Der Landschaftsplan in NRW

Die Landschaftspläne auf örtlicher Ebene werden in NRW von den Kreisen bzw. kreisfreien Städten aufgestellt. In den Landschaftsplänen erfolgen Darstellungen und Festsetzungen in textlicher und zeichnerischer Form, die zur Umsetzung der Ziele des Naturschutzes dienen sollen. Der Geltungsbereich der Pläne ist dabei grundsätzlich auf den baulichen Außenbereich beschränkt, unter bestimmten Voraussetzungen sind aber auch Darstellungen im Bereich von Bebauungsplänen möglich.

§ 7 Abs. 1 bis 3 LNatSchG NRW

Zur Landschaftsplanung in NRW siehe weiterführend

Die wichtigsten Inhalte eines Landschaftsplans sind:

  • Darstellung von Entwicklungszielen,
  • Festsetzung besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft,
  • Festlegung von Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen, insbesondere zur Förderung der Biodiversität.

§ 7 Abs. 5 Nr. 1, 2, 5 LNatSchG NRW

Die Entwicklungsziele für die Landschaft und den Biotopverbund werden in Karten und Texten dargestellt. Sie stellen räumlich-fachliche Leitbilder zur Landschaftsentwicklung in den Plangebieten dar und sollen insbesondere dem Aufbau des Biotopverbunds inkl. des Wildtierverbundes und der Förderung der Biodiversität dienen. Als räumliche Entwicklungsziele kommen insbesondere in Betracht:

  • Erhaltung,
  • Anreicherung,
  • Wiederherstellung,
  • Ausbau für Erholung,
  • Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes, des Bodenschutzes und Verbesserung des Klimas.

Dieser Zielkatalog ist nicht abschließend und kann um weitere Ziele, bspw. zum Schutz/ zur Entwicklung bestimmter Lebensräume wie Fließgewässer mit ihren Auen oder Feuchtwiesen ergänzt werden. Die Entwicklungsziele sind behördenverbindlich.

§ 10 Abs. 1 LNatSchG NRW

Der Landschaftsplan setzt allgemeinverbindlich die besonders zu schützenden Teile von Natur und Landschaft nach §§ 21 ff. BNatSchG fest, wie Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile. Die Abgrenzung der Schutzgebiete erfolgt in Karten (Festsetzungskarten). Im Textteil eines Landschaftsplans finden sich Angaben zum Schutzzweck und zu den für die Schutzgebiete geltenden Ver- und Gebote.

Die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmenumfassen Maßnahmen zur Erreichung des Schutzzweckes der Schutzgebiete,

  • Erhaltung gesetzlich geschützter Biotope,
  • Sicherung, Verbesserung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes,
  • Pflege und Entwicklung des Biotopverbundsystems,
  • Entwicklung der Kulturlandschaft und des Erholungswertes von Natur und Landschaft sowie
  • Förderung der Biodiversität.

§ 13 Abs. 1 LNatSchG NRW

Die Maßnahmen, wie bspw. die Anpflanzung von Hecken oder Bäumen oder die Anlage von Biotopen wie Kleingewässer oder Obstwiesen werden in Karten dargestellt und im Textteil eines Landschaftsplans erläutert. Die Maßnahmen werden bestimmten Grundstücksflächen oder einem im Landschaftsplan abgegrenzten Landschaftsraum zugeordnet.