Plandarstellungen mit negativen Umweltauswirkungen

Diese Flächenkategorien werden als Vorranggebiete ausgewiesen, d.h., hier sind andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausgeschlossen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind.

Siedlungsbereiche (ASB/ GIB)

Die regionalplanerischen Flächenausweisungen für den Bereich Siedlung erfolgen über die Darstellung von Planzeichen für

  • Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) für Wohngebiete, wohnverträgliches Gewerbe, Dienstleistungseinrichtungen u.a.,
  • Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für Gewerbe- und Industriegebiete, insbesondere emittierende Betriebe.

Es kann auch weitere Festlegungen/ Planzeichen für zweckgebundene Nutzungen wie ASB für Ferieneinrichtungen und Freizeitanlagen oder GIB für flächenintensive Großvorhaben geben.

Für die Siedlungsflächen werden hier die maßgeblichen Voraussetzungen für die nachfolgende Bauleitplanung geschaffen: Wenn die Flächen im Regionalplan verbindlich dargestellt sind, entspricht deren Entwicklung und Bebauung den Zielen der Raumordnung. Dann ist sozusagen der „Freibrief“ zur bauleitplanerischen Umsetzung erteilt. Die Umweltauswirkungen müssen zwar grundsätzlich in der Umweltprüfung zum Flächennutzungsplan und zum einzelnen Bebauungsplan noch einmal geprüft werden – in der Praxis fällt diese Prüfung (und auch die Eingriffsregelung) aber durch die Anwendung der nach BauGB möglichen Ausnahmefälle für Bebauungspläne regelmäßig aus (trotzdem erforderlich: Artenschutz- und FFH-Prüfung).

Bereiche für Sicherung und Abbau oberflächennaher Rohstoffe (BSAB)

Hier werden Flächen für die Gewinnung von Lockergesteinen (Sand und Kies, Ton, Lehm) und Festgesteinen (Kalkstein, Tonstein, Basalt oder Sandstein) festgelegt. Diese Bereiche werden als Freiraumbereiche für zweckgebundene Nutzungen dargestellt. Sie können neben der Festlegung als Vorranggebiet auch die Wirkung von Eignungsgebieten haben. Das bedeutet, dass in der Region ausschließlich in diesen Gebieten Abgrabungen genehmigt werden können. Eine Ausweisung von Eignungsgebieten ist nach der letzten Novelle des LEP nur dann erforderlich, wenn

  • großflächig verbreitete Rohstoffvorkommen und ein hoher Abgrabungsdruck bestehen oder
  • regional konzentrierte, bedeutende Rohstoffvorkommen mit hoher räumlicher Nutzungskonkurrenz vorhanden sind.

Der Versorgungszeitraum, der hier über die Planung abgedeckt werden muss, beträgt 25 Jahre für Lockergesteine und 35 Jahre für Festgesteine und geht damit meist weit über den anvisierten Planungszeitraum für den jeweiligen Regionalplan hinaus.

Eine abschließende regionalplanerische Steuerung über Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten ist aus Sicht der Naturschutzverbände flächendeckend erforderlich, weil sowohl die Abgrabungsmengen (nachhaltige Nutzung!) als auch die Orte für Abgrabungen nur dadurch über ein regionsweites Konzept aktiv gesteuert werden können. Dies ist auch deshalb wichtig, weil es sich bei den Vorhaben zur Rohstoffgewinnung in der Regel um hoch konfliktträchtige Vorhaben handelt, die zu erheblichen Beeinträchtigungen von Freiraumfunktionen (Arten- und Biotopschutz, Böden, Grundwasser, Fließgewässer/ Auen, Landschaftsbild) und auch für das Schutzgut Mensch führen können. Diese Auswirkungen gilt es, auch im regionalen Zusammenhang und für die Gesamtheit der Abgrabungsflächen einer Region zu betrachten und gesamthaft abzuwägen. Im einzelnen Genehmigungsverfahren können großräumigere Kumulationswirkungen und andere überörtliche Aspekte nicht mehr betrachtet werden.

Zu der Ausweisung der BSAB in einem Regionalplan gehören auch regionalplanerische Vorgaben zur Folgenutzung, die dann im Zulassungsverfahren zu beachten und Eingang in die Rekultivierungsplanung finden. Es muss erkennbar sein, welcher Freiraumflächenkategorie die Fläche nach der Rekultivierung zugeordnet werden soll. So kann durch eine überlagernde Darstellung als Bereich zum Schutz der Natur (BSN) die Folgenutzung im Sinne des Natur- und Artenschutzes vorgegeben werden oder durch eine Darstellung als Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsbezogenen Erholung (BSLE) eine Folgenutzung mit landschaftsverträglichen Freizeit- und Erholungsnutzungen.

Hinweise für Ihre Stellungnahme

Die wichtigsten Prüfpunkte zu diesen Plandarstellungen finden sich im Abschnitt zur Strategischen Umweltprüfung (Kriterienkatalog zur Beurteilung der einzelnen Flächen, Prüfpunkte) und zum Artenschutz. Eine zentrale Stellschraube für die langfristige Steuerung des Flächenverbrauchs einer Region ist außerdem die jeweilige Bedarfsermittlung und -festlegung. Für den Natur- und Umweltschutz gilt die Devise: Die Bedarfe, die gar nicht erst festgesetzt und als Flächen ausgewiesen werden, können auch keinen „Verbrauch“ von Natur und Landschaft hervorrufen.