Verbandsklagen in NRW
Zu den Aufgaben des Landesbüros zählen auch Auskünfte, Hinweise und Empfehlungen im Vorfeld möglicher Verbandsklagen der im Landesbüro zusammen geschlossenen anerkannten Naturschutzverbände BUND NRW, LNU und NABU NRW. Die Verbandsklagen werden ausschließlich von den anerkannten Naturschutzverbänden geführt. Aktuelle Übersichten zu laufenden sowie bereits abgeschlossen Gerichtsverfahren können auf den Websites der Landesverbände eingesehen werden:
Übersicht Verbandsklagen BUND NRW
Übersicht Verbandsklagen (ohne Windkraft) NABU NRW
Übersicht Verbandsklagen (Windkraft) NABU NRW
Information zu Verbandsklagen der LNU können in der Landesgeschäftsstelle erfragt werden.
Bis 2018 hat das Landesbüro die gerichtlichen Auseinandersetzungen der drei anerkannten Naturschutzverbände umfassend dokumentiert:
» Dokumentation der Verbandsklagen in NRW (Stand Dezember 2018)
» Dokumentation der Verbandsklagen in NRW (Stand Dezember 2016)
» Dokumentation der Verbandsklagen in NRW (Stand Dezember 2015)
» Dokumentation der Verbandsklagen in NRW (Stand Dezember 2014)
» Dokumentation der Verbandsklagen in NRW (Stand Januar 2014)
» Dokumentation der Verbandsklagen in NRW (Stand Dezember 2012)
Entsprechende Informationen über erhobene und/ oder anhängige Verbandsklagen bis Dezember 2011 finden sich in den Jahresberichten des Landesbüros. In einer Auswertung (Stand November 2005) sind ferner die » Erfahrungen der Naturschutzverbände mit der Verbandsklage seit ihrer Einführung in NRW im Jahr 2000 dokumentiert.
Zum Weiterlesen
"Rechtsschutz für die Umwelt - die altruistische Verbandsklage ist unverzichtbar" - Stellungnahme des Rats von Sachverständigen für Umweltfragen, Februar 2005
Erfahrungen mit der Verbandsbeteiligung und Verbandsklage - ein Praxisbericht der anerkannten Naturschutzverbände NRW
Der "Praxisbericht" entstand im Frühjahr 2013 unter Federführung des Landesbüros der Naturschtzuverbände NRW als Beitrag für das BDVR-Rundschreiben 2/13 anlässlich des 17. Deutschen Verwaltungsrichtertags/ Arbeitskreis 6: Verbandsklagen im Umweltrecht – aktueller Stand, Perspektiven und praktische Probleme. Bei der Erstellung sind die Einschätzungen von Mitgliedern der anerkannten Naturschutzverbände BUND NRW, LNU und NABU NRW, die regelmäßig ehrenamtlich im Rahmen der Verbandsbeteiligung vor Ort und/ oder landesweit aktiv sind und die mit den über den jeweiligen Landesverband geführten Verbandsklagen organisatorisch, strategisch und fachlich befasst waren und sind, eingeflossen.
In Nordrhein-Westfalen steht den anerkannten Naturschutzvereinigungen (§ 5 URG i.V.m. § 29 BNatSchG a.F. bzw. § 12 Landschaftsgesetz NRW) seit dem Jahr 2001 die naturschutzrechtliche Verbandsklage zur Verfügung; flankiert von den Rechtsschutzmöglichkeiten bei Verletzung von Beteiligungsrechten und den Möglichkeiten nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz seit dem Jahr 2006. Vorweg sei betont, dass das eigentliche Anliegen ehrenamtlicher Naturschützerinnen und Naturschützer in ihrer umfassenden Beteiligung bei umweltrelevanten Planungen und Zulassungsentscheidungen besteht – in diesem Rahmen wollen sie dem Interesse des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen Gehör und sachgerechte Beachtung verschaffen. Die Verbandsklagemöglichkeiten bieten in diesem Zusammenhang eine wichtige Rückendeckung.
In einigen Fällen im Bereich des „klassischen“ Naturschutzes werden von den ehrenamtlich Aktiven entsprechende Beteiligungs- und Klagemöglichkeiten vermisst – so zum Beispiel hinsichtlich von Entscheidungen über Ausnahmen von Verboten des gesetzlichen Biotopschutzes und von Verboten des Artenschutzrechtes. Aber auch im Hinblick auf unzureichende Schutzgebietsverordnungen, Schutzgebietsaufhebungen oder die Beseitigung oder Beeinträchtigung von beispielsweise Naturdenkmalen oder Wassergräben wünschen sich einige Stimmen aus dem Ehrenamt zusätzliche Klage- bzw. Einflussmöglichkeiten. Im Übrigen müsste über viele dieser Einzelfälle, gerade auch im Bereich des „Naturschutzes im Kleinen“, gar nicht diskutiert werden, wenn der Bundesgesetzgeber endlich auch Art. 9 Abs. 3 Aarhuskonvention umsetzen und auf diesem Wege sicherstellen würde, dass sämtliche von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen, die gegen umweltbezogene Bestimmungen verstoßen, einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich gemacht werden. „Bemängelt werden muss die immer noch ausstehende Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 Aarhuskonvention.“
Auch wenn die Erhebung einer Verbandsklage gewöhnlich erst als letzte Möglichkeit zur Durchsetzung rechtmäßiger, naturschutz- und umweltrechtlichen Standards entsprechender Entscheidungen in den Blick genommen wird, empfinden viele Aktive die bloße Möglichkeit einer Klageerhebung als notwendiges Druckmittel, um überhaupt eine ernsthafte Befassung mit den im Rahmen der Mitwirkung vorgetragenen Anregungen und Bedenken zu erreichen. „Leider werden unsere Stellungnahmen häufig ignoriert und nicht beachtet. Wenn sich diese Arbeit überhaupt lohnen soll, müssen wir unbedingt exemplarisch klagen, damit wir ernst genommen werden.“ Als nachteilige Entwicklung ist in diesem Zusammenhang auch die nahezu vollständige Abschaffung des verwaltungsrechtlichen Vorverfahrens in Nordrhein-Westfalen zu nennen. Im Weiteren stellt das Prozesskostenrisiko eine große Hürde für die Entscheidung zu einer Klageerhebung dar.
Im gerichtlichen Verfahren führen gesetzliche Anforderungen ebenso wie richterliche Rechtsfortbildung zu gesteigerten Anforderungen an die Mitwirkung. Zu nennen sind hier insbesondere die von den Gerichten streng ausgelegten Präklusionsregelungen, welche für die ehrenamtlichen Naturschützerinnen und Naturschützer immer wieder eine hohe Hürde darstellen – dies gilt gerade auch im Zusammenhang mit den im Bereich der allgemeinen Öffentlichkeitsbeteiligung unzureichend ausgestalteten Beteiligungsmodalitäten. Die Information über Vorhabenplanungen und der Zugang zu den teilweise sehr umfangreichen Planungsunterlagen nur über öffentliche Bekanntmachungen und Auslegungen sowie die damit verbundenen knapp bemessenen Fristen für Stellungnahmen und Einwendungen werden als nicht sachgerechte Beschränkung der verbandlichen Mitwirkung empfunden. „Wir haben mit einer Flut von Beteiligungsverfahren zu kämpfen, da ist es gar nicht zu leisten, zu allen jeweils betroffenen einzelnen Schutzgütern substantiiert vorzutragen.“ Als mit Blick auf diese gesteigerten Anforderungen an die Mitwirkung hilfreich erweisen sich Beteiligungsmodalitäten, die eine frühzeitige Information zu Planungen und Vorhaben vorsehen und einen „weiten“ Zugang zu Informationen und Unterlagen, beispielsweise durch Übersendung oder Einstellen in ein Internetportal, eröffnen.
Von der Richterschaft wünschen sich die Vertreterinnen und Vertreter der Naturschutzvereinigungen mehr naturschutzfachliche bzw. naturwissenschaftliche Kompetenz statt einer „Gutachtergläubigkeit und eines entsprechenden sich dahinter Versteckens“ und eine mutige fortschrittliche Rechtsprechung im Sinne des Naturschutzes. Hierbei sollten insbesondere Aspekte der Risikovorsorge sowie die Staatszielbestimmung des Art. 20 a GG stärker berücksichtigt werden. „Irgendwann muss man ein (Staats-)Ziel auch mal erreichen können“.