Darstellungen und Festsetzungen zum Bodenschutz

Die Möglichkeiten zur Beförderung eines flächensparenden und schonenden Umgangs mit Grund und Boden in den Bauleitplänen, die zur Umsetzung der in den vorangegangenen Abschnitten sowie zum Thema Flächenverbrauch aufgezeigten Maßnahmen zum Bodenschutz in der Bauleitplanung genutzt werden können, sind vielfältig. Für die Verringerung der Flächeninanspruchnahme können z.B. öffentliche und private Grünflächen wie Parkanlagen und Dauerkleingärten dargestellt/ festgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 und § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB), dies auch mit Entsieglungswirkung bei bereits versiegelten Böden. Auch Flächen für Landwirtschaft oder Wald zur Sicherung der Bodennutzung sind darstellbar/ festsetzbar (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 a und b BauGB und § 5 Abs. 2 Nr. 9 a und b BauGB).

Die innerstädtische Verdichtung bzw. die Bebauungsverdichtung kann (in Verbindung mit der Konkretisierung in der BauNVO) im Rahmen der Festsetzung von Art und Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB), von überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie von Mindestmaßen für Größe (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB), Breite und Tiefe der Baugrundstücke/ Höchstmaße (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) im B-Plan gefördert werden. Im B-Plan können außerdem über die Ausweisung von Verkehrsflächen Parkplätze und Garagen z.B. durch Tiefgaragen beschränkt werden, Zufahrtsstrecken können gebündelt und kurze Wege eingerichtet werden oder auch Straßenbreiten insbesondere bei Erschließungsstraßen verringert werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 4, 11, 22 BauGB).

In den Bauleitplänen können überdies Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dargestellt/ festgesetzt werden, was neben dem Flächenschutz z.B. dem Erosionsschutz, dem Schutz vor Schäden durch diffuse Quellen, der Gefährdungsabwehr oder der Wiederherstellung der Funktionen des Bodens dienen kann (§ 5 Abs. 2 Nr. 10, § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). Im B-Plan sind auch Festsetzungen von Maßnahmen zur Entwicklung des Bodenschutzes möglich (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB), z.B. die Erhaltung oder Schaffung der Bodenbedeckung, das Verbot des Einbringens/ Aufbringens belastender Stoffe oder die Vorgabe einer bestimmten Bodenbewirtschaftung (Entschädigungsanspruch des Eigentümers bei Vermögensnachteil).

Da Luftverunreinigungen auch Kontaminationen des Bodens hervorrufen können, spielen auch die Darstellungsmöglichkeiten von Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG im FNP (§ 5 Abs. 2 Nr. 6 BauGB) sowie die Festsetzungsmöglichkeit von Gebieten, in denen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen (§ 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB), eine Rolle für den Bodenschutz (LABO 2009, 4).

Der Katalog der möglichen Darstellungen im FNP nach § 5 BauGB ist nicht abschließend, im Gegensatz zum Festsetzungskatalog des § 9 BauGB zum B-Plan. So kann im FNP bspw. auch eine Darstellung von Flächen mit landwirtschaftlicher Nutzung und besonderer Bodengüte, die von anderen Planungen freigehalten werden sollen, erfolgen (HMUELV 2011, 58). Dadurch können Böden mit besonders hoher Funktionserfüllung geschützt werden.

Mögliche Vorgaben nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO)

Die BauNVO erweitert die möglichen Festsetzungen um Regelungen

  • zur Art der baulichen Nutzung mit verschiedenen Baugebietstypen (Reines Wohngebiet, Allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet) einschließlich der in diesen Typen zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen (§§ 1 - 15 BauNVO),
  • zum Maß der baulichen Nutzung und seine Berechnung (§§ 16 – 21 a BauNVO) sowie
  • zur Bauweise und überbaubaren Grundstücksfläche (§§ 22, 23 BauNVO).

Zum Maß der baulichen Nutzung sind Regelungen möglich über die

  • Geschossflächenzahl (GFZ; gibt an, wie viel m² Geschossfläche ein Bauwerk je m² Grundstücksfläche haben darf),
  • Baumassenzahl (BMZ; gibt an, wie viel m³ Baumasse je m² Grundstücksfläche zulässig sind),
  • Grundflächenzahl (GRZ; gibt an, wie viel m² Grundfläche ein Bauwerk je m² Grundstücksfläche haben darf),
  • Zahl der Vollgeschosse und
  • Höhe der baulichen Anlagen.

Die Bauweise kann offen (mit seitlichem Grenzabstand der Gebäude zur Grundstücksgrenze) oder geschlossen (ohne Abstand direkt bis zur Grundstücksgrenze) erfolgen. Baulinien, Baugrenzen und Bebauungstiefen bestimmen die überbaubaren Grundstücksflächen. Während auf Baulinien gebaut werden muss und die Bebauungstiefe (hintere Baugrenze von der das Grundstück erschließenden Straße) strikt einzuhalten ist, begrenzen die Baugrenzen die maximal bebaubare Fläche.

 

Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3c BBodSchG

"(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes

1. natürliche Funktionen als

a) Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,

b) Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,

c) Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere 

    auch zum Schutz des Grundwassers,

2. Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie

3. Nutzungsfunktionen als

a) Rohstofflagerstätte,

b) Fläche für Siedlung und Erholung,

c) Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung

d) Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung."

Die Nutzungen a) und d) stehen dem Bodenschutz entgegen.