Aufgaben und Befugnisse

Welche Aufgaben hat der Naturschutzbeirat?

Der Naturschutzbeirat soll bei Schutz, Pflege und Entwicklung der Landschaft mitwirken und dazu

  • den zuständigen Behörden und Stellen Vorschläge und Anregungen unterbreiten,
  • der Öffentlichkeit die Absichten und Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege vermitteln und
  • bei Fehlentwicklungen in der Landschaft entgegenwirken.

Um die Öffentlichkeit einzubinden, kann der Naturschutzbeirat beispielsweise Pressemitteilungen veröffentlichen oder zu einer Pressekonferenz einladen.

Welche Befugnisse hat der Naturschutzbeirat?

Die Befugnisse des Naturschutzbeirats ergeben sich aus dem Landesnaturschutzgesetz NRW und umfassen beispielsweise:

  • ein Vorschlagsrecht für die Naturschutzwacht,
  • die enge Zusammenarbeit mit dem Kreis/ kreisfreie Stadt bei der Aufstellung von Landschaftsplänen sowie
  • das Widerspruchsrecht bei einer beabsichtigten Befreiung nach § 67 Abs. 1, 2 Bundesnaturschutzgesetz.

Welche besonderen Aufgaben hat der Vorsitz des Naturschutzbeirats?

Die*der Vorsitzende beruft den Beirat unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich ein und leitet die Sitzungen des Beirats. Die Häufigkeit der Sitzungstermine ergibt sich meist aus den Geschäftsordnungen der Naturschutzbeiräte. Zudem vertritt sie*er den Beirat gegenüber der Öffentlichkeit und unterhält die Verbindung zur Unteren Naturschutzbehörde sowie zu anderen Behörden. Erklärungen gegenüber der Öffentlichkeit hat die*der Vorsitzende mit Ausnahme von unaufschiebbaren Fällen mit dem Beirat abzustimmen. Kann keine Abstimmung erfolgen, hat die*der Vorsitzende den Beirat nachträglich zu unterrichten. Bei dringenden Entscheidungen und Maßnahmen, die einer schnellen Entscheidung bedürfen und nicht bis zur nächsten Beiratssitzung aufgeschoben werden können, kann die*der Vorsitzende anstelle des Beirats beteiligt werden. Die*der Vorsitzende hat den Beirat auf der nächsten Beiratssitzung über die Beteiligungsfälle zu unterrichten. Diese Regelung stellt jedoch eine Ausnahme dar und sollte nicht zum Regelfall werden. Durch die alleinige Beteiligung der*des Vorsitzenden kann die geforderte unabhängige Vertretung der Belange von Natur und Landschaft bei der Unteren Naturschutzbehörde unter Einbeziehung des gesamten im Beirat vertretenen Meinungsspektrums nicht gewährleistet werden. Der Unteren Naturschutzbehörde obliegt es vielmehr, die organisatorischen Rahmenbedingungen zur Beschlussfassung des Beirats sicherzustellen. Ist die Untere Naturschutzbehörde selbst Verfahrensbeteiligte, kann sie bei der verfahrensführenden Behörde, sofern dies nicht offenkundig rechtlich ausgeschlossen ist, eine Fristverlängerung beantragen.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere für die angemessene Geschäftsführung erhält der Vorsitz die erforderlichen Sachmittel, wie Kopfbögen oder Telefone von der zuständigen Naturschutzbehörde.

Was hat der Naturschutzbeirat bei dem Erlass von Beschlüssen zu beachten?

Für die Wirksamkeit von Entscheidungen des Naturschutzbeirats bedarf es zunächst der Beschlussfähigkeit des Gremiums. Diese ist gegeben, wenn die Hälfte der Mitglieder (acht Personen) anwesend ist. In Ausnahmefällen, in denen die Entscheidung nicht bis zur nächsten Beiratssitzung warten kann, kann die*der Vorsitzende anstelle des Beirates eine Entscheidung treffen (vgl. hierzu vorherige Frage).

Für beide Fälle gilt, dass die Beschlüsse schriftlich zu protokollieren sind. Die Niederschrift muss neben dem Beschlusstext auch das Stimmverhältnis der Abstimmung wieder geben. Die Beschlüsse können oftmals in den Informationssystemen der Städte bzw. Kreise abgerufen werden.