Aufgaben und Befugnisse
Welche Aufgaben hat der Naturschutzbeirat?
Der Naturschutzbeirat soll bei Schutz, Pflege und Entwicklung der Landschaft mitwirken und dazu
- den zuständigen Behörden und Stellen Vorschläge und Anregungen unterbreiten,
- der Öffentlichkeit die Absichten und Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege vermitteln und
- bei Fehlentwicklungen in der Landschaft entgegenwirken.
Um die Öffentlichkeit einzubinden, kann der Naturschutzbeirat beispielsweise Pressemitteilungen veröffentlichen oder zu einer Pressekonferenz einladen.
Welche Befugnisse hat der Naturschutzbeirat?
Die Befugnisse des Naturschutzbeirats ergeben sich aus dem Landesnaturschutzgesetz NRW und umfassen beispielsweise:
- ein Vorschlagsrecht für die Naturschutzwacht,
- die enge Zusammenarbeit mit dem Kreis/ kreisfreie Stadt bei der Aufstellung von Landschaftsplänen sowie
- das Widerspruchsrecht bei einer beabsichtigten Befreiung nach § 67 Abs. 1, 2 Bundesnaturschutzgesetz.
Welche besonderen Aufgaben hat der Vorsitz des Naturschutzbeirats?
Die*der Vorsitzende beruft den Beirat unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich ein und leitet die Sitzungen des Beirats. Die Häufigkeit der Sitzungstermine ergibt sich meist aus den Geschäftsordnungen der Naturschutzbeiräte. Zudem vertritt sie*er den Beirat gegenüber der Öffentlichkeit und unterhält die Verbindung zur Unteren Naturschutzbehörde sowie zu anderen Behörden. Erklärungen gegenüber der Öffentlichkeit hat die*der Vorsitzende mit Ausnahme von unaufschiebbaren Fällen mit dem Beirat abzustimmen. Kann keine Abstimmung erfolgen, hat die*der Vorsitzende den Beirat nachträglich zu unterrichten. Bei dringenden Entscheidungen und Maßnahmen, die einer schnellen Entscheidung bedürfen und nicht bis zur nächsten Beiratssitzung aufgeschoben werden können, kann die*der Vorsitzende anstelle des Beirats beteiligt werden. Die*der Vorsitzende hat den Beirat auf der nächsten Beiratssitzung über die Beteiligungsfälle zu unterrichten. Diese Regelung stellt jedoch eine Ausnahme dar und sollte nicht zum Regelfall werden. Durch die alleinige Beteiligung der*des Vorsitzenden kann die geforderte unabhängige Vertretung der Belange von Natur und Landschaft bei der Unteren Naturschutzbehörde unter Einbeziehung des gesamten im Beirat vertretenen Meinungsspektrums nicht gewährleistet werden. Der Unteren Naturschutzbehörde obliegt es vielmehr, die organisatorischen Rahmenbedingungen zur Beschlussfassung des Beirats sicherzustellen. Ist die Untere Naturschutzbehörde selbst Verfahrensbeteiligte, kann sie bei der verfahrensführenden Behörde, sofern dies nicht offenkundig rechtlich ausgeschlossen ist, eine Fristverlängerung beantragen.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere für die angemessene Geschäftsführung erhält der Vorsitz die erforderlichen Sachmittel, wie Kopfbögen oder Telefone von der zuständigen Naturschutzbehörde.
Was hat der Naturschutzbeirat bei dem Erlass von Beschlüssen zu beachten?
Für die Wirksamkeit von Entscheidungen des Naturschutzbeirats bedarf es zunächst der Beschlussfähigkeit des Gremiums. Diese ist gegeben, wenn die Hälfte der Mitglieder (acht Personen) anwesend ist. In Ausnahmefällen, in denen die Entscheidung nicht bis zur nächsten Beiratssitzung warten kann, kann die*der Vorsitzende anstelle des Beirates eine Entscheidung treffen (vgl. hierzu vorherige Frage).
Für beide Fälle gilt, dass die Beschlüsse schriftlich zu protokollieren sind. Die Niederschrift muss neben dem Beschlusstext auch das Stimmverhältnis der Abstimmung wieder geben. Die Beschlüsse können oftmals in den Informationssystemen der Städte bzw. Kreise abgerufen werden.
Unter welchen Voraussetzungen kann der Naturschutzbeirat unter Ausschluss der Öffentlichkeit tagen?
Der Naturschutzbeirat tagt grundsätzlich öffentlich. Im Einzelfall kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Öffentlichkeit von Teilen der Sitzung ausgeschlossen werden (§ 70 Abs. 3 Landesnaturschutzgesetz,1.2.4 Erlass für die Beiräte bei den Landschaftsbehörden, § 48 Abs. 2 S. 2 - 5 Gemeindeordnung NRW). Der Ausschluss der Öffentlichkeit kann für bestimmte Angelegenheiten im Rahmen der Geschäftsordnung festgelegt werden. Alternativ kann der Ausschluss der Öffentlichkeit auch auf Antrag eines der Beiratsmitglieder oder auf Vorschlag der UNB erfolgen. Wird der Antrag/Vorschlag auf Ausschluss der Öffentlichkeit gestellt, ist zunächst der Antrag/Vorschlag einschließlich der Begründung nichtöffentlich vorzutragen. Wird dem Antrag/Vorschlag stattgegeben, wird die Angelegenheit unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt. Wird dem Antrag/Vorschlag hingegen nicht stattgegeben, ist die Öffentlichkeit wieder herzustellen und die Angelegenheit öffentlich zu besprechen. Beschlüsse, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit gefasst werden, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen, sind nichtig.
Wie ist das Vorschlagsrecht des Naturschutzbeirats über die Bestellung der Naturschutzbeauftragten ausgestaltet?
Das Vorschlagsrecht über die Bestellung der Naturschutzbeauftragten liegt gemäß § 69 Abs. 1 LNatSchG NRW ausschließlich bei den Naturschutzbeiräten, sodass den Beiräten ein echtes Mitwirkungsrecht zu steht. Die Bestellung der Naturschutzwacht (ehemals Landschaftswacht) ist in Abschnitt II des Runderlasses „Beiräte bei den Landschaftsbehörden“ näher ausgestaltet. Die Untere Naturschutzbehörden kann eigene Vorschläge äußern, jedoch muss der Naturschutzbeirat den Vorschlägen zustimmen. Im Einzelfall hat die Untere Naturschutzbehörde die Möglichkeit Vorschläge über die Bestellung bestimmter Personen abzulehnen. Eine Ablehnung kann in Betracht kommen, wenn eine vorgeschlagene Person befangen ist oder wenn es konkrete Anhaltspunkte gibt, die darauf hindeuten, dass die vorgeschlagene Person der Aufgabe nicht gerecht werden könnte. Eine pauschale Ablehnung aller Vorschläge des Beirats seitens der Unteren Naturschutzbehörde ist nicht möglich. Im Falle einer Ablehnung macht der Naturschutzbeirat einen neuen Vorschlag. Bestellt die Untere Naturschutzbehörde Naturschutzbeauftragte ohne oder abweichend vom Vorschlag des Beirats ist die Bestellung unwirksam.
