Aktive Informationsverbreitung

§ 10 UIG

Das UIG schafft den allgemeinen rechtlichen Rahmen für die Umweltinformationen und eröffnet der Öffentlichkeit einen vielseitigen Zugang zu Umweltinformationen. Zum einen kann jeder Person mittels Antrag der Zugang zu bestimmten Umweltinformationen gewährt werden. Zum anderen sind die informationspflichtigen Stellen angehalten selbst die Öffentlichkeit aktiv über  Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen zu unterrichten und sie zu verbreiten.

Welche Umweltinformationen müssen die informationspflichtigen Stellen aktiv veröffentlichen?

Das UIG nennt verschiedene Beispiele von Umweltinformationen, die die informationspflichtigen Stellen aktiv verbreiten sollen. Die Aufzählung ist nur das Mindestmaß und kann von den informationspflichtigen Stellen erweitert werden.

  • Rechtsvorschriften von Bund, Ländern oder Kommunen über die Umwelt oder mit Umweltbezug

  • politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Umweltbezug

  • Daten, Datenzusammenfassungen aus Überwachungstätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder sich wahrscheinlich auswirken

  • Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben

  • Vorhaben mit UVP- Pflicht (Umweltverträglichkeitsprüfung)

  • Im Katastrophenfall müssen sämtliche Informationen veröffentlicht werden. 

§ 10 Abs. 2 UIG

Wie haben die informationspflichtigen Stellen die Umweltinformationen zu veröffentlichen?

Um einen leichten Zugang zu Umweltinformationen gewährleisten zu können, haben die informationspflichtigen Stellen unterstützende Maßnahmen zum einfachen Zugang zu Umweltinformationen zu ergreifen. Die informationspflichtigen Stellen können selbst entscheiden, welche organisatorische Maßnahmen sie vornehmen, um den Zugang zu den Umweltinformationen zu erleichtern. Der Gesetzgeber hat folgende Beispielsfälle für mögliche praktische Vorkehrungen festgelegt:

  • Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen
  • Veröffentlichung von Verzeichnissen über verfügbare Umweltinformationen
  • Errichtung öffentlich zugänglicher Informationsnetze und Datenbanken
  • Veröffentlichung von Informationen über behördliche Zuständigkeiten

Diese Aufzählung ist nicht abschließend . Die informationspflichtigen Stellen können weitere andere praktische Vorkehrungen treffen.

§ 7 UIG

Die informationspflichtigen Stellen haben die Umweltinformationen verständlich darzustellen und in leicht zugänglichen Formaten zu veröffentlichen. Dies kann im Wege der Darstellung in Form von systematischen Anordnungen oder Zusammenfassungen erfolgen. Oder auch in Form von einer gewissen Alltagssprache, die nicht von einer Vielzahl von naturwissenschaftlichen Fachbegriffen geprägt ist. Bei der Wahl des Veröffentlichungsformats sollte die informationspflichtige Stelle möglichst immer das Format wählen, mit dem möglichst viele Menschen erreicht werden kann. Dies kann durch Pressemitteilungen in Zeitungen oder auf der eigenen Website geschehen. Aufgrund der immer weiter fortschreitenden Digitalisierung, veröffentlichen immer mehr informationspflichtige Stellen ihre Umweltinformationen im Internet. Die informationspflichtigen Stellen können auch Verknüpfungen zu Internetseiten einrichten, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.

Gibt es behördliche Veröffentlichungspflichten auch außerhalb des UIGs?

Viele Veröffentlichungspflichten der Behörden ergeben sich aus den jeweiligen Fachgesetzen. Zur Durchführung der Veröffentlichung verweisen die Fachgesetze oftmals auf die Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen auf Bundes- und Landesebene. In folgenden Beispielsfällen verweisen Fachgesetze auf Regelungen des UIGs:

  • § 34 Abs.2 UVPG - Feststellung der SUP-Pflicht
  • § 45 Abs.4 UVPG - Veröffentlichung von Überwachungsergebnissen
  • § 52 a Abs. 5 BImSchG - Veröffentlichung von Überwachungsplänen, -programmen

Vgl. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), Bundesimissionsschutzgesetz (BImSchG)