Gesetzlicher Schutz von Bäumen

Gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile

Gemäß § 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind geschützte Landschaftsbestandteile rechtverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wildlebender Tierarten erforderlich ist. Das Verfahren der Unterschutzstellung bestimmt sich nach dem jeweiligen Landesrecht. In NRW hat sich der Landesgesetzgeber dazu entschlossen, folgende Landschaftsbestandteile in NRW gesetzlich zu schützen:

  • mit öffentlichen Mitteln geförderte Anpflanzungen für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege außerhalb des Waldes und im Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts
  • Hecken ab 100 Meter Länge im Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts und Wallhecken
  • Anpflanzungen, die aus Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Zuge der Eingriffsregelung festgesetzt wurden und deren Fläche größer als 500 Quadratmeter sind.

Maßnahmen, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung der geschützten Landschaftsbestandteile führen können, sind verboten. Hiervon ausgenommen sind schonende Pflege- und Formschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Anpflanzungen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Formschnitte umfassen den Rückschnitt von Bäumen und Gebüschen auf das Maß der Ausdehnung, die mit Rücksicht angrenzende Nutzungen schon bislang geduldet und zumutbar war. Das "Auf-den-Stock-setzen" geht über den zulässigen schonenden Formschnitt hinaus und ist daher verboten.

Gesetzlicher Alleenschutz

In NRW sind Alleen gemäß § 41 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) gesetzlich geschützt. Da § 41 LNatSchG den Begriff der Allee nicht definiert, ist auf die Definition des Ministeriums für Umwelt- und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV NRW) in Abstimmung mit dem Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz (LANUV) zurückzugreifen. Danach sind Alleen: „(…) beidseitig an Straßen und Wegen (Verkehrsflächen) auf einer Länge von grundsätzlich mindestens 100 m parallel verlaufende Baumreihen meist einer Baumart. Die einzelnen Bäume haben untereinander in etwa den gleichen Abstand und in der Regel das gleiche Alter.“

Der Schutz umfasst sowohl Alleen auf öffentlichen als auch auf privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen. Das LANUV führt ein landesweites Kataster, in dem die gesetzlich geschützten Alleen erfasst werden. Der Schutzstatus besteht jedoch unabhängig von der Aufnahme in das Kataster. Der Landesgesetzgeber hat die Beseitigung von Alleen sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung führen können verboten. Hiervon ausgenommen sind jedoch Pflegemaßnahmen und Maßnahmen, die aus Gründen der Verkehrssicherheit durchgeführt werden und für die es keine Alternativen gibt. Allgemeine Erwägungen der Verkehrssicherheit reichen hierfür nicht aus, vielmehr müssen laut Rechtsprechung des OVG Berlins von dem geschützen Baum Gefahren ausgehen, die über das allgemein bestehende Risiko, dass Bäume bei starken Stürmen umstürzen, hinausgehen. Alternativen können beispielsweise bauliche Maßnahmen zur Verringerung der Unfallhäufigkeit oder Verkehrsüberwachungen sein. Werden Bäume aufgrund dieser Maßnahmen aus der Allee entnommen, sind rechtzeitig und in ausreichenden Umfang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.

Von den Verboten kann die Behörde im Einzelfall eine Ausnahme oder eine Befreiung erteilen. Die anerkannten Naturschutzvereinigungen sind gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3c LNatSchG an dem Verfahren zu beteiligen.

Gesetzlich geschützte Biotope

Bäume können unter den gesetzlichen Biotopschutz fallen. In NRW sind folgende Biotope gemäß § 30 BNatSchG gesetzlich geschützt:

§ 42 Abs. 4 LNatSchG listet zwar auch Streuobstwiesen als gesetzlich geschütztes Biotop auf, jedoch hat der Landesgesetzgeber die Bedingung aufgestellt, dass der gesetzliche Schutz erst greift, wenn die Gesamtfläche der Streuobstwiesenbestände in NRW um mindestens fünf Prozent abgenommen hat. Hierfür muss zunächst die Gesamtfläche der Streuobstwiesenbestände ermittelt und ein Stichtag festgelegt werden.

Die Erfassung und Verifizierung der Streuobstwiesen sind bereits abgeschlossen und das MUNV prüft aktuell den Bericht des LANUV zu den Streuobstwiesenflächen. Da zum jetzigen Zeitpunkt noch kein Stichtag festgesetzt wurde, läuft die Regelung derzeit ins Leere, sodass die Streuobstwiesen derzeit nicht unter den gesetzlichen Biotopschutz fallen.

Das LANUV erfasst die gesetzlich geschützten Biotope im Rahmen der Biotopkartierung. Die Karten sollen fortlaufenden aktualisiert und freizugänglich im Internet veröffentlicht werden. Zusätzlich können die Karten bei der jeweiligen Gemeinde eingesehen werden. Wie auch bei dem Alleenkataster gilt, dass der Schutzstatus unabhängig davon besteht, ob das gesetzlich geschützte Biotop vom LANUV erfasst wurde.

Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung führen können sind verboten. Sofern die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können, kann im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahme erteilt werden. Entsteht ein gesetzlich geschütztes Biotop während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung (Vertragsnaturschutz) oder Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung, greifen die Verbotstatbestände nicht, wenn innerhalb von 10 Jahren nach Beendigung des Vertragsnaturschutzes die zulässige land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Nutzung wieder aufgenommen wird.

Die Naturschutzverbände sind gemäß § 66 Abs.1 Nr. 2 LNatSchG vor der Erteilung von Befreiungen und Ausnahmen von Geboten und Verboten zum Schutz von gesetzlich geschützten Biotopen zu beteiligen. Tipps für die Stellungnahmen finden sich in dem Handbuch Verbandsbeteiligung Band I Kapitel G 4.2.7.