Das Verfahren

§§ 4, 5 UIG

Wenn ein UIG- Antrag bei der informationspflichtigen Stelle eingegangen ist, prüft sie zunächst, ob sie tatsächlich über die begehrten Umweltinformationen verfügt. Liegen die begehrten Umweltinformationen bei der informationspflichtigen Stelle vor, prüft sie im zweiten Schritt, ob Ablehnungsgründe in Betracht kommen könnten. Sollten Ablehnungsgründe vorliegen, prüft die informationspflichtige Stelle in dem konkreten Einzelfall, ob trotz Vorliegens eines Ablehnungsgrundes das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen überwiegt.

Wann verfügt eine informationspflichtige Stelle über die Informationen?

Die informationspflichtige Stelle prüft im ersten Schritt, ob sie selbst über die begehrten Umweltinformationen verfügt. Sie verfügt über die Umweltinformationen, wenn die Informationen tatsächlich bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ob die begehrten Umweltinformationen bei der angerufenen Stelle vorhanden sind, bestimmt sich daran, ob sie tatsächlich in der Verfügungsgewalt der Stelle sind. Hierbei wird nur auf das Tatsächliche abgestellt. Ob möglicherweise rechtliche Hindernisse eine Herausgabe hindern könnten, wird ausschließlich im Rahmen von möglichen Ablehnungsgründen geprüft. Die Prüfung der Verfügbarkeit erfolgt losgelöst von einer bestimmten Form der Umweltinformationen. Wird beispielsweise der elektronische Zugang beantragt und die begehrten Umweltinformationen liegen nur in Papierform vor, ist die Verfügbarkeit zu bejahen. Die Frage, ob die begehrten Umweltinformationen auch in der beantragten Form gewährt werden kann, wird erst im nächsten Schritt geprüft.

§ 2 Abs. 4 UIG

Kommt die informationspflichtige Stelle am Ende ihrer Prüfung zu dem Ergebnis, dass sie nicht über die Informationen verfügt, hat sie dies der antragstellenden Person mitzuteilen. Falls der informationspflichtigen Stelle bekannt ist, welche Stelle über die begehrten Informationen verfügt, teilt sie dies entweder der antragstellenden Person mit oder leitet den Antrag an diese Stelle zur weiteren Bearbeitung weiter. Die informationspflichtige Stelle unterrichtet die antragstellende Person über die Weiterleitung des Antrags. Hat die angerufene Stelle keine Kenntnis darüber, welche andere Stelle über die begehrten Umweltinformationen verfügt, besteht für sie keine Nachforschungspflicht. 

§ 4 Abs.3 UIG

Was bedeutet Schutz öffentlicher Belange?

§ 8 UIG

Der Schutz öffentlicher Belange umfasst öffentliche Vertraulichkeitsinteressen, Behördenabläufe und laufende Gerichtsverfahren. Die informationspflichtige Stelle prüft anhand der gesetzlichen Vorgaben, ob ein Ablehnungsgrund in Betracht kommt. Diese Ablehnungsgründe sind gesetzlich festgelegt und können nicht erweitert werden. Die informationspflichtige Stelle erstellt eine Prognose ob sich die Bekanntgabe nachteilig auf das öffentliche Interesse an Vertraulichkeit, Behördenabläufe oder laufende Gerichtsverfahren auswirken würde. Um nachteilige Auswirkungen annehmen zu können, bedarf es in dem Einzelfall einer ernsthaften, konkreten Gefährdung von Grundinteressen der Gesellschaft. Vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen ohne greifbaren, auf den Einzelfall bezogenen Anlass reichen nicht aus.

Ein Antrag kann zudem abgelehnt werden, wenn sich die Bekanntgabe der Informationen negativ auf den Zustand der Umwelt und ihre Bestandteile auswirken könnte. Ebenso ist ein Antrag abzulehnen, wenn er unbestimmt formuliert ist und trotz Hinweis der angerufenen Stelle nicht konkretisiert wurde oder die informationspflichtige Stelle nicht über die Umweltinformationen verfügt und auch keinerlei Kenntnis darüber hat, welche Stelle stattdessen über die Umweltinformationen verfügt. Ein Antrag kann auch abgelehnt werden, wenn er offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde. Hierfür muss der Missbrauch klar erkennbar sein. Ein Missbrauch liegt vor, wenn durch den Antrag die personellen und sachlichen Mittel der angehörten Stelle derart eingebunden werden, dass die Bearbeitung der eigentlichen Vollzugsarbeiten bedroht werden.

Für den Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen gelten besondere Verfahrensregelungen. Im Hinblick auf Emissionen finden die Ablehnungsgründe zum Schutze der Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen sowie zum Schutze des Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile keine Anwendung. 

§ 3 Abs.1 S. 2 UIG

Was sind sonstige Belange?

§ 9 UIG

Neben öffentlichen Belange, sollen auch private Belange geschützt werden. Die Ablehnungsgründe zum Schutz sonstiger Belange sind ebenfalls eng auszulegen. Der Gesetzgeber hat folgende drei Schutzgruppen gebildet:

  • Schutz personenbezogener Daten
  • Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte
  • Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen

Beachte: Diese drei Ablehnungsgründe finden keine Anwendung bei Umweltinformationen über Emissionen. (Vgl. § 9 Abs.1 S. 2 UIG)

Die erste Fallgruppe umfasst den Schutz von personenbezogenen Daten von natürlichen Personen. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Dieser Ablehnungsgrund greift daher nicht für Vereine oder Unternehmen. Durch die Bekanntgabe der personenbezogenen Daten, müssten die Interessen der betroffenen Person erheblich beeinträchtigt werden. Dies ist dann der Fall, wenn die betroffene Person beispielsweise mit Repressalien rechnen muss. Nicht unter den Schutz von personenbezogenen Daten fallen Name, Beruf, Dienststellung, Kontaktdaten von Amtsträger*innen, Gutachter*innen und Sachverständigen. Die Namen von Verursachern von rechtswidrigen Umweltbeeinträchtigungen unterliegen ebenfalls nicht dem Schutz von personenbezogenen Daten.

Ob möglicherweise eine Verletzung von Urheberechten oder am geistigen Eigentum im Sinne der zweiten Schutzgruppe vorliegt, bestimmt sich nach dem jeweiligen Fachrecht (Bsp.: Urhebergesetz). Im Hinblick auf mögliche Urheberrechtsverletzungen sind die gesetzlichen Ausnahme- und Schrankenregelungen zu beachten. Der in der Praxis am häufigsten vorgetragene Ablehnungsgrund ist der zum Schutze von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen.

Stellt die informationspflichtige Stelle bei ihrer Prüfung fest, dass einer der drei Ablehnungsgründe vorliegt, muss sie vor der Zugänglichmachung der Informationen die betroffene Person anhören. Betroffene Personen können sowohl natürliche, als auch juristische Personen, wie beispielsweise Unternehmen sein. Stimmte die betroffene Person der Herausgabe der begehrten Informationen zu, sind die Informationen dem Antrag entsprechend zur Verfügung zu stellen. Macht die betroffene Person hingegen im Rahmen der Anhörung Bedenken geltend, muss sie unter anderem plausibel und nachvollziehbar darlegen, dass ihre Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse durch die Bekanntgabe verletzt werden würden. Die pauschale Aussage, dass die Bekanntgabe Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse verletzte, reicht zur Begründung der Ablehnung nicht aus.

§ 9 Abs.1 S.3 UIG

Einzelfallabwägung

Kommt die informationspflichtige Stelle zu dem Ergebnis, dass einer oder mehrere Ablehnungsgründe aus §§ 8, 9 UIG vorliegen, muss sie in jedem Einzelfall noch eine Abwägungsentscheidung treffen. Im Rahmen dieser Entscheidung prüft die informationspflichtige Stelle, ob das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegenüber dem Nichtveröffentlichungsinteresse der betroffenen Person überwiegt. Das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe ist anhand des 1. EG UIRL zu bewerten. Ein Indiz für das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe können öffentlich geführte Debatten, wie beispielweise der Einsatz von bestimmen Pflanzenschutzmitteln sein. Bei der Abwägungsentscheidung muss die informationspflichtige Stelle die Möglichkeit des Schwärzens von einzelnen Passagen im Hinterkopf behalten.

§§ 8 S.1, 9 S. 1 UIG

Welche Fristen spielen nach dem UIG eine wichtige Rolle?

Der Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle setzt eine Frist in Lauf. Dies bedeutet, dass die informationspflichtige Stelle innerhalb dieser Frist eine Entscheidung treffen muss, die Entscheidung bekannt zugegeben ist und bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen auch der Zugang zu den begehrten Umweltinformationen gewährt worden sein muss. Die Frist ist nicht gewahrt, wenn die informationspflichtige Stelle zwar innerhalb der Frist die Zugangsgewährung bescheidet, aber den Zugang erst nach Fristablauf gewährt. In den meisten Fällen endet die Frist mit dem Ablauf eines Monats nach Eingang des Antrags. Der Gesetzgeber lässt ausnahmsweise eine längere Frist von bis zu zwei Monaten zu, wenn es sich bei den begehrten Informationen um umfangreiche und komplexe Umweltinformationen handelt. Dies gilt nur für die Umweltinformationen, umfangreiche und komplexe Verfahren führen nicht zu einer Fristverlängerung. Die informationspflichtige Stelle muss die antragstellende Person über die Fristverlängerung innerhalb der Monatsfrist informieren und ihre Beweggründe für die Verlängerung darlegen.

§ 3 Abs.3 UIG

Eine weitere Ausnahme von der Monatsfrist gilt für den Fall, in dem Dritte von der Veröffentlichung von Umweltinformationen betroffen sind und diese vor der Bekanntgabe angehört werden müssen. Hier können sich im Einzelfall die Fristen zur Wahrung des Rechtschutzes der betroffenen Person verlängern.

In der Praxis treten immer wieder Fälle auf, in denen die informationspflichtigen Stellen die gesetzlichen Fristen nicht einhalten. Es empfiehlt sich daher bereits im Antrag die informationspflichtigen Stellen auf die gesetzlichen Fristen hinzuweisen. Hat die informationspflichtige Stelle ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eine Entscheidung getroffen, kann eine sogenannte Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht nach den Vorgaben der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhoben werden. Es empfiehlt sich in diesen Fällen an einen rechtlichen Beistand zu wenden.

§ 8 UIG - Schutz öffentlicher Belange

(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf

  1. die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
  2. die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs.1,
  3. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder
  4.  den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6,

ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummer 2 und 4 genannten Gründe abgelehnt werden.

(2) Soweit ein Antrag

  1. offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,
  2. sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs.1 bezieht,
  3. bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Abs. 3 weitergeleitet werden kann,
  4. sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständig wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder
  5. zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,

ist er abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse and er Bekanntgabe überwiegt.

Bespielsfall: Terrorgefahr

2006 beantragte der BUND NRW bei dem Ministerium Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz, Rheinland-Pfalz den Zugang zu Umweltinformationen über die Betriebe, die in Rheinland-Pfalz der Störfall-Verordnung unterliegen. Das Ministerium lehnte das Informationsgesuch mit der Begründung ab, dass die begehrten Daten sich auf äußerst sensible und sicherheitsrelevante Bereiche beziehen würden.  In Anbetracht der Terrorangriffe in der Vergangenheit und der dadurch angepassten Sicherheitspolitik sei es nicht vertretbar, einzelne dieser Betriebsdaten zur Weiterverbreitung herauszugeben. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland- Pfalz entschied in diesem Fall, dass keine konkreten Anhaltspunkten für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorliegen würden. Bloße Vermutungen reichen für den Ablehnungstatbestand nicht aus. (Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Februar 2008 – 1 A 10886/07; Ebenfalls lesenswert zu der Thematik: VG Köln, Urteil vom 29. August 2011 – 13 K 4683/09)

Beispielsfälle: Nachteilige Auswirkung auf die Umwelt und ihre Bestandteile

Die Begriffe Umwelt und ihre Bestandteile sind weit auszulegen. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG gibt einen Überblick darüber, was alles Umweltbestandteile sein können. Hierzu gehören insbesondere Aufenthaltsorte seltener Tierarten oder Standorte seltener Pflanzenarten (Vgl. Art. 4 Abs.2 UIRL).

In der Praxis treten immer wieder Fälle auf, in denen Projektträger UIG-Anträge über Aufenthaltsorte von seltenen Tierarten in dem geplanten Projektgebiet stellen. In der Vergangenheit sind Einzelfälle aufgetreten, in denen nach der Bekanntgabe von Aufenthaltsorten, Horste aus dem Projektgebiet beseitigt und vergiftete Köder ausgelegt wurden. Daher hat die informationspflichtige Stelle in jedem Einzelfall zu prüfen, ob möglicherweise die Gefahr besteht, dass die Tiere nach Bekanntgabe beeinträchtigt oder zerstört werden.

Ebenso kann die Bekanntgabe von Standorten seltener Pflanzenarten, wie von Orchideen abgelehnt werden, wenn ein Besichtigungstourismus befürchtet werden muss, der die Orchideen beeinträchtigt oder sie sogar durch mögliche Entnahmen zerstört.   

§ 9 UIG - Schutz sonstige Belange

(1) Soweit

  1. durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden,
  2. Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder
  3. durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,

ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründen abgelehnt werden. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nummer 1 bis 3 geschützen Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die informationspflichtige Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis vorliegt.

(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätten, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.

Definition Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Nach ständiger Rechtsprechung werden als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse allgemein auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgängen verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und anderen Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen.

Anhörung betroffener Personen

Die informationspflichtige Stelle prüft, ob in dem konkreten Einzelfall Ablehnungsgründe in Betracht kommen. Kommt einer der Ablehnungsgründe aus § 9 Abs. 1 UIG (Schutz personenbezogener Daten, Urheberrechte oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse) in Betracht, hat die informationspflichtige Stelle die betroffene Person vor der Entscheidung über die Zugänglichmachung anzuhören. Durch die Anhörung soll der betroffenen Person die Möglichkeit eingeräumt werden, eigene Bedenken hinsichtlich der persönlichen Betroffenheit durch die Bekanntgabe äußern zu können. Anschließend prüft die informationspflichtige Stelle die vorgetragenen Einwendungen. Ein Ergebnis dieser Prüfung kann sein, dass die informationspflichtige Stelle sich trotz der vorgetragenen Einwendungen dazu entschließt den Zugang zu den Informationen zu gewähren. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes, muss sich die betroffene dritte Person gegen diese Entscheidung mit der Einlegung von Rechtsbehelfen zur Wehr setzen können. Der Zugang zu den Informationen darf erst erfolgen, wenn die betroffene dritte Person erfolglos ihre Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft hat. Da die Einlegefristen der Rechtsbehelfe mit der einmonatigen Gewährungsfrist aus dem UIG kollidieren, kann zur Wahrung des effektiven Rechtschutzes der betroffenen Person die Monatsfrist verlängert werden.

Kommt die informationspflichtige Stelle nach der Anhörung zu dem Ergebnis, dass die Einwendungen der dritten Person durchgreifen und versagt auf Grund dessen den beantragten Zugang, kommt es nicht zu einer Fristverlängerung. Da die Entscheidung über die Zugangsversagung nur die antragstellende Person und nicht die dritte Person in ihren Rechten belastet, muss der dritten Person auch nicht aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes die Möglichkeit eingeräumt werden, Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung einlegen zu können. Daher hat die informationspflichtige Stelle innerhalb der Monatsfrist ihre Ablehnungsentscheidung samt Rechtsbehelfsbelehrung der antragstellenden Person mitzuteilen.

§ 75 VwGO "Untätigkeitsklage"

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.