Definitionen

Was sind Umweltinformationen?

§ 2 Abs. 3 UIG 

Umweltinformation ist der zentrale Begriff der europäischen Richtlinie und der Umweltinformationsgesetze auf Bundes- bzw. Landesebene. Der Begriff der Umweltinformationen ist weit auszulegen. Der Bundesgesetzgeber hat im Rahmen seiner Begriffsbestimmungen einen umfangreichen Katalog mit Beispielen für Umweltinformationen geschaffen. Dieser Katalog ist nicht abschließend und kann ergänzt werden. Umweltinformationen können sich sowohl auf die Gegenwart, als auch auf die Vergangenheit beziehen.

Merke: Der Begriff der Umweltinformationen ist weit auszulegen!

  • Zustand von Umweltbestandteilen

  • Faktoren, die sich auf Umweltbestandteile auswirken (Stoffe, Energie, Lärm, Strahlungen aller Art, Emissionen)

  • Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile/Faktoren auswirken

  • Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts (Bsp. Umweltzustandsberichte von Bund und Ländern)

  • Kosten-Nutzen-Analysen bzgl. der oben genannten Maßnahmen und Tätigkeiten

Die veröffentlichten Umweltinformationen müssen aktuell, exakt und vergleichbar sein. Die Aktualität der Umweltinformationen muss von den jeweiligen informationspflichtigen Stellen innerhalb angemessener Fristen überprüft werden.      

§ 7 Abs. 3 UIG

In der Praxis treten vereinzelt Fälle auf, in denen ein Antrag nach dem UIG gestellt wurde und die informationspflichtige Stelle bei der Prüfung des Antrags zu dem Ergebnis gelangt, dass die begehrten Informationen keinen Umweltbezug aufweisen. In solchen Fällen sind die informationspflichtigen Stellen von Amts wegen verpflichtet prüfen, ob alternativ ein Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes bzw. der Länder bestehen könnte.

Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG)

Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW)

Was sind Emissionen im Sinne des UIG?

Unter den Begriff der Umweltinformationen fallen auch Emissionen, die sich auf die Umwelt auswirken. Emissionen sind Verunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen, die in die Umwelt abgegeben werden. Neben der Art der Emissionen, stellen auch die Menge, die Zusammensetzung und die Wirkung Umweltinformationen dar. Der Begriff der Emissionen umfasst nicht nur die tatsächlichen Auswirkungen der Emissionen, sondern auch ihre potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt. Die potenziellen Auswirkungen werden in der Praxis häufig bei der Zulassung von bestimmten Produkten diskutiert. In diesem Zusammenhang ist diskutiert worden, ob die Zulassung von Produkten, wie Pflanzenschutzmitteln bereits eine Abgabe in die Umwelt darstellt und Informationen über ob die Produkte bereits Umweltinformationen sind. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof handelt es sich um Emissionen, die in die Umwelt abgegeben werden, wenn das Produkt bei seiner normalen Anwendung auf Grund von seinen Funktionen dazu bestimmt ist, an die Umwelt abgegeben zu werden. Danach können auch Pflanzenschutzmittel Emissionen sein.

Der Begriff der Emissionen ist weit auszulegen. Er umfasst zum einen Emissionen, die von Anlagen, wie beispielsweise Kraftwerken in die Umwelt abgegeben werden. Zum anderen fallen unter den Begriff auch Emissionen, die aus sonstigen Quellen in die Umwelt gelangen. Sonstige Quellen sind beispielsweise die Viehhaltung oder die Landwirtschaft.

Wer ist informationspflichtig?

Unter den Begriff der informationspflichtigen Stellen fallen eine Vielzahl von Einrichtungen auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene. Unter anderem umfassen sie Regierungen auf Bundes- und Landesebene sowie andere Stellen der öffentlichen Verwaltung, einschließlich beratender Gremien. Der Begriff der öffentlichen Verwaltung ist weit zu fassen. Darunter fallen Behörden, aber auch Beliehene. Beliehene sind natürliche oder juristische, denen seitens der Verwaltung bestimmte Hoheitsbefugnisse übertragen wurden. Dies können beispielsweise Schornsteinfeger, Jagdaufseher gemäß § 25 Abs. 2 Bundesjagdgesetz oder öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sein. Die informationspflichtigen Stellen müssen selbst keinen Umweltbezug aufweisen. Für den Antrag ist es allein entscheidend, dass die begehrten Informationen einen Umweltbezug haben. Nicht davon umfasst sind die Obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden sowie Gerichte, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

Neben staatlichen Stellen können auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts unter bestimmten Voraussetzungen informationspflichtige Stellen sein. Dies ist dann der Fall, wenn sie öffentliche Aufgaben oder Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen und wenn sie unter der Aufsicht von staatlichen Einrichtungen stehen. Darunter fallen insbesondere Unternehmen, die Leistungen der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, wie die Abwasser- und Abfallentsorgung oder die Trinkwasserversorgung anbieten. Auf Grund der fortschreitenden Privatisierung von öffentlichen Aufgaben, erlangt dieser Anwendungsfall immer mehr an Bedeutung.

Typische informationspflichtige Stellen mit umweltrelevanten Informationen sind:

  • Naturschutzbehörden
  • Wasserbehörden
  • Baubehörden
  • Forstbehörden
  • Immissionsschutzbehörden
  • Landwirtschaftskammer

Was sind Umweltbestandteile?

Umweltbestandteile sind Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderte Organismen, sowie die Wechselwirkung zwischen diesen Bestandteilen. (Vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG)

§ 2 Abs.3 Nr. 3 UIG - Was umfassen Maßnahmen oder Tätigkeiten?

Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die

a. sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder

b. den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme.

Tätigkeiten umfassen Aktivitäten, wie beispielsweise Gewässerunterhaltungs- oder Baumfällmaßnahmen. Maßnahmen sind behördliche Entscheidung, wie beispielsweise Genehmigungen nach dem Bundesimmissionsschutzrecht oder naturschutzrechtliche Befreiungen. Die Fallgruppe der Maßnahmen und der Tätigkeiten haben eine hohe Praxisrelevanz.   

Welche Kosten- Nutzen- Analysen können Umweltinformationen sein?

Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Zusammenhang mit Maßnahmen und Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG stehen, können Umweltinformationen sein. Davon umfasst sind Angaben, die die wirtschaftliche Realisierbarkeit einer umweltbezogenen Maßnahme betreffen, aber auch Angaben zur Finanzierung des Vorhabens und die Finanzkraft des Vorhabenträgers. (Vgl. BVerwG 4 C 13.07, Urteil vom 21. Februar 2008)

Informationsrechte nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

Die Informationsfreiheitsgesetze (IFG BUND und IFG NRW) räumt jeder Person einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen ein. Das Verfahren nach dem IFG ähnelt dem Verfahren auf Informationszugang nach dem UIG. Der Anwendungsbereich des IFGs ist weiter, da der Begriff der amtlichen Informationen weiter zu verstehen ist, als der Begriff der Umweltinformationen.

Amtliche Informationen sind alle Informationen, die unabhängig von der Art ihrer Speicherung zu amtlichen Zwecken aufgezeichnet wurden. Dies gilt nicht für Entwürfe oder Notizen.

Handelt es sich bei den begehrten Informationen, um Umweltinformationen, findet das UIG, als Spezialgesetz Anwendung.

Die informationsbegehrende Person muss einen Antrag bei der Behörde stellen, aus dem sich ergibt, welche amtliche Information begehrt werden und in welcher Form der Zugang gewährt werden soll. Die Behörde prüft anhand des Katalogs des IFG NRW, ob Ausnahmetatbestände vorliegen, die eine Ablehnung des Informationsbegehrens begründen. Das Informationsbegehren kann beispielsweise zum Schutze des behördlichen Entscheidungsprozesses, zum Schutze von personenbezogenen Daten abgelehnt werden.  Die informationsbegehrende Person hat die Möglichkeit bei Ablehnung des Informationsgesuches Rechtsmittel gegen die Entscheidung einzulegen.

Sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene gibt es eine*n Beauftragte*n für Informationsfreiheit. Die Beauftragten für Informationsfreiheit unterstützen die Bürger*innen, ihr Recht auf freien Zugang zu behördlichen Informationen wahrnehmen zu können. Die Unterstützung kann auf vielfältige Weise ausgestaltet sein. Die Beauftragten können beispielsweise öffentliche Stellen zu einer Stellungnahme auffordern oder zwischen der informationsbegehrenden Person und der öffentlichen Stelle vermitteln. Die Kontaktdaten finden Sie auf den jeweiligen Websites der Beauftragten für Informationsfreiheit.