Das Widerspruchsrecht

Wie sieht das Widerspruchsrecht des Naturschutzbeirats aus?

Der Naturschutzbeirat hat gemäß § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW die Möglichkeit, sich innerhalb von sechs Wochen im Rahmen einer Stellungnahme zu einer beabsichtigten Befreiung zu äußeren und ihr zu widersprechen. Hat der Beirat innerhalb der sechs Wochen keine Stellungnahme abgegeben, trifft die Untere Naturschutzbehörde ohne die Stellungnahme ihre Entscheidung. Die Untere Naturschutzbehörde hat die Höhere Naturschutzbehörde zunächst über den eingelegten Widerspruch zu unterrichten. Der Stadtrat bzw. der Kreistag hat über den Widerspruch eine Entscheidung zu treffen. Alternativ können der Stadtrat bzw. der Kreistag auch einen Ausschuss mit der Entscheidung beauftragen. Hält der Stadtrat/ der Kreistag/ der beauftragte Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Naturschutzbehörde die Befreiung versagen. Kommt das zuständige Entscheidungsgremium hingegen zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch unberechtigt ist, hat die Untere Naturschutzbehörde die Befreiung zu erteilen.

Im Rahmen der LNatSchG-Änderung 2021 wurde das Widerspruchsrecht der Naturschutzbeiräte geschwächt sowie das ehrenamtliche Engagement der Beiratsmitglieder erschwert. Die gemeinsame kritische Stellungnahme von BUND NRW, LNU sowie NABU NRW im Rahmen des Anhörungsverfahrens kann hier abgerufen werden. Die Hauptkritikpunkte waren die Wiedereinführung der 6 Wochenfrist sowie die Änderung dahingehend, dass die Höhere Naturschutzbehörde nur noch über den eingelegten Widerspruch zu informieren ist und sie nicht mehr über einen Beiratswiderspruch entscheidet. 

Hat der Naturschutzbeirat bei konzentrierten Genehmigungsverfahren ein Widerspruchsrecht?

Bei bestimmten Genehmigungsverfahren, wie beispielsweise der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 13 BImSchG schließt eine Genehmigung im Rahmen der sogenannten „Konzentrationswirkung“ mehrere Genehmigungen mit ein. Infolgedessen kommt es zum einen zur Verlagerung der Behördenzuständigkeiten. Als Ausgleich werden die verdrängten Behörden, wie beispielsweise die Untere Naturschutzbehörde jedoch angehört. Zum anderen finden die formellen Vorschriften der verdrängten Verfahren im konzentrierten Verfahren keine Anwendung. Unabhängig von dem Wegfall des Widerspruchsrechts, kann sowohl die zuständige Behörde des konzentrierten Verfahrens den Naturschutzbeirat freiwillig einbinden und sich seine fachliche Expertise einholen. Das Gleiche gilt für die Naturschutzbehörden, die den Input des Naturschutzbeirats im Rahmen der eigenen Anhörung einfließen lassen können.