Informationen zu Zulassungs- und Planverfahren in NRW
Über Jahrzehnte war die „Bekanntmachung“ einer Gemeinde oder einer Behörde die offizielle Informationsquelle für Naturschützer*innen und interessierte Bürger*innen über beabsichtigte Vorhaben und Planungen. Die Bekanntmachung beinhaltet die Ankündigung, dass in Kürze die Beteiligung der Öffentlichkeit zu einem konkreten Vorhaben oder einer Planung beginnt, zu diesem Zweck die Unterlagen zur Einsicht an bestimmten Orten für eine bestimmte Dauer ausgelegt werden und die Gelegenheit, Stellung zu nehmen, besteht. Die Bekanntmachung erfolgt „ortsüblich“ oder „öffentlich“, beispielsweise in Amtsblättern, Tageszeitungen und/ oder durch einen Anschlag an Amtstafeln.
Die Anforderungen an die Bekanntmachung sind gesetzlich vorgegeben und können sich unterscheiden; beispielsweise § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).
Seit einigen Jahren sind die Behörden und Gemeinden verpflichtet, den Inhalt der Bekanntmachung zusätzlich im Internet zu veröffentlichen. Hierdurch erhofft sich der Gesetzgeber eine Stärkung der Öffentlichkeitsbeteiligung, indem die Kenntnisnahme der ortsüblichen oder öffentlichen Bekanntmachungen erleichtert wird.
vgl. § 27a VwVfG, § 4a Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB).
Damit wird die zentrale Herausforderung in Bezug auf den Zugang zu Informationen über beabsichtigte Vorhaben und Planungen deutlich: Die entscheidenden Informationen aus der Bekanntmachung überhaupt wahrzunehmen und dies so frühzeitig, dass eine Mitwirkung im Zulassungs- oder im Planaufstellungsverfahren innerhalb der Beteiligungsfrist gut möglich ist.
Zum Zugang zu Verfahrensinformationen im Rahmen der Verbandsbeteiligung in NRW vergleiche die Erläuterungen zur Verbandsbeteiligung in NRW
Neben der Pflicht zur Veröffentlichung der Inhalte der Bekanntmachungen im Internet - in der Regel auf der jeweiligen Internetseite der Behörde oder der Gemeinde - gibt es weitere Bestrebungen, der Öffentlichkeit die Zugänglichkeit der Informationen zu Vorhaben und Planungen zu erleichtern. Ein Zauberwort lautet in diesem Zusammenhang „Portal“.
Im Jahr 2015 verbesserte sich die Verwaltungspraxis in Bezug auf Information der allgemeinen Öffentlichkeit zu immissionsschutzrechtlichen Verfahren. Im Umweltportal des Landes Nordrhein-Westfalen (Umweltportal NRW) findet sich eine Auflistung der aktuell laufenden und ab dem 1. Januar 2015 bei den Behörden geführten Genehmigungsverfahren. Das Portal bietet damit einen schnellen Überblick über die immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahren des letzten halben Jahres.
Seit Mai 2017 besteht für den Bund und die Bundesländer die Pflicht, „zentrale Internetportale“ zu unterhalten, um Informationen zu Vorhaben und Planungen, für die die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung besteht, der Öffentlichkeit (besser) zugänglich zu machen.
Die zentralen Internetportale sind in erster Linie Verweis-, Navigations- und Suchsysteme im Hinblick auf die verfahrensbezogenen Unterlagen für bestimmte Vorhaben, Pläne und Programme. Wenn die Zulassungsbehörde eine Bundesbehörde ist, erfolgt die Bereitstellung der Informationen im zentralen Internetportal des Bundes durch das Umweltbundesamt; für enstprechende Verfahren bei Landesbehörden richten die Länder zentrale Portale ein.
Bekanntgabe nach dem § 10 Abs. 3 BImSchG
(...)
"(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen."
(...)
§ 27a VwVfG Öffentliche Bekanntmachung im Internet
"(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, soll die Behörde deren Inhalt zusätzlich im Internet veröffentlichen. Dies wird dadurch bewirkt, dass der Inhalt der Bekanntmachung auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird. Bezieht sich die Bekanntmachung auf zur Einsicht auszulegende Unterlagen, sollen auch diese über das Internet zugänglich gemacht werden. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist, ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich.
(2) In der öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachung ist die Internetseite anzugeben."
Bundesbehörden
Bundesbehörden, die als Zulassungsbehörden für Vorhaben mit UVP-Pflicht in Betracht kommen, sind beispielsweise
- Bundesamt für Naturschutz/ Umweltbundesamt,
- Eisenbahn-Bundesamt,
- Bundesnetzagentur,
- Generaldirektionen Wasserstraßen und Schifffahrt,
- Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit.