Rechtsschutz

Gegen einen B-Plan kann innerhalb eines Jahres Klage vor dem Oberverwaltungsgericht erhoben werden (§ 47 VwGO). Nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz können auch die anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen unter den dort genannten Voraussetzungen gegen B-Pläne und FNP klagen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 4 UmwRG). Im Rahmen von Umweltklagen gegen B-Pläne ohne UVP-Relevanz sowie FNP kann allerdings nur die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften gerügt werden (§ 2 Abs. 4 Nr. 2 UmwRG), ferner ist die vorschriftsgemäße Beteiligung im B-Planverfahren Voraussetzung der Erhebung einer solchen Klage (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 b) UmwRG). Richtet sich die Umweltklage gegen einen FNP, kann sie sich erfolgreich nur auf Einwendungen stützen, die bereits im Rahmen des Beteiligungsverfahrens vorgetragen wurden - zumindest soweit es sich um Einwendungen handelt, die bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt waren.