Zusammensetzung und Wahl

Wie setzt sich der Naturschutzbeirat zusammen?

Der Naturschutzbeirat zeichnet sich durch seine heterogene Besetzung aus Naturschützer*innen sowie Naturnutzer*innen aus. Der Naturschutzbeirat besteht aus 16 Mitgliedern und setzt sich aus

  • 3 Vertreter*innen der LNU (Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt NRW),
  • 2 Vertreter*innen des NABU (Naturschutzbund NRW),
  • 2 Vertreter*innen BUND (Bund für Umwelt und Naturschutz NRW),
  • 1 Vertreter*in der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald (SDW),
  • 2 Vertreter*innen des regional zuständigen Landwirtschaftsverbandes,
  • 1 Vertreter*in des Waldbauernverbandes NRW,
  • 1 gemeinsame*r Vertreter*in der Gartenbauverbände,
  • 1 gemeinsame*r Vertreter*in der anerkannten Vereinigungen der Jäger*innen,
  • 1 Vertreter*in des Fischereiverbandes NRW e.V.,
  • 1 Vertreter*in des Landessportbundes NRW e.V.,
  • 1 gemeinsame Vertreter*in der Imkereiverbände

zusammen. Die unterschiedliche Anzahl der Vertreter*innen der Naturschutzverbände ist auf die unterschiedliche Mitgliederstärke der Verbände zurückzuführen. Der Naturschutzbeirat wählt aus seiner Mitte eine*n Vorsitzende*n nebst Stellvertretung.

Wie wird der Naturschutzbeirat gewählt?

Die Mitglieder werden in kreisfreien Städten von dem jeweiligen Stadtrat und in den Kreisen von den Kreistagen für die Dauer der Legislatur des Stadtrats bzw. Kreistags gewählt. Die Naturschutzbehörde fordert in Vorbereitung der Wahlen die vorschlagsberechtigten Vereinigungen, wie beispielsweise die Naturschutzverbände, schriftlich oder elektronisch auf, innerhalb einer angemessen Frist Vorschläge einzubringen. Die vorschlagsberechtigten Vereinigungen sollen mindestens für die ihnen zustehende Zahl der Mitglieder die doppelte Anzahl von Bewerber*innen vorschlagen. Für die LNU bedeutet dies beispielsweise, dass sie sechs Bewerber*innen vorschlagen sollte, da ihr drei Plätze im Beirat zur Verfügung stehen.  Die Vorschläge werden von den jeweiligen Ortsgruppen der vorschlagsberechtigten Vereinigungen eingereicht. Sollte die vorschlagsberechtigte Vereinigung die Frist verstreichen lassen und keine Vorschläge einreichen, kann der Stadtrat bzw. der Kreistag Beiratsmitglieder ohne vorherigen Vorschlag wählen. Das Gleiche gilt für nicht fristgerecht eingegangene Vorschläge.

Damit ein nahtloser Übergang von dem alten in den neuen Beirat gewährleistet ist und die Arbeit nicht zum Erliegen kommt, üben die Mitglieder ihr Amt bis zum Zusammentritt des neuen Beirats aus.

Sind der Stadtrat/Kreistag an die Wahlvorschläge gebunden?

Sofern hinsichtlich der vorgeschlagenen Personen keine persönliche Ausschlussgründe vorliegen und die Vorschläge fristgerecht eingereicht worden sind, sind der Stadtrat sowie der Kreistag an die Wahlvorschläge der vorschlagsberechtigten Vereinigungen gebunden. Ein Ausschlussgrund liegt beispielsweise vor, wenn die vorgeschlagene Person in einem anderen Kreis wohnt, der nicht in den Zuständigkeitsbereich der Naturschutzbehörde fällt.

Gibt die vorschlagsberechtigte Vereinigung bei ihrem Vorschlag an, welche Personen ordentliches sowie stellvertretendes Mitglied werden sollen, kann der Stadtrat bzw. der Kreistag dies berücksichtigen. Jedoch ist er daran nicht gebunden und kann die Personen in die jeweils andere Position wählen.