Strategische Umweltprüfung (SUP)

Die SUP dient als Entscheidungsgrundlage für die gesamtplanerische Abwägung. Sie ermittelt die voraussichtlich erheblichen Auswirkungen der Planung auf die Umwelt, beschreibt diese im Umweltbericht und nimmt eine umweltfachliche Bewertung sowohl für die Einzelfestlegungen als auch für den Gesamtplan vor. Sie hat die Aufgabe, die Umweltauswirkungen so aufzubereiten, dass die Entscheidung über die Festsetzung der verschiedenen Raumnutzungen in Kenntnis der Gesamtheit und Schwere der Umweltfolgen „sehenden Auges“ getroffen werden kann.

Ausführliche Informationen zur Umweltprüfung in Raumordnungsplänen finden Sie Im Handbuch Verbandsbeteiligung NRW, Band III, Kap. S, 3.3.5, S. 51 ff.

Sie verfolgt dabei auch den strategischen Ansatz, die Erreichung der für die Planung relevanten Umweltziele zu prüfen. Um dem Grundsatz der Vorsorge und Minimierung von Schäden an Natur und Umwelt zu genügen, muss sie aus Sicht des Naturschutzes gegenüber der UVP für einzelne Projekte und Vorhaben weit über eine Einzelflächenbetrachtung und -beurteilung hinausgehen. Dazu gehören im Falle eines Regionalplanes, der sowohl naturschutzfördernde als auch dem Naturschutz entgegenstehende Darstellungen vornimmt, die Fragen,

Artikel:
„Die Umweltprüfung für Regionalpläne: Was kann sie für den Natur- und Umweltschutz leisten?“,
Rundschreiben (46).

Einen guten Überblick zu den Anforderungen an die SUP gibt auch der Leitfaden des Umweltbundesamtes.

Für eine umweltoptimierende Wirkung wichtige Fragestellungen für die SUP sind also:

  • Welche Umweltziele sind dem jeweiligen Regionalplan als Leitlinie sowohl für die Planung (Bezug: Schutzgüter der SUP) als auch für die SUP zugrunde zu legen?
  • Werden diese Ziele durch die umweltbezogenen Festsetzungen umgesetzt bzw. erreicht? Wo gibt es Nachbesserungsbedarf und/oder umweltverträglichere Alternativen?
  • Inwiefern stehen die Festsetzungen mit negativen Umweltauswirkungen den Festsetzungen mit positiven Umweltauswirkungen entgegen? Welche Plan- und Konzeptalternativen gibt es, die die Umweltauswirkungen weiter vermeiden und vermindern und damit die Durchsetzung der Umweltbelange effektiv erhöhen können? (Gesamtplanbetrachtung)
  • Welche Umweltauswirkungen hat die einzelne Flächenausweisung in Bezug auf ihre Funktionen für die Schutzgüter? Welche Möglichkeiten gibt es lokal und überörtlich, um diese zu vermeiden oder weiter zu vermindern? (Einzelflächenbetrachtung)

Erreichen der Planungsziele

Diese Frage ist auch deshalb von besonderer Bedeutung, weil der Regionalplan in NRW zugleich auch die Aufgabe des Landschaftsrahmenplanes, der behördlichen Naturschutzplanung auf Ebene der Bezirksregierungen, übernimmt. Grundlage hierfür ist der Fachbeitrag des LANUV zu Naturschutz und Landschaftspflege für die jeweilige Region. Daran schließt sich die örtliche Ebene der Landschaftspläne für Gemeinden und Städte an, über die dann i.d.R. auch die Schutzgebiete ausgewiesen werden. Diese Prüfung findet für den Regionalplan im Rahmen der SUP bisher regelmäßig nicht statt, die Planungsempfehlungen der Fachbeiträge werden nach Abwägung durch den Regionalrat ggf. nur in Teilen übernommen, ohne Begründung z.B. in der SUP.

Dem Naturschutz entgegenstehende Planungen

Auch diese Prüfung findet meist nur insofern statt, als dass einzelne Flächenfestlegungen im Hinblick auf ihre Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter des UVPG geprüft werden. Eine Gesamtplanbetrachtung zu der Frage, inwiefern dadurch die natur- und umweltschutzbezogenen Ziele und Maßnahmen der Planung selbst beeinträchtigt werden oder sich nur eingeschränkt umsetzen lassen, findet nicht statt. So wird z.B. regelmäßig nicht geprüft, inwiefern die bestehenden Regionalen Grünzüge und Bereiche zum Schutz der Natur als regionalplanerisch aktuell geltende Ziele z.B. zurückgenommen oder verkleinert werden, um neue Siedlungsflächen auszuweisen. Dies wäre aber für eine gesamthafte Abwägung wesentlich.