Mitgliedschaft

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, um Mitglied im Naturschutzbeirat werden zu können?

In den Naturschutzbeirat können nur Personen gewählt werden, deren Wohnung im Bezirk der Naturschutzbehörde liegt. Da es sich bei dem Naturschutzbeirat um eine unabhängige Vertretung handelt, können Bedienstete des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt nicht Mitglied des Naturschutzbeirates sein. Im Vergleich zu anderen Bundesländern ist in NRW für die Ausübung des Amtes kein Nachweis über die Sach- und Fachkunde erforderlich.

Erhalten Mitglieder des Naturschutzbeirats eine Aufwandsentschädigung?

Mitglieder erhalten für ihre Teilnahme an Sitzung ein Sitzungsgeld und können zusätzlich den Ersatz für einen Dienstausfall sowie die Fahrtkosten erstattet bekommen. Da die Vorsitzenden in der Regel einen höheren Arbeitsaufwand und erheblich höhere Auslagen als einzelne Mitglieder haben, kann ihnen eine monatliche Pauschalentschädigung ausgezahlt werden. Nehmen Stellvertreter*innen als Zuhörer*innen an der Beiratssitzung teil, besteht kein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, Zahlung von Sitzungsgeld sowie auf Fahrtkostenerstattung.

Können einzelne Mitglieder bei Beratungen/ Entscheidungen ausgeschlossen werden?

Sowohl die Gemeindeordnung als auch die Kreisordnung sehen vor, dass im Einzelfall Mitglieder bei Befangenheit von der Mitwirkung am Beratungsprozess sowie an der Entscheidung selbst ausgeschlossen werden können. Befangenheit liegt zum einen vor, wenn das Mitglied selbst, aber auch Angehörige (bspw. Ehepartner*in, Geschwister) eines Mitglieds durch die Entscheidung einen Vorteil oder einen Nachteil erlangen könnten. Sobald ein Mitglied erkennt, dass ein Ausschließungsgrund aufgrund von Befangenheit vorliegen könnte, hat es dies zu offenbaren. Handelt es sich um eine nichtöffentliche Sitzung, muss die betroffene Person den Sitzungsraum für den Zeitraum verlassen, in dem die Tagesordnungspunkte behandelt werden, bei denen Befangenheit vorliegt. Bei einer öffentlichen Sitzung muss das befangene Mitglied den Sitzungsraum nicht verlassen und kann als Zuhörer*in in dem Bereich für die Öffentlichkeit die Sitzung verfolgen.

Tritt ein Mitglied aus dem Naturschutzbeirat zurück oder scheidet auf sonstige Weise aus, kann die vorschlagsberechtigte Vereinigung innerhalb der von der Naturschutzbehörde gesetzten Frist zwei neue Vorschläge unterbreiten. Der Stadtrat bzw. der Kreistag wählt das neue Mitglied in den Naturschutzbeirat. Sollte die vorschlagsberechtigte Vereinigung innerhalb der Frist nicht von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch machen, kann der Stadtrat bzw. der Kreistag selbstständig ohne Vorschlag eine Person wählen.