Besonderheiten der baurechtlichen Eingriffsregelung

Die grundlegenden Schritte der Eingriffsregelung, also die vorrangige Pflicht zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen sowie die Pflicht zum Ausgleich der Beeinträchtigungen, kommen auch bei Bauleitplänen zur Anwendung. Durch die Regelungen des BauGB kommt es aber zu folgenden Abweichungen:

  • In der Abwägung bei der Aufstellung von Bauleitplänen wird über die Eingriffsregelung entschieden. Dabei kann in einem engen Rahmen von einer vollständigen Kompensation abgewichen werden, also ein Teil der eigentlich erforderlichen Kompensationsmaßnahmen entfallen.
  • Es erfolgt keine Differenzierung in Ausgleich und Ersatz. Darstellungen oder Festsetzungen für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich umfassen auch Ersatzmaßnahmen.
  • Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit dieses mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist.
  • In der baurechtlichen Eingriffsregelung gibt es nicht die Möglichkeit, anstelle von Kompensationsmaßnahmen ein Ersatzgeld zu zahlen.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 200a S. 2 BauGB

Dieses bedeutet, dass in den Ausführungen zur Eingriffsregelung, die in der Regel Bestandteil des Umweltberichts zu einem Bauleitplan sind, nicht zwischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen unterschieden wird und zusammenfassend oft von Ausgleichs- oder Kompensationsmaßnahmen gesprochen wird. Die räumliche Flexibilisierung eröffnet die Möglichkeit zur Durchführung der Kompensationsmaßnahmen auch in größerer Entfernung zum Ort des Eingriffs. Es muss aber noch ein räumlicher Bezug verbleiben. Dieses ist zum Beispiel bei einer Durchführung im selben Naturraum gegeben. Dazu wurden die Städte und Gemeinden in NRW sogenannten Kompensationsräumen zugeordnet, in denen zwischen Eingriff und Einsatz ein naturräumlicher Zusammenhang besteht.

Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen im FNP beziehungsweise durch Festsetzungen von Flächen oder Maßnahmen im B-Plan. Insgesamt ergeben sich folgende Möglichkeiten zur Festsetzung und Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen:

  • im Bebauungsplan auf den Baugrundstücken,
  • im Bebauungsplan auf anderen Grundstücken als den Baugrundstücken, zum Beispiel durch Bündelung der Ausgleichsmaßnahmen am Rande des Baugebietes,
  • in einem eigenständigen Bebauungsplan unter Trennung von Eingriffsbebauungsplan und Ausgleichsbebauungsplan,
  • auf einem Grundstück der Gemeinde außerhalb des Bebauungsplans (auch auf Grundstücken außerhalb des Gemeindegebietes möglich).

Ein Ausgleich an anderer Stelle darf aber nicht dazu führen, dass auf den Grundstücken ökologische Festsetzungen unterbleiben, die nicht den Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe geschuldet sind, sondern sich aus den Verpflichtungen zur Berücksichtigung ökologischer Belange im Städtebau ergeben. Hierzu gehören zum Beispiel Fassaden- und Dachbegrünungen oder Straßenbäume.

§ 1 Abs. 6 BauGB zu ökologischen Belangen in der Bauleitplanung