Überblick zu den Inhalten der Raumordnungspläne
Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über die Inhalte der Raumordnungspläne und die damit verbundenen Möglichkeiten zur räumlichen Steuerung von Nutzungen gegeben. So sollen in den Raumordnungsplänen Festlegungen erfolgen zu
- der anzustrebenden Siedlungsstruktur,
- der anzustrebenden Freiraumstruktur und
- zu den zu sichernden Standorten und Trassen für die Infrastruktur.
§ 8 Abs. 5 und 6 ROG
Zur BLP und räumlichen Gesamtplanung siehe weiterführend Handbuch Verbandsbeteiligung NRW Band II Kap. K 3; zur Raumordnung generell Band III, Kap. S.
Im Landesentwicklungsplan NRW werden z.B.
- Gebiete für den Schutz der Natur,
- Gebiete für den Schutz des Wassers oder
- Überschwemmungsbereiche zeichnerisch festgelegt.
Er enthält weitere textliche Ziele und Grundsätze
- zum Siedlungsraum, z.B. zu flächensparender und bedarfsgerechter Siedlungsentwicklung,
- zum Freiraum, z.B. zu unzerschnittenen verkehrsarmen Räumen, zum Bodenschutz, zu Grünzügen, zur Nutzung von militärischen Konversionsflächen, zum Biotopverbund u.v.m.,
- zu Verkehr und technischer Infrastruktur, z.B. zu neuer Infrastruktur im Freiraum,
- zur Rohstoffversorgung, z.B. zur flächensparenden Gewinnung, und
- zur Energieversorgung, z.B. zur nachhaltigen Energieversorgung.
Als Grundlage für die Bedarfsermittlung für die Darstellung der Siedlungsbereiche in den Regionalplänen gibt der LEP in seinen Erläuterungen zum Ziel 6.1-1 „Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung“ Methoden für die Bedarfsberechnung von Wohnbauflächen und von Wirtschaftsflächen vor. Dabei werden für Wohnbauflächen neben der Prognose der Haushaltszahlen generell ein Ersatzbedarf für nicht mehr nutzbare Wohnungen von jährlich 0,2 % des Wohnungsbestandes sowie eine Fluktuationsreserve für Um- und Zuziehende von 1% (bis max. 3 %) des Wohnungsbestandes angesetzt und als mindestens anzuwendender Grundbedarf wird die Hälfte des Ersatzbedarfes festgelegt. Die Flächenbedarfsermittlung für Gewerbe- und Industriegebiete soll durch eine Trendfortschreibung des durchschnittlichen jährlichen Flächenverbrauchs der vergangenen Jahre erfolgen. Für eine Region wird dazu die durchschnittliche jährliche Flächeninanspruchnahme der mindestens zwei letzten Monitoringperioden ermittelt und mit der Zahl der Jahre des Planungszeitraumes multipliziert. Die räumliche Verteilung auf die Gemeinden richtet sich nach der Beschäftigtenzahl, der zentral-örtlichen Bedeutung und der Wirtschaftsstruktur der Gemeinden. Dazu ist für die Siedlungsflächen insgesamt auch noch ein Planungs- bzw. Flexibilitätszuschlag von bis zu 20 % möglich.
Zur kritischen Beurteilung der Bedarfsermittlung nach den Vorgaben des LEP NRW siehe die aktuellen Meldungen/ Stellungnahmen des Landesbüros der Naturschutzverbände NRW zum ehemaligen/ aktuellen überarbeiteten Entwurf
Im Regionalplan als wesentliche zu berücksichtigende Vorgabe für die Bauleitplanung werden in NRW Siedlungsflächen als
- Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB/ Vorranggebiete) und
- Gewerbe- und Industrieflächen (GIB/ Vorranggebiete) dargestellt.
Zu den Freiraumflächen zählen
- Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche (Vorbehaltsgebiete),
- Wald (Vorranggebiete),
- Oberflächengewässer (Vorranggebiete).
Freiraumflächen für Natur- und Landschaftsschutz werden dargestellt als
- Bereiche zum Schutz der Natur (BSN/ Vorranggebiete),
- Bereiche zum Schutz der Landschaft und der landschaftsbezogenen Erholung und
- Freiraumnutzung (BSLE/ Vorbehaltsgebiete) und
- Regionale Grünzüge (RGZ/ Vorranggebiete) in Ballungsräumen zur Sicherung wichtiger
- Freiraumkorridore.
Für die Flächen können spezielle Nutzungen festgelegt werden wie z.B. ASB für Freizeitanlagen, GIB für Abfallbehandlungsanlagen und Kraftwerke oder Freiraumgebiete für Sicherung und Abbau oberflächennaher Bodenschätze.
Zu weiteren Festsetzungsmöglichkeiten siehe die Durchführungsverordnung zum Landesplanungsgesetz (LPlG DVO).
Eine zentrale Rolle spielt dabei die Festlegung von Vorranggebieten, Vorbehaltsgebieten und Eignungsgebieten. Sie unterscheiden sich im Hinblick auf ihre jeweilige Rechtswirkung. So wird in Vorranggebieten einer bestimmten Raumfunktion oder -nutzung der Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Nutzungen gegeben. Letztere sind ausgeschlossen, wenn sie mit der vorrangigen Raumnutzung nicht vereinbar sind. Wenn diese vorrangigen Nutzungen ausschließlich in den Vorranggebieten stattfinden sollen, muss dies als Ziel der Raumordnung festgelegt werden, wobei auch eine abschließende Abwägung mit eventuell entgegenstehenden Belangen erforderlich ist. Den Vorranggebieten kann auch gleichzeitig die Wirkung eines Eignungsgebietes zugeordnet werden. Vorranggebiete werden z.B. zur Sicherung
- des Abbaus von Bodenschätzen,
- der Trinkwassergewinnung,
- des Hochwasserschutzes,
- räumlich gebundenen Formen der Energiegewinnung wie Windenergie oder
- der Belange von Natur und Landschaft ausgewiesen.
§ 8 Abs. 7 ROG
In Vorbehaltsgebieten bekommen bestimmte Raumfunktionen oder -nutzungen ein besonderes Gewicht für die nachfolgende fach- oder bauleitplanerische Abwägung mit konkurrierenden Nutzungen zugeordnet. Auch Vorbehaltsgebiete können z.B. für den Abbau von Bodenschätzen oder für Natur und Landschaft ausgewiesen werden. Vorbehaltsgebiete können sich überlagern, weil sie einer nachfolgenden Abwägung zugänglich sind und dort zu entscheiden ist, welche Nutzung im Einzelfall vorgehen soll.
In Eignungsgebieten stehen bestimmten Raumnutzungen, die städtebaulich nach § 35 BauGB zum Bauen im Außenbereich zu beurteilen sind, keine anderen raumbedeutsamen Belange entgegen. Gleichzeitig sind diese bestimmten Raumnutzungen an anderer Stelle ausgeschlossen. So lassen sich bestimmte Nutzungen wie Abbaugebiete oder Standorte für Windkraftanlagen bereits auf übergeordneter Ebene abschließend steuern.
Ziele und Grundsätze der Raumordnung
Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in textlicher und zeichnerischer Form, die vom Träger der Raumordnung auf der jeweiligen Ebene abschließend abgewogen sind und strikt zu beachten. Sie können im Rahmen der Abwägung auf nachfolgenden Ebenen nicht überwunden werden. Voraussetzung ist die räumliche und sachliche Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit, also die Eindeutigkeit der Festlegungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG).
Die Grundsätze der Raumordnung müssen zwar bei Entscheidungen berücksichtigt werden, unterliegen aber der Abwägung. Sie können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG). Ziele und Grundsätze gelten unmittelbar für Bundes- und Landesbehörden sowie für Gemeinden, Kreise und weitere öffentliche Planungsträger.
Zusammen mit den sonstigen Erfordernissen der Raumordnung (in Aufstellung befindliche Ziele, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen; § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG) bilden die Ziele und Grundsätze die Erfordernisse der Raumordnung.