Artenschutz in der Regionalplanung

In Regionalplänen werden Arten grundsätzlich integriert über die Darstellung von verschiedenen Schutzbereichen geschützt, für die unterschiedliche Schutzziele gelten. So sind Waldbereiche und damit auch Waldarten besonders stark geschützt und dürfen nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden. Einen besonderen Vorrang haben die Bereiche zum Schutz der Natur, die Bereiche zum Schutz der landschaftsorientierten Erholung stellen zumindest ein besonderes Gewicht in der Abwägung gegenüber anderen Belangen dar.

Für die Argumentation zu einzelnen Flächendarstellungen des Regionalplans z.B. für Siedlungsbereiche sind in erster Linie entgegenstehende Schutzbereiche/ -gebiete, mögliche Alternativen und die Ziele des Landesentwicklungsplanes von Belang. Artenschutzbelange können in der Regel nur zusammen mit anderen Argumenten aus Natur- und Umweltschutzsicht wichtig und ausschlaggebend sein.

Mehr Raum für Biodiversitätsschutz in Regionalplänen

Die Naturschutzverbände fordern regelmäßig, dass in den Regionalplänen durch einen Grundsatz Maßnahmen zur Sicherung der biologischen Vielfalt (Biotoppflege, Wiederherstellung von Biotopen) verstärkt eingefordert werden und der Biodiversitätsschutz bei allen Planungen und Maßnahmen auch außerhalb von Schutzgebieten besonders berücksichtigt werden soll. Für schutzbedürftige Arten, die ihre Schwerpunktvorkommen außerhalb der Darstellungen von Vorranggebieten für den Naturschutz (insbesondere der BSN) haben, schlagen die Naturschutzverbände „Bereiche zum Schutz der Artenvielfalt“ mit der Funktion als Vorrang-, zumindest als Vorbehaltsgebiet vor. So könnten z.B. bedeutsame Feldvogelvorkommen geschützt werden.

Relevante Arten für die Regionalplanung

In der Regionalplanung in NRW muss den besonders gefährdeten und seltenen Arten aus Sicht der Naturschutzverbände mehr Beachtung zukommen, um den Verpflichtungen aus den Grundsätzen des Raumordnungsgesetzes zum Schutz der Artenvielfalt und der hervorgehobenen Aufgabe des Regionalplans als Landschaftsrahmenplan zur Förderung der Biodiversität gerecht zu werden.

§ 2 ROG
§ 6 LNatSchG NRW

 

Für den Regierungsbezirk Köln als Planungsgebiet des Regionalplans Köln hat das Landesbüro eine Liste von Arten zusammengestellt, die im anstehenden Aufstellungsverfahren besonders berücksichtigt werden sollen - dies sowohl durch die Integration in schutzbezogene Darstellungen wie „Bereiche zum Schutz der Artenvielfalt“ als auch durch eine besondere Gewichtung bei Konflikten mit beeinträchtigenden Darstellungen des Regionalplans.

Das Konzept der planungsrelevanten und verfahrenskritischen Arten

Das Schutzregime, das für die Regionalplanung bei Schutz von Arten naturschutzrechtlich von Belang ist, ist der flächendeckende, besondere Artenschutz nach § 44 BNatSchG, der für die europäischen Vogelarten und die Arten des Anhangs IV zur FFH-Richtlinie gilt. Um diese Vorschriften für die Verwaltungspraxis handhabbar zu machen, gibt es in NRW eine Verwaltungsvorschrift, die sogenannte „planungsrelevante Arten“ bei Planungs- und Zulassungsverfahren benennt (VV Artenschutz). Es handelt sich dabei um eine naturschutzfachlich begründete Auswahl von geschützten Arten, für die eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen ist. Dreh- und Angelpunkt ist dabei die direkte Betroffenheit einer Art, die artenschutzrechtlichen Verbote (Tötung, Störung, Lebensstättenzerstörung) müssen mit einer Vorhaben-Planung direkt ausgelöst werden.

§ 44 BNatSchG
VV Artenschutz

Die Regionalplanung unterliegt streng genommen nicht den Verboten des Artenschutzes, weil sie selbst noch keine direkte Beeinträchtigung geschützter Arten hervorruft. Gleichzeitig darf die Regionalplanung aber auch nichts planen, was später nicht umgesetzt werden könnte, weil weder ausreichende Vermeidungsmaßnahmen (z.B. Anpassung der Flächenzuschnitte im Plangebiet), noch erfolgversprechende, vorgezogene Ausgleichs-/ Umsiedlungsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) möglich sind. Denn dann könnte keine artenschutzrechtliche Ausnahme erteilt werden, weil darunter der Erhaltungszustand der Populationen der betreffenden Art leiden würde.

Das drückt sich in der Idee der sogenannten „verfahrenskritischen Arten“ aus: Das Problem kann bei diesen Arten auf der nachfolgenden Planungs- und Umsetzungsebene voraussichtlich nicht gelöst werden, der Regionalplan wäre nicht vollzugsfähig. Es geht also um Arten, die aus den folgenden artenschutzrechtlichen Aspekten zu berücksichtigen sind:

  • Durch die Regionalplandarstellungen könnte es zu einer Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes einer lokalen Population kommen. 
  • Im Einzelfall könnten keine geeigneten/ wirksamen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen zur Verfügung stehen/ umsetzbar sein.

Daher empfiehlt die VV-Artenschutz eine überschlägige Vorabschätzung der Artenschutzbelange bei der Regionalplanung, eine Artenschutzprüfung ist aber nicht vorgeschrieben.

Die Liste der vom LANUV in den Fachbeiträgen als verfahrenskritisch eingestuften und dementsprechend in der Regionalplanung berücksichtigten Arten greift aus Sicht der Naturschutzverbände zu kurz. Zunächst erscheint es fachlich grundsätzlich nicht sinnvoll möglich, hier pauschale Aussagen zu einzelnen zu Arten treffen. Die Beurteilung, ob eine Art in dem Sinne verfahrenskritisch ist, dass auf der nachfolgenden Planungsebene Umsetzungshindernisse entstehen können, kann immer nur bezogen auf den Einzelfall/ die jeweilige Fläche und den räumlichen Zusammenhang erfolgen. Bei der Frage, ob ein Vorkommen „verfahrenskritisch“ ist, muss auf die Bestandssituation vor Ort und den Zusammenhang mit möglichen CEF-Maßnahmen geschaut werden.

Für das Planungsgebiet des Regionalplans Köln sollen nach dem Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege z.B. nur 7 Arten (Bechsteinfledermaus, Feldhamster, Wimperfledermaus, Braunkehlchen, Gelbbauchunke, Knoblauchkröte, Blauschillernder Feuerfalter) und diese jeweils auch nur für einzelne Kreise/ Teilregionen relevant sein.