Zentrale UVP- Portale des Bundes und der Länder
Seit der Novelle des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Mai 2017 ist vorgegeben, dass zu Vorhaben, für die die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht, Informationen an zentraler Stelle im Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind. Die Pflicht gilt für neu beantragte und laufende Verfahren mit UVP-Pflicht.
Ausgenommen sind allerdings laufende Verfahren, bei denen vor dem 16. Mai 2017 entweder das Scopingverfahren eingeleitet, der UVP-Bericht eingereicht sowie die Feststellung der UVP-Pflicht eingeleitet oder eine UVP-Pflicht festgestellt worden ist.
vgl. § 74 Abs. 2 UVPG
Die zentralen Internetportale sind in erster Linie Verweis-, Navigations- und Suchsysteme im Hinblick auf die verfahrensbezogenen Unterlagen für bestimmte Vorhaben, Pläne und Programme. Wenn die Zulassungsbehörde eine Bundesbehörde ist, erfolgt die Bereitstellung der Informationen im zentralen Internetportal des Bundes durch das Umweltbundesamt; für entsprechende Verfahren bei Landesbehörden richten die Länder zentrale Portale ein.
Bundesbehörden, die als Zulassungsbehörden für Vorhaben mit UVP-Pflicht in Betracht kommen, sind u.a. das Eisenbahn-Bundesamt, die Bundesnetzagentur, die Generaldirektionen Wasserstraßen und Schifffahrt oder das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit.
Die nordrhein-westfälische Landesverwaltung veröffentlicht seit September 2018 die Informationen zu UVP-Verfahren in einem länderübergreifenden UVP-Portal. Die Suche in diesem Portal kann auf ein Bundesland eingegrenzt werden, indem unter „Suche“ in der Kategorie „Bundesländer“ das entsprechende Land ausgewählt wird.
Im Rahmen einer Übergangslösung wurden seit August 2017 alle in NRW beantragten UVP-pflichtigen Vorhaben in eine Liste eingepflegt; die "Liste der bisher gemeldeten UVP-Zulassungsverfahren" steht beim MUNV weiterhin zur Einsichtnahme bereit.
Welche Informationen können in den Internetportalen abgerufen werden?
Im UVP-Portal sind der Öffentlichkeit zeitgleich mit der Bekanntmachung sowie mit der Auslegung folgende Informationen zu Vorhaben zugänglich zu machen:
- Inhalt der Bekanntmachung,
- UVP-Bericht,
- entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen sowie
- die Zulassungs- oder Ablehnungsentscheidung (§ 27 UVPG).
Der*die Vorhabenträger*in ist verpflichtet, die zu veröffentlichenden Informationen in elektronischer Form vorzulegen.
vgl. §§ 16 Abs. 9, 20 Abs. 5 UVPG
Veröffentlichen die Portale Ergebnisse von UVP-Vorprüfungen?
Im länderübergreifenden UVP-Portal werden zurzeit nur Informationen zu Inhalt und Verfahrensstand der in Nordrhein-Westfalen geführten UVP-pflichtigen Vorhaben sowie zur abschließenden Entscheidung zur Verfügung gestellt. Informationen zum Ergebnis der UVP-Vorprüfung (Screening) werden an dieser Stelle nicht veröffentlicht. Die Bekanntgabe, dass eine UVP unterbleibt, erfolgt ausschließlich über das Amtsblatt der Kreise, kreisfreien Städte sowie Bezirksregierungen, Tageszeitungen oder auf den Internetseiten der Behörden oder Vorhabenträger (z. B. Landesbetrieb Straßen NRW). Es wäre wünschenswert, dass das zentrale UVP-Portal auch die Ergebnisse zu den UVP-Vorprüfungen zur Verfügung stellen würde oder zumindest darauf hinweisen würde, dass diese Informationen für jedermann in den Amtsblättern nachzulesen ist.
Wie lange sind die Informationen in den Internetportalen abrufbar?
Fristen für die Löschung und Speicherung der Informationen aus den UVP-Portalen sind gesetzlich nicht festgelegt. In NRW gilt vorbehaltlich einer Regelung zum Löschungszeitpunkt durch Rechtsverordnung durch den Bund, dass die zuständige Behörde
- die zu veröffentlichenden Informationen mit Ausnahme der Zulassungs-/ Ablehnungsentscheidung nach Ablauf der Auslegungsfrist,
- die Zulassungs-/ Ablehnungsentscheidung mit Bestandskraft der Entscheidung
aus dem länderübergreifenden UVP-Portal löscht.
Beachte: Öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen!
Von der Pflicht, nach § 20 UVPG bestimmte UVP-relevante Informationen der Öffentlichkeit über die UVP-Portale zugänglich zu machen, ist die Frage zu unterscheiden, ob eine Pflicht zur öffentlichen Auslegung der gesamten Antragsunterlagen besteht, und wie die öffentliche Auslegung zu erfolgen hat („Amtsstube“ und/ oder Zugänglichmachen im Internet). Hier sind die fachgesetzlichen Vorgaben in Verbindung mit § 27a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) entscheidend.
§ 20 UVPG Zentrale Internetportale
"(1) Für die Zugänglichmachung des Inhalts der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und der nach § 19 Absatz 2 auszulegenden Unterlagen im Internet richten Bund und Länder zentrale Internetportale ein. Die Zugänglichmachung erfolgt im zentralen Internetportal des Bundes, wenn die Zulassungsbehörde eine Bundesbehörde ist. Für den Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals des Bundes ist das Umweltbundesamt zuständig.
(2) Die zuständige Behörde macht den Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und die in § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen über das einschlägige zentrale Internetportal zugänglich. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen.
(3) Der Inhalt der zentralen Internetportale kann auch für die Zwecke der Berichterstattung nach § 73 verwendet werden.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:
1. die Art und Weise der Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 und 2 sowie
2. die Dauer der Speicherung der Unterlagen.
(5) Alle in das zentrale Internetportal einzustellenden Unterlagen sind elektronisch vorzulegen."
§ 19 UVPG Unterrichtung der Öffentlichkeit
"(1) Bei der Bekanntmachung zu Beginn des Beteiligungsverfahrens unterrichtet die zuständige Behörde die Öffentlichkeit
1. über den Antrag auf Zulassungsentscheidung oder über eine sonstige Handlung des Vorhabenträgers zur Einleitung eines Verfahrens, in dem die Umweltverträglichkeit geprüft wird,
2. über die Feststellung der UVP-Pflicht des Vorhabens nach § 5 sowie, falls erforderlich, über die Durchführung einer grenzüberschreitenden Beteiligung nach den §§ 54 bis 56,
3. über die für das Verfahren und für die Zulassungsentscheidung jeweils zuständigen Behörden, bei denen weitere relevante Informationen erhältlich sind und bei denen Äußerungen oder Fragen eingereicht werden können, sowie über die festgelegten Fristen zur Übermittlung dieser Äußerungen oder Fragen,
4. über die Art einer möglichen Zulassungsentscheidung,
5. darüber, dass ein UVP-Bericht vorgelegt wurde,
6. über die Bezeichnung der das Vorhaben betreffenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorliegen,
7. darüber, wo und in welchem Zeitraum die Unterlagen nach den Nummern 5 und 6 zur Einsicht ausgelegt werden sowie
8. über weitere Einzelheiten des Verfahrens der Beteiligung der Öffentlichkeit.
(2) Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens legt die zuständige Behörde zumindest folgende Unterlagen zur Einsicht für die Öffentlichkeit aus:
1. den UVP-Bericht,
2. die das Vorhaben betreffenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorgelegen haben.
In Verfahren nach § 18 Absatz 2 und § 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung können die Unterlagen abweichend von § 18 Absatz 1 Satz 4 bei der Genehmigungsbehörde oder bei einer geeigneten Stelle in der Nähe des Standorts des Vorhabens ausgelegt werden.
(3) Weitere Informationen, die für die Zulassungsentscheidung von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn des Beteiligungsverfahrens vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen."
Inhalt der Bekanntmachung
Die Bekanntmachung enthält unter anderem Informationen zu
- der Antragsstellung,
- dem UVP-Erfordernis,
- der Verfahrens- und Entscheidungsart sowie
- zu Einzelheiten zur Öffentlichkeitsbeteiligung und Offenlage der Unterlagen.
Inhalt des UVP-Berichts
Die Inhalte des UVP-Berichts ergeben sich aus § 16 UVPG.
Der UVP-Bericht beschreibt beispielsweise
- das Vorhaben (Standort, Art, Umfang, Größe, wesentliche Merkmale),
- die Umwelt und ihre Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens,
- die zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen,
- geplante Maßnahmen, die die zu erwartenden Umweltauswirkungen ausschliessen, vermindern oder ausgleichen sowie
- vernünftige Alternativen.
Beachte: Sofern der UVP-Bericht nicht alle erforderlichen Informationen nach § 16 UVPG i.V.m. der Anlage 4 des UVPG oder nach § 4 e der 9. BImSchV i.V.m. der Anlage zu 4 e der 9. BImSchV enthält und diese Informationen auch nicht in den Berichten und Empfehlungen, sondern ausschließlich in den weiteren Antragsunterlagen zu finden sind, sind diese Antragsunterlagen ebenfalls auszulegen und im Internetportal zu veröffentlichen. Dies kann unter anderem Immissionsprognosen zu Geräuschen, Staub, Gerüchen sowie Fachbeiträge zum Natur- und Artenschutz betreffen. (vgl. Ziff. I.1. des MULNV-Erlasses vom 24.09.2018 zur Einführung des zentralen UVP-Internetportals NRW nach UVPG und BauGB)
§ 16 UVPG UVP-Bericht
"(1) Der Vorhabenträger hat der zuständigen Behörde einen Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) vorzulegen, der zumindest folgende Angaben enthält:
1. eine Beschreibung des Vorhabens mit Angaben zum Standort, zur Art, zum Umfang und zur Ausgestaltung, zur Größe und zu anderen wesentlichen Merkmalen des Vorhabens,
2. eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens,
3. eine Beschreibung der Merkmale des Vorhabens und des Standorts, mit denen das Auftreten erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden soll,
4. eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen das Auftreten erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden soll, sowie eine Beschreibung geplanter Ersatzmaßnahmen,
5. eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens,
6. eine Beschreibung der vernünftigen Alternativen, die für das Vorhaben und seine spezifischen Merkmale relevant und vom Vorhabenträger geprüft worden sind, und die Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl unter Berücksichtigung der jeweiligen Umweltauswirkungen sowie
7. eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung des UVP-Berichts.
Bei einem Vorhaben nach § 1 Absatz 1, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, muss der UVP-Bericht Angaben zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Erhaltungsziele dieses Gebiets enthalten.
(2) Der UVP-Bericht ist zu einem solchen Zeitpunkt vorzulegen, dass er mit den übrigen Unterlagen ausgelegt werden kann.
(3) Der UVP-Bericht muss auch die in Anlage 4 genannten weiteren Angaben enthalten, soweit diese Angaben für das Vorhaben von Bedeutung sind.
(4) Inhalt und Umfang des UVP-Berichts bestimmen sich nach den Rechtsvorschriften, die für die Zulassungsentscheidung maßgebend sind. In den Fällen des § 15 stützt der Vorhabenträger den UVP-Bericht zusätzlich auf den Untersuchungsrahmen.
(5) Der UVP-Bericht muss den gegenwärtigen Wissensstand und gegenwärtige Prüfmethoden berücksichtigen. Er muss die Angaben enthalten, die der Vorhabenträger mit zumutbarem Aufwand ermitteln kann. Die Angaben müssen ausreichend sein, um
1. der zuständigen Behörde eine begründete Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 25 Absatz 1 zu ermöglichen und
2. Dritten die Beurteilung zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen sein können.
(6) Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen hat der Vorhabenträger die vorhandenen Ergebnisse anderer rechtlich vorgeschriebener Prüfungen in den UVP-Bericht einzubeziehen.
(7) Der Vorhabenträger muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass der UVP-Bericht den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 6 entspricht. Die zuständige Behörde hat Nachbesserungen innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen, soweit der Bericht den Anforderungen nicht entspricht.
(8) Sind kumulierende Vorhaben, für die jeweils eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, Gegenstand paralleler oder verbundener Zulassungsverfahren, so können die Vorhabenträger einen gemeinsamen UVP-Bericht vorlegen. Legen sie getrennte UVP-Berichte vor, so sind darin auch jeweils die Umweltauswirkungen der anderen kumulierenden Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.
(9) Der Vorhabenträger hat den UVP-Bericht auch elektronisch vorzulegen."
Entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen
Entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen nach § 19 Abs. 2 UVPG umfassen insbesondere der Behörde oder dem Vorhabenträger vorliegende Gutachten und Fachbeiträge zu den Auswirkungen eines Vorhabens, soweit diese nicht bereits Bestandteil des UVP-Berichts sind, sowie behördliche Stellungnahmen, sofern bereits vorliegend.