Der Bebauungsplan

Der B-Plan legt die zulässigen Nutzungen für die städtebauliche Ordnung für Teile der Gemeinde parzellenscharf fest und ist aus dem FNP zu entwickeln. Er ist für Bürger, Gemeinde und Behörden rechtsverbindlich. Der B-Plan ist mit seinen Festsetzungen Grundlage für die Zulässigkeit von Vorhaben, über die nachfolgend im einzelnen Baugenehmigungsverfahren entschieden wird. Die Festsetzungen erfolgen in zeichnerischer und textlicher Form. Sie können für bestimmte bauliche und sonstige Nutzungen zeitlich begrenzt sein, entweder für einen bestimmten Zeitraum oder bis zum Eintreten bestimmter Umstände. Außerdem enthält der B-Plan eine textliche Begründung mit dem Umweltbericht als eigenständigem Bestandteil.

§ 30 BauGB (Vorhabenzulassung)

§ 9 Abs. 2 BauGB (zeitliche Begrenzung)

Der Katalog mit den Festsetzungsmöglichkeiten im B-Plan ist abschließend und enthält 26 mögliche Festsetzungen. Darunter finden sich zu Bau- und Verkehrsflächen bspw.

  • die Art und das Maß der baulichen Nutzung,
  • die überbaubaren Grundstücksflächen und
  • die örtlichen Verkehrsflächen.

Weitere Festsetzungsmöglichkeiten sind für den Freiraum bspw.

  • Grünflächen,
  • Wasserflächen,
  • Flächen für die Landwirtschaft und Wald, aber auch
  • Maßnahmen/ Flächen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (v.a. Flächen und Maßnahmen für Ausgleichsmaßnahmen) oder
  • Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen.

Auch

  • von Bebauung freizuhaltende Schutzflächen und ihre Nutzung (z.B. Abstandsflächen zwischen Wohnen und Gewerbe/ Industrie) oder
  • Flächen für Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (z.B. Flächen für Schutzanlagen wie Lärmschutzwände) können festgesetzt werden.

Analog zum FNP sind die Vorgaben zu Flächen und Maßnahmen, die gekennzeichnet, übernommen oder vermerkt werden sollen.

§ 9 Abs. 1 BauGB

Zu den einzelnen Festsetzungsmöglichkeiten findet sich eine ausführliche Zusammenstellung im Handbuch Verbandsbeteiligung NRW Band II, Kap. K 5.4.2, S. 81 ff.

Legende zum B-Plan Straberger Weg Köln

Legende B-Plan Straberger Weg Köln

Auch im B-Plan können Ausgleichsflächen oder -maßnahmen festgesetzt werden entweder auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder auch an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des B-Plans als auch in einem anderen B-Plan. Dabei können die an anderer Stelle festgesetzten Maßnahmen den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden. Eine nähere Spezifizierung und Erweiterung von Festsetzungs- und Regelungsmöglichkeiten insbesondere für die B-Pläne findet sich in der Baunutzungsverordnung (BauNVO).

§ 9 Abs. 1a BauGB

Kennzeichnung und nachrichtliche Übernahmen

Zu kennzeichnen sind im FNP Flächen,

  • bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind,
  • unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind,
  • die für die bauliche Nutzung vorgesehen sind und deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. (§ 5 Abs. 3 BauGB)
  • Nachrichtlich übernommen werden
  • Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen (§ 5 Abs. 4 BauGB). Hierzu zählen bspw. Schutzgebiete und Schutzobjekte des Naturschutzes wie Landschafts- und Naturschutzgebiete, aber auch Infrastrukturplanungen und Lärmschutzzonen.
  • festgesetzte Überschwemmungsgebiete, Risikogebiete und Hochwasserentstehungsgebiete (§ 5 Abs. 4a BauGB).

Mögliche Vorgaben nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO)

Die BauNVO erweitert die möglichen Festsetzungen um Regelungen

  • zur Art der baulichen Nutzung mit verschiedenen Baugebietstypen (Reines Wohngebiet, Allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet) einschließlich der in diesen Typen zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen (§§ 1 - 15 BauNVO),
  • zum Maß der baulichen Nutzung und seine Berechnung (§§ 16 – 21 a BauNVO) sowie
  • zur Bauweise und überbaubaren Grundstücksfläche (§§ 22, 23 BauNVO).

Zum Maß der baulichen Nutzung sind Regelungen möglich über die

  • Geschossflächenzahl (GFZ; gibt an, wie viel m² Geschossfläche ein Bauwerk je m² Grundstücksfläche haben darf),
  • Baumassenzahl (BMZ; gibt an, wie viel m³ Baumasse je m² Grundstücksfläche zulässig sind),
  • Grundflächenzahl (GRZ; gibt an, wie viel m² Grundfläche ein Bauwerk je m² Grundstücksfläche haben darf),
  • Zahl der Vollgeschosse und
  • Höhe der baulichen Anlagen.

Die Bauweise kann offen (mit seitlichem Grenzabstand der Gebäude zur Grundstücksgrenze) oder geschlossen (ohne Abstand direkt bis zur Grundstücksgrenze) erfolgen. Baulinien, Baugrenzen und Bebauungstiefen bestimmen die überbaubaren Grundstücksflächen. Während auf Baulinien gebaut werden muss und die Bebauungstiefe (hintere Baugrenze von der das Grundstück erschließenden Straße) strikt einzuhalten ist, begrenzen die Baugrenzen die maximal bebaubare Fläche.