Der Flächennutzungsplan
Der FNP ist der vorbereitende Bauleitplan, der die künftige Bodennutzung für das gesamte Gemeindegebiet nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen, also noch nicht parzellenscharf und bis ins Detail, festlegt und allgemeine Entwicklungs- und Planungsziele darstellt. Er ist nur für Behörden und noch nicht für den Bürger verbindlich. Der FNP besteht aus einer Planzeichnung und einer textlichen Begründung mit dem Umweltbericht. In der Begründung werden die Inhalte des FNP erläutert.
Der FNP stellt u.a. vorhandene und geplante Bauflächen, Hauptverkehrsstraßen, Grünflächen, Wälder, Wasserflächen und landwirtschaftliche Nutzflächen dar. Es können auch Maßnahmenflächen zum Schutz und zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dargestellt werden sowie Flächen mit Nutzungsbeschränkungen oder Schutzvorkehrungen gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Der Katalog ist dabei nicht abschließend, er kann erweitert und ergänzt werden. Es können z.B. ergänzende Planzeichen für den Artenschutz oder zur Darstellung von Fließgewässerentwicklungskorridoren entwickelt werden. Voraussetzung ist, dass die Planzeichen im B-Plan nach dem abschließenden Katalog der Festsetzungsmöglichkeiten festgesetzt werden können. Die Planzeichen für die Bauleitplanung sind in der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzV) festgelegt. Für bestimmte Flächen wie Altlastenstandorte oder Schutzgebiete/ -objekte des Naturschutzes gibt es eine Soll-Vorschrift zur Kennzeichnung bzw. nachrichtlichen Übernahme. Geplante Unterschutzstellungen und überschwemmungsgefährdete Gebiete sollen bspw. im FNP vermerkt werden.
§ 5 Abs. 2 BauGB
Legende zum FNP Köln: Flächendarstellungen und Zweckbestimmungen
FNP Köln Legende Flächendarstellungen
FNP Köln Legende Zweckbestimmungen
Im FNP können außerdem Flächen für Kompensationsmaßnahmen zum Ausgleich von geplanten Eingriffen in Natur und Landschaft dargestellt werden. Auf diese Weise können die Flächen frühzeitig planerisch gesichert werden. Sie können bereits den Flächen zugeordnet werden, auf denen die auszugleichenden Eingriffe geplant sind. Sie können als
- Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft,
- Wasserflächen,
- Grünflächen,
- Wald oder
landwirtschaftliche Flächen dargestellt werden.
§ 35 Abs. 3 S. 3 BauGB
Zu Kompensationsflächen siehe weiterführend Handbuch Verbandsbeteiligung NRW Band II, Kap. K 4.4.2.5, S. 43; zur Eingriffsregelung im Bauplanungsrecht Kap. K 8.1, S. 150 ff.
Auch sogenannte Konzentrationszonen für bestimmte Nutzungen im Außenbereich können ausgewiesen werden. Dabei handelt es sich insbesondere um Flächen für privilegierte Vorhaben wie Windenergieanlagen, Biomasseanlagen oder Abgrabungen. Die Gemeinden können solchen Nutzungen konkrete Standorte zuweisen und so das übrige Gemeindegebiet davon freihalten.
Zu privilegierten Vorhaben siehe weiterführend Handbuch Verbandsbeteiligung NRW Band II, Kap K 4.5, S. 49 ff.
Der FNP ist somit das wichtigste steuernde Instrument für die Nutzungen in den Gemeinden. Hierbei werden grundsätzliche Entscheidungen auch zu Zielen und Maßnahmen des Natur- und Umweltschutzes wie der Sicherung und Entwicklung von Flächen für den Biotopverbund, dem Schutz von Lebensräumen besonders geschützter Arten oder der Berücksichtigung von naturschutzfachlichen Konzepten für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen getroffen. Auf dieser Ebene werden sowohl der Bedarf von Bauflächen und Verkehrsflächen als auch Standortalternativen umfassend geprüft. So kann an entscheidender Stelle zum zentralen Ziel der Eingriffsregelung – der Vermeidung und Minimierung von Eingriffen – beigetragen werden. Auch für das Ziel des Flächensparens können auf dieser Ebene bereits wesentliche Eckpunkte gesetzt werden. Im Hinblick auf eine möglichst umweltschonende Planung ist eine gemeindeübergreifende oder sogar regionale Abstimmung der Flächennutzungsplanung wünschenswert.
Kennzeichnung und nachrichtliche Übernahmen
Zu kennzeichnen sind im FNP Flächen,
- bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind,
- unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind,
- die für die bauliche Nutzung vorgesehen sind und deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. (§ 5 Abs. 3 BauGB)
- Nachrichtlich übernommen werden
- Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen (§ 5 Abs. 4 BauGB). Hierzu zählen bspw. Schutzgebiete und Schutzobjekte des Naturschutzes wie Landschafts- und Naturschutzgebiete, aber auch Infrastrukturplanungen und Lärmschutzzonen.
- festgesetzte Überschwemmungsgebiete, Risikogebiete und Hochwasserentstehungsgebiete (§ 5 Abs. 4a BauGB).
Privilegierte Vorhaben
Der Katalog privilegierter Vorhaben umfasst Bauvorhaben, deren Errichtung der Gesetzgeber grundsätzlich dem Außenbereich zuordnet hat. Dazu gehören nach § 35 Abs. 1 BauGB neben den bereits genannten
- Vorhaben der Land- und Forstwirtschaft,
- Vorhaben der gartenbaulichen Erzeugung,
- Vorhaben der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb,
- Vorhaben mit besonderen Anforderungen an oder besonderen Auswirkungen auf die Umgebung,
- Vorhaben im Zusammenhang mit Kernenergieerzeugung,
- Vorhaben zur Nutzung solarer Strahlungsenergie an Gebäuden.