Inhalte und Regelungsbereiche

Regionalpläne bestehen aus textlichen und zeichnerischen Bestandteilen. Durch die Festlegungen in Text und Karten erfolgt die regionalplanerische Konkretisierung des Landesentwicklungsplans (LEP) für die verschiedenen Planungsregionen in NRW.   

Zum Weiterlesen:
Handbuch Verbandsbeteiligung NRW (HB), Bd. III, Kap. S.

Textliche Festlegungen - Ziele und Grundsätze

Die textlichen Festlegungen erfolgen durch Ziele und Grundsätze. Ziele sind verbindliche Vorgaben, die von folgenden Planungsebenen wie der kommunalen Bauleitplanung oder der örtlichen Landschaftsplanung strikt zu beachten sind. Die Festlegung von Zielen erfolgt auf Grundlage einer abschließenden Abwägung durch die Regionalplanung, die Ziele sind auf nachfolgenden Ebenen keiner Abwägung mehr zugänglich.

Anders ist dieses bei den Grundsätzen eines Regionalplans. Diese sind zu berücksichtigen, das heißt sie können im Rahmen einer Abwägung, beispielsweise in einem Bauleitplanverfahren, überwunden werden. Es kommt also maßgeblich darauf an, ob textliche Vorgaben in einem Regionalplan als Ziel oder Grundsatz formuliert sind. In den neueren Regionalplänen erfolgt zu jeder textlichen Festlegung eine Zuordnung als Ziel oder Grundsatz.

Darüber hinaus finden sich in Regionalplänen Erläuterungen zu den Zielen und Grundsätzen. Hier werden Begrifflichkeiten und auch die planerischen Absichten detaillierter ausgeführt und begründet.

HB, Bd. III, Kap. S 3.2

In vielen Gesetzen finden sich sogenannte Raumordnungsklauseln. Diese weisen darauf hin, dass die Ziele und Grundsätze der Raumordnung zu beachten bzw. zu berücksichtigen sind, so beispielsweise im Baugesetzbuch für die Aufstellung von Bauleitplänen (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) oder im Landesnaturschutzgesetz NRW für die Aufstellung von Landschaftsplänen.

§ 1 Absatz 4 BauGB
§ 7 Absatz 3 LNatSchG

Zeichnerische Festlegungen - Flächen-Darstellungen

Die zeichnerischen Darstellungen erfolgen in Karten im Maßstab 1:50.000. Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen mit einem Flächenbedarf von mehr als 10 ha müssen im Regionalplan dargestellt werden, kleinere Flächendarstellungen sind möglich. Die Planzeichen sind mit einer landesweiten Planlegende in der Anlage zur Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes vorgegeben und werden in der Tabelle Planzeicheninhalte und -merkmale (Planzeichendefinition) erläutert.

Planzeichen in der Regionalplanung:
Anlage 3 LPlG DVO
Legende
Planzeichen/ Inhalte

Es ist möglich, im Rahmen von neuen Regionalplänen ergänzende Planzeichen zu entwickeln und zu verwenden. So haben die Naturschutzverbände bereits mehrfach angeregt, Bereiche zum Schutz der Artenvielfalt mit der Funktion als Vorrang- oder zumindest als Vorbehaltsgebiet für schutzbedürftige Arten auszuweisen, die ihre Schwerpunktvorkommen außerhalb der Darstellungen von Vorranggebieten für den Naturschutz haben (z.B. für bedeutende großräumige/ -flächige Feldvogelvorkommen). Im Bereich Gewässerschutz wurden zur Unterstützung der Ziele der Wasserrahmenrichtline (WRRL) Bereiche für die Gewässerentwicklung für die Fließgewässer-Entwicklungskorridore vorgeschlagen, die erforderlich sind, um den guten Zustand des Gewässers zu erreichen.

Vorrang/ Vorbehalt/ Eignung

Die zeichnerischen Darstellungen werden entsprechend der Vorgaben des Raumordnungsgesetzes den Kategorien Vorranggebiete, Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten sowie Vorbehaltsgebiete zugeordnet. Die Zuordnung ist landesweit in der Übersicht der Planzeicheninhalte und -merkmale  festgelegt (s.o.).  

HB, Bd. III, Kap. S 3.3.4.3

Vorranggebiete sind Gebiete, in denen eine bestimmte Raumfunktion oder  -nutzung den Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Nutzungen hat. Als Vorranggebiete erfolgt in NRW u.a. die Sicherung von Siedlungsbereichen (ASB/ GIB) oder Bereichen zum Schutz der Natur (BSN). In Vorbehaltsgebieten kommt der dargestellten Raumfunktion in einer Abwägung mit konkurrierenden Nutzungen ein besonderes Gewicht zu, das jedoch in der Gewichtung anderen Belangen unterliegen kann. Vorbehaltsgebiete sind in NRW u.a. Bereiche zum Schutz der Landschaft und landschaftsbezogenen Erholung (BSLE).

In Eignungsgebieten – in NRW werden diese als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsbieten bezeichnet – können Raumnutzungen, die städtebaulich ausschließlich dem Außenbereich zugeordnet sind, anderen raumbedeutsamen Belangen nicht entgegenstehen. Sie sind zugleich außerhalb dieser Eignungsgebiete unzulässig. Die Nutzungen werden also diesen Bereichen abschließend und ausschließlich zugewiesen, sie werden in diesen Gebieten konzentriert („Konzentrationszonen“). Eignungsgebiete können in NRW nur unter bestimmten Voraussetzungen für Abgrabungsbereiche (BSAB) festgelegt werden. Für Windenergiebereiche wurde diese Möglichkeit abgeschafft, die Naturschutzverbände haben die Wiedereinführung dieser Option zur regionalplanerischen Steuerung von Windenergieanlagen bisher vergeblich eingefordert.