Bedarfsermittlung Siedlungsbereiche

In diesem Prozess werden die Vorstellungen bzw. Bedarfe der einzelnen Kommunen zur ihrer Siedlungsentwicklung für Wohnen und Gewerbe-/ Industrie abgefragt. Sie bilden die Grundlage für die weitere Auswahl der konkreten Flächen. Die Regionalplanungsbehörden geben hierfür bereits verbindliche Auswahl- und Restriktionskriterien vor, an denen sich die Kommunen orientieren müssen. Dazu werden/ wurden z.B. in einigen Regionen auch schon Tabukriterien für den Natur und Umweltschutz formuliert: Schutzgebiete wie NSG, FFH-Gebiete, Trinkwasserschutzgebiete oder auch Waldflächen sind auszuschließen. Hier können auch Vorgaben zu Mindest-Wohndichtewerten für Wohngebiete gemacht werden, um die Flächeninanspruchnahme durch kompakteres Bauen mit Geschosswohnungsbau gegenüber dem Bau von reinen Einfamilienhaussiedlungen anzuregen/ durchzusetzen.

Den Flächenvorschlägen wird dann der regionalplanerisch berechnete Bedarf für die Region bzw. für jede einzelne Stadt/ Gemeinde gegenübergestellt. Dabei wird geprüft, welcher Bedarf noch über den geltenden Regionalplan abgedeckt werden kann: Die noch vorhandenen Siedlungsflächenreserven aus noch nicht umgesetzten ASB und GIB bzw. noch nicht entwickelten Flächen aus den Flächennutzungsplänen der Städte und Gemeinden werden mit dem neuen Bedarf verrechnet (Siedlungsflächenmonitoring).

Für die rechnerische Ermittlung von Bedarfen gibt der Landesentwicklungsplan den Rahmen vor. Von der Steuerung einer flächensparenden Siedlungsentwicklung sind die Vorgaben aus Naturschutzsicht weit entfernt - nicht zuletzt im Zuge der Streichung des Leitbildes für eine flächensparende Siedlungsentwicklung (Reduzierung des täglichen Wachstums an Siedlungs- und Verkehrsfläche bis zum Jahr 2020 auf 5 ha und langfristig auf "Netto-Null") in 2019 wird von den Regulierungsmöglichkeiten durch die Landes- und Regionalplanung weiter Abstand genommen.

Wohnraum

Für die Bedarfsberechnung für Wohnraum wird in erster Linie die zukünftige Bevölkerungsentwicklung bzw. die Prognose der Haushaltszahlen für den Planungszeitraum zugrunde gelegt. Dabei wird u.a. grundsätzlich auch in langfristig schrumpfenden Regionen/ Kommunen ein Grundbedarf in Höhe von 0,1 % des Wohnungsbestandes festgelegt, der dann für jedes Jahr des Planungszeitraumes mit rückgängiger Bevölkerungsprognose angerechnet wird. Um diese Zahlen in Flächen umzusetzen, werden die bestehenden Siedlungsdichten (Wohneinheiten/ ha) herangezogen: Während in Einfamilienhausgebieten mit einer Dichte von z.B. 25 WE/ ha aus einem Bedarf von 1000 Wohneinheiten 40 ha Flächenbedarf werden, ergibt sich in verdichteten Gebieten mit überwiegend Geschosswohnungsbau von z.B. 50 WE/ ha nur ein Flächenbedarf von 20 ha.

Hinzu kommt, dass grundsätzlich ein Planungs- und Flexibilisierungszuschlag von 20 % auf den errechneten Gesamtbedarf gewährt werden kann. Dieser soll zum einen die kommunale Planungshoheit unterstützen, zum anderen für den Fall Abhilfe schaffen, dass sich Flächen bei der bauleitplanerischen Umsetzung als nicht entwickelbar erweisen, z.B. weil die Flächen nicht zum Kauf zur Verfügung stehen oder aufgrund von Altlasten oder anderer Restriktionen Hindernisse auftreten. Dann soll der Bedarf über diese Zuschlagsflächen gedeckt werden.

Gewerbe- und Industrieflächen

Die Bedarfsberechnung beruht hier rein auf einer Rückschau der bisherigen Entwicklung. Der ermittelte jährliche Durchschnitt der Flächeninanspruchnahmen mindestens der letzten zwei Perioden aus dem Siedlungsflächenmonitoring wird auf den Planungszeitraum hochgerechnet. Wie der berechnete Flächenbedarf für eine Region dann auf die einzelnen Städte und Gemeinden verteilt wird, entscheidet die Regionalplanung selbst. Dabei sollen Kriterien wie die Zahl der Beschäftigten, die zentral-örtliche Bedeutung und die Wirtschaftsstruktur in den einzelnen Gemeinden berücksichtigt werden. Auch hier ist ein Zuschlag von 20 % möglich.