Baumschutz

Bäume übernehmen wichtige ökologische Funktionen für den Naturhaushalt und den Menschen, sie sind Lebensraum und Brutstätte für eine Vielzahl von Vögeln, Insekten, Fledermäusen und anderen Arten, sie filtern die Luft und liefern Sauerstoff.

Die Unterschutzstellung eines oder mehrerer Bäume kann auf unterschiedlichen Wegen erfolgen. Ein Instrument ist die gesetzliche Unterschutzstellung durch den Bundes- oder Landesgesetzgeber. Hierbei legt der Gesetzgeber per gesetzlicher Regelung fest, dass bestimmte Einzelbäume oder Baumgruppierungen, wie beispielsweise Alleen geschützt sind. Zeitgleich schreibt der Gesetzgeber vor, welche Handlungen verboten sind. Dies kann beispielsweise das Fällen der Bäume sein. Neben dem gesetzlichen Schutz können die kommunalen Entscheidungsgremien (Stadtrat, Kreistag) zusätzlich Einzelbäume oder bestimmte Gebiete unter Schutz (Bsp. Naturschutzgebiet) stellen. Die Unterschutzstellung kann über den Landschaftsplan, Verordnungen und Satzungen erfolgen. Für den Fall, dass ein Baum oder eine Baumgruppierung sowohl unter den gesetzlichen Schutz als auch durch einen Landschaftsplan unter Schutz gestellt ist, haben die Regelungen des gesetzlichen Schutzes Vorrang.

                                                                     Baumschutz

                  Gesetzlicher Schutz

                   Unterschutzstellung

Landschaftsbestandteile § 39 LNatSchG

Schutzgebiete durch Landschaftsplan, Schutzverordnungen

Alleen § 41 LNatSchG

Naturdenkmäler durch Schutzverordnungen

Biotope § 30 BNatSchG, § 42 LNatSchG

Baumschutzsatzungen § 49 LNatSchG

 

Festsetzung im Bebauungsplan

Bearbeitungsstand: März 2024

Redaktion: Katharina Pohlschmidt