Die Prüfung der FFH-Verträglichkeit
In europäischen Vogelschutzgebieten und Fauna-Flora-Habitatgebieten (FFH-Gebieten) und in ihrer Umgebung sind menschliche Aktivitäten nur eingeschränkt zulässig. Ist nicht auszuschließen, dass durch eine Bauleitplanung ein Natura 2000-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des BNatSchG über die FFH-Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten sowie entsprechender Abweichungsentscheidungen anzuwenden. Dies gilt sowohl für die Flächennutzungs- als auch für die Bebauungsplanung der Gemeinden.
§§ 31 ff. BNatSchG (Natura 2000)
§ 1a Abs. 4 BauGB sowie § 36 S. 2 i.V.m. § 34 Abs.1 S. 2 bis Abs. 5 BNatSchG (Zulässigkeit von Projekten)
Zur FFH-Verträglichkeitsprüfung siehe weiterführend Handbuch Verbandsbeteiligung NRW Band I, Kap. G 5.6 und 5.7; in der Bauleitplanung Band II Kap. K 8.2.3.
Kommt eine FFH-Relevanz der Planung überhaupt in Betracht, muss daher in dem betreffenden Bauleitplanverfahren zunächst überschlägig geprüft werden, ob offensichtlich ausgeschlossen werden kann, dass das in Reichweite der Planung liegende Natura 2000-Gebiet durch diese in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann. Ist dies nicht auszuschließen, folgt eine detaillierte Verträglichkeitsprüfung, ob und inwieweit der Plan – ggf. auch im Zusammenwirken mit anderen Projekten und Plänen - zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes führen kann. Sind nach den Ergebnissen dieser Prüfung erhebliche Beeinträchtigungen ernstlich zu erwarten, ist der Plan unzulässig und kann nur bei Vorliegen der Abweichungsvoraussetzungen zugelassen werden.
Die betreffende Planung muss für eine solche abweichende Zulassung zum einen aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig sein. Zum anderen dürfen zumutbare Alternativen, mit denen der mit der Planung verfolgte Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen erreicht werden kann, nicht gegeben sein. Können von der Planung prioritäre, natürliche Lebensraumtypen und/ oder prioritäre Arten betroffen werden, sind gesteigerte Anforderungen an die zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses zu stellen oder es ist zuvor eine Stellungnahme der EU-Kommission einzuholen.
Kommt es schließlich zu einer Abweichungszulassung, müssen die zur Sicherung des Netzes Natura 2000 erforderlichen Maßnahmen (Kohärenzmaßnahmen) festgesetzt sowie die Europäische Kommission über diese Maßnahmen unterrichtet werden. Die planenden Gemeinden sind an die Ergebnisse der FFH- Verträglichkeitsprüfung und der eventuellen FFH-Abweichungsentscheidung gebunden und können diese nicht im Wege der bauleitplanerischen Abwägung überwinden.
Die FFH-Verträglichkeitsprüfung muss sämtliche habitatschutzbezogenen Auswirkungen der Planung berücksichtigen, die zum jeweiligen Planungsstand bereits erkennbar sind und darf deren Prüfung nicht auf nachfolgende Planungsebenen verlagern. Für die Aufstellung eines Flächennutzungsplanes, dessen Darstellungen Konflikte mit den Erhaltungszielen bzw. Schutzzwecken eines Natura 2000-Gebietes erzeugen, muss daher eine FFH-Verträglichkeitsprüfung und ggf. eine FFH-Abweichungsprüfung durchgeführt werden – hierauf darf nicht mit einem Verweis auf die im nachfolgenden B-Planverfahren erfolgende Prüfung der FFH-Verträglichkeit verzichtet werden.
Zur Vermeidung doppelter FFH-Verträglichkeitsprüfungen wird die Zulassung von Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und während der Planaufstellung von einer Prüfung der FFH-Verträglichkeit entbunden. Diese Entbindung bezieht sich natürlich nur auf die im vorangegangenen Planverfahren bereits hinreichend geprüften habitatschutzbezogenen Auswirkungen der Vorhaben.
§ 34 Abs. 8 BNatSchG