Die Umweltprüfung

Im Verfahren der Bauleitplanung soll durch das Instrument der Umweltprüfung erreicht werden, dass sich die Gemeinden sorgfältig mit allen inhaltlichen Vorgaben zum Umweltschutz und zur Umweltvorsorge für die Bauleitplanung auseinandersetzen, damit Ihnen in dieser Hinsicht fundierte Grundlagen für ihre Planungsentscheidungen zur Verfügung stehen. Eine Umweltprüfung muss grundsätzlich in allen Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen erfolgen. Hiervon abgesehen werden kann nur bei Bauleitplänen, die im beschleunigten Verfahren oder im vereinfachten Verfahren beschlossen werden und auch nur dann, wenn durch die Planung keine Beeinträchtigung von Natura 2000 Gebieten möglich ist und kein UVP-pflichtiges Vorhaben vorbereitet wird.

Zur Umweltprüfung in der Bauleitplanung siehe weiterführend Handbuch Verbandsbeteiligung NRW Band II, Kap. K 6.1 und 6.2.

Die Umweltprüfung wird für die Belange des Umweltschutzes durchgeführt und muss daher zum einen die Betroffenheit aller für die konkrete Planung relevanten Umweltbelange in den Blick nehmen. Zu prüfen sind bspw. die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt.

§ 2 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - nicht abschließende Aufzählung möglicherweise durch einen Bauleitplan betroffener Umweltbelange

Zum anderen muss sich die Gemeinde im Rahmen der Umweltprüfung mit den besonderen Vorschriften für den Umweltschutz beschäftigen. In diesem Zusammenhang müssen insbesondere die Kompensationserfordernisse der städtebaulichen Eingriffsregelung sowie ggf. mögliche Beeinträchtigungen von Natura-2000 Gebieten im Planungsumfeld geprüft und aufgezeigt werden. Die Gemeinde soll aber auch beleuchten, inwieweit sich ihre Planungsabsichten im Einklang mit

  • dem Grundsatz eines sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden,
  • dem Vorrang der Innenentwicklung und
  • den gesetzgeberischen Zielsetzungen zur Begrenzung von Bodenversiegelungen sowie von Umnutzungen landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzter Flächen auf das notwendige Maß verwirklichen lassen.

Ebenso sollen mögliche Maßnahmen

  • zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung geprüft werden.

Zuletzt muss sich die Gemeinde ggf.

  • mit weiteren für die konkrete Planung relevanten umweltrechtlichen Vorgaben beschäftigen, die sich bspw. im Immissions-, Gewässer, Boden- und Naturschutzrecht finden können (z.B. zum Hochwasserschutz: §§ 78, 78b Abs. 1, 78d Abs. 6 WHG).

§ 1a BauGB

Eine Einschränkung des Prüfungsumfangs der Umweltprüfung ergibt sich ggf. aus parallellaufenden oder vorherigen Raumordnungs- oder Bauleitplanverfahren, für die ebenfalls eine Umweltprüfung durchgeführt wurde oder wird. In diesen Fällen soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden.

§ 2 Abs. 4 S. 6 BauGB

Eine Umweltprüfung läuft folgendermaßen ab: Zunächst legt die Gemeinde im Rahmen des sogenannten Scoping eigenverantwortlich den Untersuchungsumfang, d.h. den im Einzelfall erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Ermittlung der Umweltbelange fest. Hierzu nutzt sie auch die frühzeitige Beteiligung der fachlich berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange, die sich ebenfalls mit Umfang und Detaillierungsgrad der Ermittlung auseinandersetzen müssen. Auch aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung können sich wertvolle Hinweise hinsichtlich des erforderlichen Untersuchungsumfanges ergeben.

In dem im Scoping festgelegten Untersuchungsrahmen werden anschließend die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt. Hierzu wird der gegenwärtige Zustand der Umwelt im Einwirkungsbereich der Planung ermittelt und danach prognostiziert, welche Veränderungen dieses Zustandes sich durch eine Verwirklichung der Planung voraussichtlich ergeben werden. Die ermittelten Umweltauswirkungen werden dann im sogenannten Umweltbericht beschrieben und bewertet. Die Inhalte des Umweltberichtes umfassen u.a. die Darstellung der Bestandsituation der Umwelt und der Auswirkungen der Plandurchführung, die Darstellung der nach der städtebaulichen Eingriffsregelung erforderlichen Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen, die Darstellung von Planungsalternativen, die geplanten Überwachungsmaßnahmen sowie eine allgemein verständliche Zusammenfassung des Umweltberichtes.

Anlage 1 zum BauGB (Inhalt Umweltbericht)

Der Umweltbericht liegt dann im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung als gesonderter Teil der Begründung zusammen mit den Planentwürfen für die Dauer eines Monats öffentlich aus und wird je nach Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung ggf. noch einmal überarbeitet („fortgeschrieben“).

Schließlich ist das Ergebnis der Umweltprüfung bei der Abwägungsentscheidung über den Plan zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass die Belange des Umweltschutzes – abgesehen von zwingenden gesetzlichen Vorgaben wie den Vorschriften des BNatSchG zum Umgang mit Beeinträchtigungen von Natura 2000 Gebieten – der bauleitplanerischen Abwägung zugänglich sind. Der Gemeinde steht daher hinsichtlich der Gewichtung und Berücksichtigung der Umweltbelange ein erheblicher politischer Gestaltungsspielraum zu.

Dem in Kraft getretenen Bauleitplan muss sie jedoch zumindest eine zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise beifügen, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden. Diese zusammenfassende Erklärung muss auch die Gründe benennen, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. Sie soll dann gemeinsam mit dem in Kraft getretenen Bauleitplan und dessen Begründung in das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden. Eine ggf. nach dem UVPG erforderliche UVP oder SUP tritt in der Bauleitplanung nicht als eigenes Verfahren in Erscheinung, sondern wird als Umweltprüfung nach den Vorschriften des BauGB durchgeführt.

§ 50 UVPG (UVP für Bauleitpläne)

Das zentrale Internetportal zur Bauleitplanung für NRW ist aktuell noch lückenhaft.