Umweltrechtsbehelfsgesetz erneut novelliert

Mit dem am 2. Juni 2017 in Kraft getretenen Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) ist der Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten nun auch im deutschen Recht weiter vorangebracht worden.

Mit dem „Gesetz zur Anpassung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben“ vom 29.5.2017 (BGBl I S. 1298) kommt der Bundesgesetzgeber den völker- und unionsrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands in Bezug auf den Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten in größerem Umfang nach als es die Diskussion anlässlich der Novelle erwarten ließ (vgl. Beitrag von Sybille Müller „Alle Jahre wieder – Neues vom Umweltrechtsbehelfsgesetz“, Rundschreiben 43, Dezember 2016).

Für die Naturschutzverbände ist besonders die durch die Novelle ausdrückliche Ausweitung der Umweltklagemöglichkeiten von Bedeutung. Der Anwendungsbereich erstreckt sich nach aktueller Rechtslage zum einen nun zusätzlich auf Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen, für die potenziell eine strategische Umweltprüfung (SUP) oder Umweltprüfung durchführen ist (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UmwRG). Hierunter fallen beispielsweise Flächennutzungspläne, Landschaftspläne, Regionalpläne oder wasserwirtschaftliche Maßnahmenprogramme. Vom Anwendungsbereich ausgenommen bleiben allerdings Raumordnungspläne, die Flächen für die Windenergienutzung oder für den Abbau von Rohstoffen ausweisen sowie die Verkehrswegeplanung auf Bundesebene (vgl. § 48 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)). Zum anderen können nun Entscheidungen über die Zulassung sonstiger Vorhaben, für die keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht, einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG). Welche Entscheidungen bzw. Vorhaben hiervon erfasst sind, ist im Einzelfall zu prüfen. Zu denken ist etwa an immissionsschutzrechtliche Genehmigungen im vereinfachten Verfahren, beispielsweise für die Errichtung einzelner Windenergieanlagen, Baugenehmigungen, Plangenehmigungen sowie andere fachrechtliche Zulassungsentscheidungen. Ferner können die - für die vom Anwendungsbereich des UmwRG erfassten Entscheidungen - zuständigen Behörden nun durch eine Umweltklage zu Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen veranlasst werden, die auf die Durchsetzung umweltbezogener Rechtsvorschriften gerichtet sind (vgl. § 1 Abs. Nr. 6 UmwRG).

Auch nach der jüngsten Novelle des UmwRG bleiben jedoch – gemessen an den völker- und unionsrechtlichen Vorgaben – noch Lücken im Anwendungsbereich: So sollen Verwaltungsakte, die weder ein Vorhaben zulassen noch die vom Anwendungsbereich erfassten Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen betreffen (z.B. die Zulassung von umweltrelevanten Produkten), nicht Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung sein. Gleiches gilt in Bezug auf den Erlass untergesetzlicher Normen (z.B. Schutzgebietsverordnungen) sowie sogenannte Realakte, d.h., rein tatsächliches Behördenhandeln.

Die sogenannte Präklusion, d.h., die Nichtberücksichtigung von Einwendungen im Gerichtsverfahren, soweit sie im Rahmen der Verbands-/ Öffentlichkeitsbeteiligung innerhalb der jeweils geltenden Verfahrensfristen nicht oder nicht hinreichend detailliert vorgetragen worden waren, steht einer erfolgreichen Umweltklage nicht mehr generell entgegen. Nur noch im Falle einer Umweltklage gegen Pläne und Programme hat der Gesetzgeber daran festgehalten. Allerdings gibt es mit der Regelung in § 5 des neuen Gesetzes eine sogenannte „Missbrauchsklausel“. Danach sollen Einwendungen des Klägers, die dieser erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhoben hat, unberücksichtigt bleiben, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren „missbräuchlich“ oder „unredlich“ ist. Ob dies der Fall ist, wird von den Gerichten jeweils im Einzelfall zu entscheiden sein.