Mitwirkung der anerkannten Naturschutzvereinigungen
Im Hinblick auf den Baumschutz sind die anerkannten Naturschutzvereinigungen in NRW bei folgenden Fällen zu beteiligen:
- bei der Vorbereitung von Verordnungen, Bsp. Naturschutzgebiete (§ 63 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG),
- vor der Erteilung von Befreiungen und Ausnahmen von Geboten und Verboten zum Schutz von gesetzlich geschützten Biotopen (§ 66 Abs. 1 Nr. 2 LNatSchG),
- vor der Erteilung von Befreiungen und wesentlichen Ausnahmen von den Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Landschaftsbestandteilen, Naturdenkmälern, gesetzlich geschützten Alleen (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 LNatSchG),
- vor der Erteilung von wesentlichen Ausnahmen von Geboten und Verboten zum Schutz von Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken und Nationalen Naturmonumenten (§ 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG).
Den anerkannten Naturschutzvereinigungen sind so frühzeitig wie möglich die Unterlagen zu zuschicken. In der Regel erfolgt die Versendung an das Landesbüro, das die Unterlagen mit fachlichen Hinweisen an die bevollmächtigten Verfahrensbearbeiter*innen weiterleitet. Die Naturschutzvereinigungen haben nach Erhalt der Unterlagen vorbehaltlich anderer fachgesetzlicher Fristvorgaben einen Monat Zeit die Unterlagen zu sichten und Stellung zu beziehen. Die Monatsfrist kann im Einzelfall auf Antrag verlängert werden. Weitergehende Ausführungen zu den Beteiligungsmodalitäten sowie im Allgemeinen zu der Mitwirkung der anerkannten Naturschutzvereinigungen finden sich auf der Unterseite „Grundlagen der naturschutzrechtlichen Verbandsbeteiligung in NRW“.
Die Mitwirkungspflicht kann gemäß § 66 Abs. 2 LNatSchG im Einzelfall entfallen, wenn keine oder geringfügige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten sind. In der einschlägigen Kommentierung zu der bundesrechtlichen Eröffnung der sogenannten Bagatellgrenze wird übereinstimmend darauf hingewiesen, dass die Bagatellgrenze kein „Freibrief“ zur Relativierung der Vereinsmitwirkung sein darf. Leider hat der Landesgesetzgeber nicht näher definiert oder Kriterien festgelegt, wann eine solche Bagatelle bejaht werden kann. Er verweist lediglich in der Gesetzesbegründung darauf, dass das Verlegen von Erdkabeln in Straßen oder Wegekörpern als Bagatelle anzusehen sei. Dies führt in der Praxis immer wieder zu Anwendungsschwierigkeiten und zu unterschiedlichen Bewertungen vergleichbarer Sachverhalte seitens der Behörden. Ein Kreis in NRW hat beispielsweise das Fällen von 18 Bäumen aus einer gesetzlich geschützten Allee als Bagatelle eingestuft. Nach Auffassung der Naturschutzverbände sind bereits das Fällen sowie jede weitere Beeinträchtigung eines Baumes nicht mehr als Bagatelle anzusehen und die anerkannten Naturschutzvereinigungen zu beteiligen. Sollte ein Fall bekannt werden, in dem die Verbände trotz Beteiligungsrecht nicht beteiligt und die Bäume noch nicht gefällt wurden, sollten die Naturschutzvereinigungen die Nachholung der Beteiligung einfordern. Hierbei kann das Landesbüro unterstützend zur Seite stehen.
Die Naturschutzbeiräte, denen auch Vertreter*innen von BUND NRW, LNU sowie NABU NRW angehören, werden regelmäßig von den unteren Naturschutzbehörden eingebunden. Die Anhörung des Naturschutzbeirats ersetzt jedoch keinesfalls die Mitwirkung der anerkannten Naturschutzvereinigungen nach § 63 BNatSchG und § 67 LNatSchG. Siehe hierzu die Fachthemenseite „FAQ-Naturschutzbeirat“.
Im Handbuch Verbandsbeteiligung Nordrhein-Westfalen, Band 1 können hilfreiche Tipps und Checklisten für folgende Mitwirkungsfälle nachgelesen werden:
Kapitel G – Gebietsschutz | S. |
Befreiungen und Ausnahmen allgemein | 48 |
Naturschutzgebiet: Befreiungen und Ausnahmen | 49 |
Geschützter Landschaftsbestandteil: Befreiungen und Ausnahmen | 50 |
Naturdenkmal: Befreiungen und Ausnahmen | 50 |
Ausnahme vom gesetzlichen Biotopschutz nach § 62 LG NRW | 62 |