Die Entscheidung

Nachdem die informationspflichtige Stelle die vorangegangenen Prüfungsschritte absolviert hat, trifft sie eine Entscheidung, die sie innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags der antragstellenden Person bekannt gibt. Da es sich bei der Entscheidung über die Zugangsgewährung um einen Verwaltungsakt handelt, ist dieser mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Entscheidung über das Informationsgesuch kann in der Hauptsache folgendermaßen aussehen:

  • Der Zugang zu den begehrten Umweltinformationen wird vollumfänglich gewährt.
  • Der Zugang zu den begehrten Umweltinformationen wird in Teilen gewährt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
  • Der Zugang zu den begehrten Umweltinformationen wird nicht in der beantragten Form gewährt. Stattdessen wird der Zugang in Form von (...) gewährt.
  • Der Zugang zu den begehrten Umweltinformationen wird abgelehnt.

Wird dem Zugang zu den begehrten Umweltinformationen stattgegeben, bedeutet dies, dass die informationspflichtigen Stellen einen freien Zugang zu den Umweltinformationen gewähren müssen. Der Zugang ist uneingeschränkt und ohne Bedingungen zu gewähren; beispielsweise darf die Weitergabe der Umweltinformationen an Dritte nicht untersagt werden. Die antragstellenden Personen dürfen über die erhaltenen Informationen frei verfügen, sie veröffentlichen oder zur Pressearbeit nutzen.

Die informationspflichtige Stelle trifft neben der Entscheidung über das Informationsgesuch auch eine Kostenentscheidung.

Wie kann ich mich gegen eine ablehnende Entscheidung wehren?

Wurde der Zugang zu den begehrten Umweltinformationen in Teilen oder in seiner Gesamtheit abgelehnt, muss die informationspflichtige Stelle ihre Entscheidung begründen. Der antragstellenden Person stehen zur Wahrung ihrerRechte verschiedene Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung. Die Rechtsbehelfsbelehrungen der Entscheidung gibt Auskunft darüber welche Rechtsbehelfe wo und in welcher Frist eingelegt werden können. Sollte der Entscheidung der informationspflichtigen Stelle keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt sein, können trotzdem Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung eingelegt werden. 

Folgende Rechtsbehelfe können in Betracht kommen:

  • Überprüfung der Entscheidung, § 6 Abs. 3 S.1 UIG
  • Widerspruch, § 6 Abs.2 UIG
  • Verwaltungsgerichtliche Klage, § 42 VwGO