Umweltinformationen auf Antrag
Zu Beginn jeder Zugangsgewährung von Umweltinformationen steht ein Antrag der informationssuchenden Person. Die Stellung eines Antrages ist eine der wenigen Voraussetzungen, die an das Verfahren über den Zugang zu Umweltinformationen nach dem UIG geknüpft ist. Der Antrag dient dazu der informationspflichtigen Stelle einen Arbeitsauftrag zu erteilen. Damit die Stellung eines Antrags keine unüberwindbare Hürde darstellt, sind die gesetzlichen Anforderungen an den Antrag bewusst niedrig gehalten. Zudem werden die informationspflichtigen Stellen verpflichtet den informationssuchenden Personen bei Formulierung des Antrags unterstützend zur Seite zu stehen.
Wer kann den Antrag stellen?
Jede Person hat einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen. „Jede Person“ umfasst sowohl „Natürliche Personen“ als auch „Juristische Personen“, wie beispielsweise Naturschutzverbände, Bürgerinitiativen oder auch Unternehmen. Hierdurch soll im Sinne des 1. EG der UIRL der breiten Öffentlichkeit ein Zugang zu den Umweltinformationen ermöglicht werden. Die Antragsberechtigung ist an kein bestimmtes Interesse geknüpft. Bei der Antragstellung muss weder die Motivation noch die Beweggründe vorgetragen oder begründet werden.
§ 3 Abs.1 S.1 UIG
Was ist bei der Stellung des Antrags zu beachten?
Der Antrag nach dem UIG unterliegt keinen Formvorschriften und kann mündlich oder schriftlich bei der informationspflichtigen Stelle gestellt werden. Falls die angerufene informationspflichtige Stelle die technischen Möglichkeiten hat, kann der Antrag auch elektronisch per E-Mail gestellt werden. Aus Gründen der besseren Dokumentation und Nachweisbarkeit empfiehlt es sich, den Antrag schriftlich und nicht mündlich zu stellen.
§ 4 UIG
Wichtig ist, dass der Antrag hinreichend bestimmt formuliert wurde. Aus dem Antrag muss für die informationspflichtige Stelle erkennbar hervorgehen, welche Umweltinformationen genau begehrt werden. Der Antrag muss nicht begründet werden. Ist der Antrag zu unbestimmt formuliert, teilt die informationspflichtige Stelle dies der antragstellenden Person mit und fordert sie auf, den Antrag innerhalb einer bestimmten Frist zu präzisieren. Präzisiert die antragstellende Person den Antrag nicht innerhalb der vorgegebenen Frist, kann dies ein Ablehnungsgrund darstellen. Die informationspflichtigen Stellen können den antragstellenden Personen auch unterstützend zur Seite stehen und Hilfestellung bei der Antragsstellung oder Formulierung geben.
Die antragstellende Person kann auch eine bestimmte Form der Zugangsgewährung beantragen.
§ 3 Abs. 2 UIG
Was für Kosten können bei der Stellung eines UIG-Antrags entstehen?
Die informationspflichtige Stelle kann Verwaltungskosten in Form von Gebühren und Auslagen erheben, die im Rahmen des Informationsgesuchs entstanden sind. Die gesetzliche Grundlage für die Bemessung der Verwaltungskosten sind die Verordnung über die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der informationspflichtgien Stellen beim Vollzug des UIG sowie die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Bei der Berechnung der Gebührenhöhe hat die informationspflichtige Stelle das Prinzip der Kostendeckung zu beachten. Die erhobenen Gebühren müssen angemessen sein und dürfen die Bürger*innen nicht davon abhalten, UIG-Anträge zu stellen. Für die Bearbeitung von mündlichen und einfachen schriftlichen Anfragen sowie für die Einsichtnahme vor Ort werden keine Gebühren erhoben. Ablehnungsentscheidungen erfolgen ebenfalls gebührenfrei. Die anerkannten Naturschutzverbände (Achtung: nicht die Kreisgruppen oder Einzelmitglieder) sind nach der Tarifstelle 8.2 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) gebührenbefreit. Soll ein Antrag im Namen der Naturschutzverbände gestellt werden, sollte dies vorher mit dem jeweiligen Landesverband abgesprochen werden. Je nach Art der Zugangsgewährung können zusätzliche Kosten, wie für angefertigte Kopien oder für externe Datenträger entstehen. Diese Kosten hat die antragstellende Person im Rahmen der Auslagen zu tragen.
Bund: § 12 UIG, Umweltinformationsgebührenverordnung (UIGGebV) inkl. Anlage "Gebühren- und Auslagenverzeichnis"
NRW: § 5 UIG NRW, Tarifstelle 8.2 AVerwGebO NRW
§ 3 Abs.1 S.1 UIG - Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen
Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes (UIG) Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen.
§ 4 UIG - Antrag und Verfahren
(1) Umweltinformationen werden von einer informationspflichtigen Stelle auf Antrag zugänglich gemacht.
(2) Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Umweltinformationen der Zugang gewünscht wird. Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist der antragstellenden Person innerhalb eines Monats mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des Antrages zu geben. Kommt die antragstellende Person der Aufforderung der Präzisierung nach, beginnt der Lauf der Frist zur Beantwortung von Anträgen erneut. Die Informationssuchenden sind bei der Stellung und Präzisierung von Anträgen zu unterstützen.
(3) Wird der Antrag bei einer informationspflichtigen Stelle gestellt, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, leitet sie den Antrag an die über die begehrten Informationen verfügende Stelle weiter, wenn ihr diese bekannt ist, und unterrichtet die antragstellende Person hierüber. Anstelle der Weiterleitung des Antrags kann sie die antragstellende Person auch auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinweisen, die über die Informationen verfügen
(4) Wird eine andere als die beantragte Art des Informationszugangs im Sinne von § 3 Abs. 2 eröffnet, ist dies innerhalb der Frist nach § 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(5) Über die Geltung der längeren Frist nach § 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ist die antragstellende Person spätestens mit Ablauf der Frist nach § 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
Auf welche Arten kann der Zugang zu Umweltinformationen gewährt werden?
Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so darf dieser nur aus gewichtigen Gründen auf andere Art eröffnet werden. Als gewichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Soweit Umweltinformationen der antragstellenden Person bereits auf andere, leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung nach § 10, zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die Person auf diese Art des Informationszugangs verweisen. (Vgl. § 3 Abs. 2 UIG)