Regionalplanerische Abwägung

Die Entscheidung über die Aufstellung des Regionalplanes findet im Rahmen einer Abwägungsentscheidung statt. Der Regionalplan muss eine Entscheidung dazu treffen, welche grundlegenden Ziele und Grundsätze für die Raumnutzung gelten sollen und welche Raumnutzungsansprüche (Wohnen, Gewerbe/ Industrie, Rohstoffabbau, ggf. Energiegewinnung/ Windkraft, Naturschutz, Klimaschutz, …) auf welchen Flächen stattfinden sollen (Vorrang/ Vorbehalt/ Eignung).

Dabei müssen alle öffentlichen und privaten Belange, die auf der Ebene der Regionalplanung erkennbar und bedeutsam sind, gegeneinander und untereinander abgewogen werden. Bei der Festlegung von Zielen der Raumordnung ist abschließend abzuwägen. Die einzelnen Belange müssen nachvollziehbar zueinander in Beziehung gesetzt und gewichtet werden. Die Ergebnisse der Umweltprüfung und die Stellungnahmen der Beteiligten sind bei der Abwägung zu berücksichtigen.

Naturschutzbelange in der Abwägung

Das bedeutet auch, dass die Belange des Umwelt- und Naturschutzes nur einen Ausschnitt der öffentlichen Belange darstellen und immer in Konkurrenz stehen. Es kann entschieden werden, dass Naturschutzbelange vorgehen und dass vorrangige Bereiche dafür ausgewiesen werden. Letztlich kann die Abwägungsentscheidung anderen Belangen - mit einer nachvollziehbaren, vertretbaren Begründung - aber auch den Vorrang geben. Es gibt für diese Planungsebene keine „harten“ Kriterien des Naturschutzes, die (rechtlich) grundsätzlich vor allen anderen Belangen stehen würden.

Das hat auch damit zu tun, dass die Festsetzungen im Regionalplan noch keine konkreten Projekte und Vorhaben oder einzelne Baugebiete (be)planen, eine tatsächliche Beeinträchtigung also noch gar nicht hervorrufen. Es wird davon ausgegangen, dass die meisten negativen Auswirkungen, die verbindlichen Rechtsvorschriften unterliegen, auf den nachfolgenden Planungsebenen rechtskonform bewältigt werden können. Die Regionalplanung darf nur keine Flächen darstellen, für die bereits auf dieser Ebene absehbar ist, dass ihre Realisierung gar nicht umsetzbar wäre. Damit wären diese Abschnitte der Planung ungültig. Deshalb werden z.B. auch in der Regel keine Flächen in FFH-Gebieten ausgewiesen und oftmals von vorneherein Tabukriterien oder Ausschlusskriterien vorgegeben.

Bindungswirkung und Zielabweichung

Der Regionalplan hat bindende Wirkung für die Ebene der Bauleitplanung (Flächennutzungspläne und Bebauungspläne). Seine Ziele wie festgesetzte Vorranggebiete oder Eignungsgebiete sind zu beachten, seine Grundsätze wie z.B. festgesetzte Vorbehaltsgebiete sind zu berücksichtigen. Wenn einer Planung die Ziele der Regionalplanung entgegenstehen und von diesen abgewichen werden soll und wenn diese in ihren Grundzügen berührt sind, muss ein Zielabweichungsverfahren durchgeführt werden.

Klagemöglichkeiten für die Verbände und Mängelrüge

Seit dem 2. Juni 2017 können anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen auch gegen Regionalpläne klagen. Ausgenommen von dieser Klagemöglichkeit ist allerdings die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung oder für Abgrabungsbereiche. Kommt eine solche Klage in Betracht, sollte daran gedacht werden, die vermuteten Rechtsverletzungen unter Darstellung des sie begründenden Sachverhaltes gegenüber der Regionalplanungsbehörde innerhalb eines Jahres ab Bekanntmachung des betreffenden Regionalplans in einer Mängelrüge geltend zu machen. Ansonsten werden diese Verletzungen unter Umständen unbeachtlich.

Abwägungsfehler, Unwirksamkeit

Mängel im Abwägungsvorgang sind für die Rechtswirksamkeit eines Regionalplans nur erheblich, wenn sie offensichtlich sind und sich auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt haben. In diesem Sinne beachtliche Abwägungsfehler können zum Beispiel in erheblichen Ermittlungsdefiziten im Hinblick auf die in die Abwägung einzustellenden Belange oder in einem offenkundig schwach begründeten Unterliegen wichtiger öffentlicher Belange liegen. Sie müssen innerhalb eines Jahres gerügt werden (s.o.).

Einfache und abschließende Abwägung in der Regionalplanung

§ 7 Abs. 2 ROG unterscheidet zwischen der für die Festsetzung planerischer Grundsätze erforderlichen (einfachen) Abwägung und der abschließenden Abwägung hinsichtlich der Ziele der Raumordnung. Der Hauptunterschied dieser beiden Abwägungsarten liegt darin, wie intensiv und wie umfangreich durch die Planung betroffene öffentliche und private Belange ermittelt und bewertet werden müssen. Während es bei der einfachen Abwägung ausreicht, wenn die Regionalplanungsbehörde die ihr selbst bekannten und die in den Beteiligungsverfahren vorgetragenen Belange gegeneinander und untereinander abwägt, verlangt die abschließende Abwägung eine vertiefte Ermittlung der öffentlichen und privaten Belange. Für die abschließende Abwägung muss die Behörde ggf. selbst weitergehende tatsächliche Ermittlungen oder Prognosen anstellen und diese umfassend gewichten.