Baumschutz
Bäume übernehmen wichtige ökologische Funktionen für den Naturhaushalt und den Menschen, sie sind Lebensraum und Brutstätte für eine Vielzahl von Vögeln, Insekten, Fledermäusen und anderen Arten, sie filtern die Luft und liefern Sauerstoff.
Die Unterschutzstellung eines oder mehrerer Bäume kann auf unterschiedlichen Wegen erfolgen. Ein Instrument ist die gesetzliche Unterschutzstellung durch den Bundes- oder Landesgesetzgeber. Hierbei legt der Gesetzgeber per gesetzlicher Regelung fest, dass bestimmte Einzelbäume oder Baumgruppierungen, wie beispielsweise Alleen geschützt sind. Zeitgleich schreibt der Gesetzgeber vor, welche Handlungen verboten sind. Dies kann beispielsweise das Fällen der Bäume sein. Neben dem gesetzlichen Schutz können die kommunalen Entscheidungsgremien (Stadtrat, Kreistag) zusätzlich Einzelbäume oder bestimmte Gebiete unter Schutz (Bsp. Naturschutzgebiet) stellen. Die Unterschutzstellung kann über den Landschaftsplan, Verordnungen und Satzungen erfolgen. Für den Fall, dass ein Baum oder eine Baumgruppierung sowohl unter den gesetzlichen Schutz als auch durch einen Landschaftsplan unter Schutz gestellt ist, haben die Regelungen des gesetzlichen Schutzes Vorrang.
Baumschutz | |
Gesetzlicher Schutz | Unterschutzstellung |
Landschaftsbestandteile § 39 LNatSchG | Schutzgebiete durch Landschaftsplan, Schutzverordnungen |
Alleen § 41 LNatSchG | Naturdenkmäler durch Schutzverordnungen |
Biotope § 30 BNatSchG, § 42 LNatSchG | Baumschutzsatzungen § 49 LNatSchG |
| Festsetzung im Bebauungsplan |
Bearbeitungsstand: März 2024
Redaktion: Katharina Pohlschmidt