Informationsrechte nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG)

Bereits 1994 verabschiedete die Bundesrepublik Deutschland auf Grund der europäischen Richtlinie über den freien Zugang zu Umweltinformationen bei den Behörden  (RL 90/313/EWG) das Umweltinformationsgesetz (UIG). Mit der Aarhus-Konvention  aus dem Jahre 1998 wurde die Grundlage für eine Vielzahl europäischer und nationaler Regelungen für den Umwelt- und Naturschutz geschaffen. Einer der Schwerpunkte der Konvention ist neben dem Zugang zu Gericht und der Beteiligung der Öffentlichkeit in Umweltangelegenheiten die Stärkung der Umweltinformationsrechte.

Im Zuge der Aarhus-Konvention löste die Richtlinie über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (UIRL) die bisherige Richtlinie über den freien Zugang zu Informationen ab. Das heutige UIG ist das Ergebnis der Umsetzung der europäischen Richtlinie über den freien Zugang zu Umweltinformationen.

Neben dem UIG haben die einzelnen Bundesländer auch eigene landesrechtliche Regelungen (UIG NRW) über den freien Zugang zu Umweltinformationen geschaffen.

Bearbeitungsstand: Dezember 2020

Redaktion:
Katharina Pohlschmidt,
Simone von Kampen

Das Umweltinformationsrecht fußt auf zwei Säulen: Die erste Säule umfasst den Zugang zu Umweltinformationen auf Antragstellung der informationssuchenden Person. Die zweite Säule stützt sich auf die aktive Verbreitung von Umweltinformationen durch die informationspflichtigen Stellen. Hier wird schon deutlich, dass es viele verschiedene Quellen und Zugangswege zu Umweltinformationen gibt.

Sinn und Zweck des Umweltinformationsrecht wird in dem 1. Erwägungsgrund der UIRL zutreffend zusammengefasst. Der freie Zugang zu Umweltinformationen für jedermann fördert umweltpolitische Diskurse innerhalb der Gesellschaft. Durch die Zugangsgewährung wird Verwaltungshandeln transparenter und es findet eine Kontrolle der Verwaltung durch die Öffentlichkeit statt. Um diesen gesellschaftlichen Diskurs zu fördern, sind das UIG sowie die landesrechtlichen Regelungen sehr bürger*innenfreundlich ausgestaltet. Der Gesetzgeber hat an die Stellung eines Antrags nach dem UIG keine unüberwindbaren Voraussetzungen geknüpft. Zudem sind die informationspflichtigen Stellen angehalten, Informationssuchenden bei der Antragsstellung behilflich zur Seite zu stehen.