Sonderformen von Bebauungsplänen und Bauleitplanverfahren

Der B-Plan der Innenentwicklung plant die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung. Er dient der Stärkung der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung. Damit soll der Inanspruchnahme neuer Flächen für Siedlung und Verkehr entgegengewirkt werden. Gleichzeitig soll dem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden.

§ 13a BauGB

Zu den Sonderformen von B-Plänen und Bauleitplanverfahren siehe weiterführend Handbuch Verbandsbeteiligung NRW Band II, Kap. K 6.4.2.1, S. 129 ff.

Hauptanwendungsbereich sind B-Pläne zur Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung oder zum Umbau vorhandener Ortsteile. Beispiele für solche Flächen der Innenentwicklung sind

  • baulich genutzte Flächen am Siedlungsrand,
  • „Abrundungsflächen“, die räumlich in den Außenbereich hineinragen und über eine Satzung in den Innenbereich einbezogen werden und
  • „Außenbereichsinseln im Innenbereich“ als größere und für den Naturschutz bedeutsame Flächen, die eigentlich dem Außenbereich zuzuordnen sind, sich aber räumlich im Siedlungsbereich befinden und von baulicher Nutzung umgeben sind.

Dieser B-Plan kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden und bedarf keiner Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde.

§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB

§ 34 Abs. 4 BauGB (Innenbereichssatzungen)

Das beschleunigte Verfahren erweitert die Verfahrenserleichterungen des vereinfachten Verfahrens, in dem Bauleitpläne behandelt werden sollen, bei denen nicht mit erheblichen Umwelteinwirkungen zu rechnen ist. Es dürfen keine Vorhaben mit UVP-Pflicht begründet werden und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und Schutzzwecke von FFH-Gebieten vorliegen. Wesentlich ist, dass von der Umweltprüfung abgesehen wird. Damit gibt es keine Gewährleistung dafür, dass alle relevanten Umweltbelange und Auswirkungen auf die Schutzgüter der Umweltprüfung im Rahmen der Planaufstellung bekannt sind und in die Abwägung eingestellt werden können. Auch im vereinfachten Verfahren müssen aber die umweltrelevanten Belange ermittelt, bewertet und in die Abwägung einbezogen werden. Sie sind in der Planbegründung zu erläutern. Außerdem kann von der frühzeitigen Beteiligung abgesehen werden, ebenso von der Öffentlichkeitsbeteiligung, wenn keine Betroffenheit vorliegt.

§ 13 BauGB

Im beschleunigten Verfahren für die B-Pläne der Innenentwicklung kann zusätzlich die Eingriffsregelung entfallen. Eingriffe, die von der Aufstellung eines solchen B-Planes ausgehen, gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Die zu erwartenden Eingriffe sind somit nicht mehr ausgleichspflichtig. Diese Vorgehensweise ist gängige und in einigen Bundesländern die dominierende Praxis für die Aufstellung von B-Plänen. Sie ist aus Naturschutzsicht trotz der Zielrichtung des Flächensparens aufgrund der fehlenden Umweltfolgenprüfungen, des damit fehlenden Ausgleichs von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie der eingeschränkten Beteiligung als kritisch einzustufen.

Zeitlich begrenzt bis zum 31. Dezember 2022 kann das beschleunigte Verfahren auch angewendet werden für B-Pläne mit einer Grundfläche von weniger als 10 000 m² (bebaute Fläche), die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf solchen Flächen begründen, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Dadurch ergibt sich für die Städte und Kommunen die Möglichkeit, in einer „Salamitaktik“ rund um bebaute Ortsteile neue Bauflächen im Außenbereich auszuweisen. Dieses Vorgehen steht insbesondere dem Ziel der Verringerung des Flächenverbrauchs diametral entgegen. Es bleibt abzuwarten, in welchem Umfang von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, durch die für das Schutzgut Fläche sowie auch für alle anderen umweltbezogenen Schutzgüter negative Auswirkungen in erheblichem Umfang entstehen können (vgl. UVP-Gesellschaft 2017a, b).

§ 13 b BauGB

s. Aktuelle Meldung vom 24.08.2023: § 13 b des Baugesetzbuches ist europarechtswidrig

An besonderen B-Plänen gibt es außerdem den vorhabenbezogenen B-Plan sowie den planfeststellungsersetzenden B-Plan. Diese beiden Fälle sind relativ selten. Der vorhabenbezogene B-Plan plant und begründet Vorhaben eines bestimmten Investors. Die Gemeinde entscheidet auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Planverfahrens. Während der normale B-Plan eine Angebotsplanung darstellt, wird hier bestimmt, welche baulichen Nutzungen für ein konkretes Vorhaben zulässig sind, das von einem Vorhabenträger geplant wird. Der planfeststellungsersetzende B-Plan dient der Zulassung von Bundesfern- (§ 17 b Abs. 2 FernStrG) und Landesstraßen sowie anderen überörtlichen Straßen (landesrechtliche Straßen- und Wegegesetze) und ersetzt das Planfeststellungsverfahren.

§ 12 BauGB (Vorhabenbezogener B-Plan)

Zum vorhabenbezogenen und planfeststellungsersetzenden B-Plan siehe weiterführend Handbuch Verbandsbeteiligung NRW Band II, Kap. K5.6.1, S. 106 ff.

Das vereinfachte Verfahren in der Bauleitplanung

Zur Verfahrenserleichterung kann im vereinfachten Verfahren

  • von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung mit den Behörden und der Öffentlichkeit abgesehen werden,
  • die betroffene Öffentlichkeit förmlich beteiligt werden entweder
    • durch die öffentliche Auslegung der Planentwürfe oder
    • indem sie individuell benachrichtigt wird und ihr in einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.
  • den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange entweder
    • Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben wird oder
    • die Beteiligung durch Aufforderung zur Stellungnahme durchgeführt wird.

Von der Umweltprüfung wird abgesehen, d.h. es entfallen

  • die Erstellung des Umweltberichtes,
  • die Angabe darüber, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind,
  • die zusammenfassende Erklärung und
  • die gemeindliche Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen.

Die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens benennt § 13 Abs.1 BauGB.

Das beschleunigte Verfahren in der Bauleitplanung

Das beschleunigte Verfahren (§ 13 a BauGB) kann angewendet werden,

  • wenn das Plangebiet eine Grundfläche von weniger als 20 000 m² hat oder
  • wenn es eine Grundfläche von 20 000 m² bis weniger als 70 000 m² hat und
  • eine Vorprüfung des Einzelfalls im Hinblick auf die Kriterien der Anlage 2 des BauGB ergibt, dass der B-Plan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären.

Ansonsten gelten die Regelungen analog zum vereinfachten Verfahren für die

  • zusätzlichen Bedingungen für die Anwendung,
  • Beteiligungsbefreiungen/ -möglichkeiten sowie das
  • Entfallen der Umweltprüfung.

Im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

  • dass der B-Plan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden soll,
  • wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und
  • dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann.