Verfahrensablauf und Beteiligungsmöglichkeiten

Das Verfahren der Bauleitplanung beginnt mit dem Aufstellungsbeschluss der Gemeinde (i.d.R. der Gemeinderat oder -ausschuss). Dieser ist mit dem Plangebiet und der Planbezeichnung ortsüblich bekannt zu machen, z.B. in der Tageszeitung, dem Wochenblatt, per Aushang oder im Amtsblatt. Danach erfolgt die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Dies ist die früheste Möglichkeit, sich zu der Planung zu äußern und einzubringen. Frühzeitig bedeutet hierbei, dass sich die Planung noch nicht verfestigt hat, die Grundzüge aber schon benannt werden können.

§ 2 Abs. 1 BauGB

Für die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung ist eine öffentliche Unterrichtung über

  • die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung,
  • die Planalternativen und
  • die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung

erforderlich und Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Dies bezieht sich auch auf den festzulegenden Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung. Eine bestimmte Form ist für die Unterrichtung nicht vorgeschrieben. In der Praxis erfolgt sie häufig über die ortsübliche Bekanntmachung (s.o.), sie kann sich aber auch in der Lokalzeitung als Hinweis auf eine Bürgerversammlung zur Vorstellung und Diskussion der Planung finden.

§ 3 Abs. 1 BauGB

Die Behörden und Träger öffentlicher Belange sind zu unterrichten und aufzufordern, sich zur Planung zu äußern. An dieser Stelle kann eine frühzeitige Unterrichtung und Abstimmung wechselseitig berührter Planungen und Maßnahmen erfolgen. Entscheidend ist dieser Schritt v.a. im Hinblick auf den erforderlichen Rahmen der Umweltprüfung. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange können ihre umweltbezogenen Kenntnisse einbringen und die Gemeinde mit ihren Informationen bei den umweltbezogenen Planungsanforderungen unterstützen. Die direkte Beteiligung der Naturschutzverbände ist hier nicht vorgeschrieben, kann aber freiwillig erfolgen und wird auch vielfach durchgeführt. Ansonsten beschränken sich die Beteiligungsmöglichkeiten der Naturschutzverbände auf die allgemeine Öffentlichkeitsbeteiligung.

§ 4 Abs. 1 BauGB

Nach diesem Verfahrensschritt erfolgt die Erstellung der Entwurfsplanung durch die Gemeinde unter Abarbeitung der eingebrachten Stellungnahmen. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind alle Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, das sogenannte Abwägungsmaterial, zu ermitteln und zu bewerten. Für die Umweltbelange wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden. Sie sind in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen.

§ 2 Abs. 3 BauGB (Abwägungsmaterial)

§ 2 Abs. 4 BauGB (Umweltprüfung)

§ 2 Abs. 2 BauGB (interkommunale Abstimmung)

In der nachfolgenden förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung werden Einwendungen und Stellungnahmen eingeholt. Für die Öffentlichkeitsbeteiligung werden die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung, einschließlich des Umweltberichts, und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung der Planunterlagen sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Dazu gehören auch Angaben darüber,

  • welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind und der Hinweis darauf,
  • dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist möglich sind und
  • dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben können.

Bei Flächennutzungsplänen ist zusätzlich der Hinweis erforderlich,

  • dass eine anerkannte Umweltvereinigung im Falle einer Umweltklage gegen den FNP mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich in das Internet einzustellen und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen müssen von der Gemeinde geprüft werden und das Ergebnis der Prüfung ist grundsätzlich individuell mitzuteilen.

§ 3 Abs. 2 BauGB (Auslegung)

§ 4 a Abs. 4 BauGB (Internetverfügbarkeit)

Nach diesem Verfahrensschritt erfolgt die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Das Ergebnis sind die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bauleitplanes, deren Erläuterung sich in der Begründung des Planes findet. Bei der Abwägungsentscheidung handelt es sich um eine aufwändige und komplexe Entscheidung, bei der den Gemeinden ein sogenannter Abwägungsspielraum zusteht. Diesen Abwägungsspielraum müssen die Gemeinden erkennen und nutzen. Hierzu müssen sie zunächst sorgfältig die vielgestaltigen, für die Abwägung relevanten Belange ermitteln, deren jeweilige objektive Bedeutung erkennen und diese Belange letztlich nachvollziehbar gewichten und zueinander ins Verhältnis bringen.

§ 1 Abs. 7 BauGB

Wird der Planentwurf nach Abschluss des Auslegungsverfahrens in seinen inhaltlichen Festsetzungen verändert, ist eine erneute Auslegung und Beteiligung erforderlich. Die Beteiligung kann auf die geänderten Teile beschränkt werden und die Dauer der Auslegung sowie die Frist zur Stellungnahme können verkürzt werden. Die Beteiligung kann außerdem auf die von der Änderung betroffene Öffentlichkeit und die berührten Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

§ 4a Abs. 3 BauGB

Der FNP wird in NRW von der Bezirksregierung (der höheren Verwaltungsbehörde) genehmigt. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Genehmigung wird der FNP wirksam. Der B-Plan wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen und ebenfalls mit der ortsüblichen Bekanntmachung wirksam. Er ist im Gegensatz zum FNP nicht generell genehmigungspflichtig.

§ 6 Abs. 1 und Abs. 5 BauGB (FNP Genehmigung)

§ 10 Abs. 1 und Abs. 3 BauGB (B-Plan Satzung)

Zu dem in Kraft getretenen Bauleitplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen, in der die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Plan berücksichtigt wurden, beschrieben wird. Auch die Gründe für die Auswahl des Planes nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten sind zu benennen. Der in Kraft getretene Bauleitplan soll ergänzend auch in das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden. Dazu gehören auch die Begründung und die zusammenfassende Erklärung.

§ 6a Abs 1 BauGB, § 10 a Abs. 1 BauGB (Zusammenfassende Erklärung)

§ 6a Abs 2 BauGB, § 10a Abs. 2 BauGB (Internetverfügbarkeit)

Genehmigungserfordernis für B-Pläne

Es ist nur dann eine Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (in NRW die Bezirksregierung) erforderlich,

  • wenn kein FNP vorliegt,
  • wenn die Bekanntmachung des B-Plans im Parallelverfahren vor der Bekanntmachung des FNP erfolgt oder
  • wenn es sich um einen vorzeitigen B-Plan (vor Aufstellung des FNP) handelt.