Anforderungen an Kompensationsmaßnahmen und Maßnahmenkonten

Bei der fachlichen Prüfung von Ausgleichsmaßnahmen in der Bauleitplanung geht es insbesondere um die Frage, ob die Kompensationsmaßnahmen vom Umfang, von der Lage der Flächen und der Art der Maßnahmen her geeignet sind, die beeinträchtigten Funktionen gleichwertig und möglichst gleichartig wiederherzustellen. Dazu sind Maßnahmen auf Restflächen oder auf den Baugrundstücken in der Regel aufgrund ihrer isolierten Lage und der Störungen durch umgebende Nutzungen nicht geeignet. Auch erschweren solche zerstreut beziehungsweise auf Privatgrundstücken erfolgten Maßnahmen eine Kontrolle der Umsetzung. Im Rahmen der Entwicklung des Stadtgrüns ergeben sich nur wenige geeignete Ausgleichsmaßnahmen, wie z.B. die ökologische Aufwertung von Parkanlagen oder Brachflächen unter bestimmten Voraussetzungen.

Die Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe in B-Plänen sollten im Rahmen eines Gesamtkonzeptes erfolgen. Bei der Konzeption sind überörtliche Ziele aus der Regional- und Landschaftsplanung zu beachten. Dieses gilt in besonderer Weise für den Biotopverbund. Für NRW liegt durch die Fachbeiträge des Naturschutzes und der Landschaftspflege als Grundlage der Regionalplanung eine flächendeckende Darstellung von Biotopverbundflächen vor. Diese Flächen umfassen neben den bereits hochwertigen Biotopen auch Entwicklungsflächen und Pufferbereiche. Diese Flächen sind für Ausgleichsmaßnahmen besonders geeignet, da sie aufwertungsfähig sind und die Wirksamkeit der Maßnahmen durch ihre Lage im Biotopverbund erhöht wird. In Ausgleichskonzepten sollten diese Flächen berücksichtigt und gegebenenfalls durch Flächen des lokalen Biotopverbundes ergänzt werden.

    So hat z.B. die Stadt Düsseldorf als Schwerpunkte folgende Maßnahmen definiert:

    • "die strukturelle Anreicherung landwirtschaftlich genutzter Räume mit Hecken, Säumen und Obstwiesen,
    • die naturnahe Gestaltung von Fließgewässern und ihren Auen,
    • die Extensivierung landwirtschaftlicher Nutzungen und
    • die Schaffung neuer Waldflächen durch Arrondierung und Vernetzung bestehender Wälder ausschließlich für Eingriffe in den Waldbestand."

    Sowohl nach der naturschutzrechtlichen als auch der baurechtlichen Eingriffsregelung können Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zeitlich vor Eingriffen durchgeführt und bevorratet werden, um diese Maßnahmen in einem sogenannten „Öko-Konto“ für die Anrechnung bei zukünftigen Eingriffen vorzuhalten. Dadurch kommt es zur zeitlichen Entkoppelung von Eingriff und Ausgleich. Ökokonten können zur sinnvollen Umsetzung von Kompensationsverpflichtungen beitragen, wenn auf folgende fachlich-rechtliche Anforderungen geachtet wird:

    • Es ist ein möglichst enger räumlicher Bezug zu zukünftigen Eingriffen, z.B. zu Bebauungsplangebieten, einzuhalten.
    • Es sollte eine Vielfalt an Biotoptypen entwickelt werden, damit entsprechend der jeweiligen Betroffenheit Lebensräume zur gleichartigen Wiederherstellung der beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes zur Verfügung stehen.

    Weiter ist darauf zu achten, dass ein mit Maßnahmen „gefülltes“ Öko-Konto nicht dazu führt, dass eine Gemeinde Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Eingriffen wie Alternativstandorte oder flächensparende Bauweisen nicht mehr vorrangig prüft.

    § 16 BNatSchG

    Beispiel Leitfaden des Landkreises Unna: „Ökokonto und Flächenpool im Rahmen der Bauleitplanung“

    Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie die dafür in Anspruch genommenen Flächen müssen in einem Kompensationsverzeichnis erfasst werden. Einige Kreise/ Städte/ Gemeinden stellen ihre Ausgleichsflächenkataster bereits digital und in Planform zur Verfügung. Verantwortlich für die Führung der Verzeichnisse sind in NRW die Unteren Naturschutzbehörden (UNB).

    § 17 Abs. 6 BNatSchG, § 34 LNatSchG NRW

    Beispiel: Online-Kompensationsverzeichnis des Kreises Steinfurt