Beteiligung des Naturschutzbeirats

Bei welchen Verfahren ist der Naturschutzbeirat von der Naturschutzbehörde zu beteiligen?

Das Landesnaturschutzgesetz sieht vor, dass der Naturschutzbeirat vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der Unteren Naturschutzbehörde anzuhören ist. Hierzu gehört insbesondere die Vorstellung der Listen über die Verwendung der Ersatzgelder sowie die Einbindung bei der Erteilung von Befreiungen nach § 67 Abs. 1, 2 BNatSchG. Der Beiratserlass zählt ergänzend Entscheidungen und Maßnahmen auf, die stets als wichtig anzusehen sind. Hierzu gehören unter anderem:

  • Verfügungen, Allgemeinverfügungen oder ordnungsbehördliche Verordnungen über die einstweilige Sicherstellung von Teilen von Natur und Landschaft,
  • Erlass von ordnungsbehördlichen Verordnungen zur Ausweisung von Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Naturdenkmalen,
  • Flächennutzungsplänen sowie bedeutsamen Bebauungsplänen, bei denen die Untere Naturschutzbehörde eingebunden ist
  • sowie Erlass von Baumschutzsatzungen, sofern die Untere Naturschutzbehörde eingebunden ist.

Darüber hinaus ist der Naturschutzbeirat bei allen bedeutsamen Beteiligungsfällen der Unteren Naturschutzbehörde bei der Planung von Vorhaben des Verkehrswegebaus, der Abfallbeseitigung, der Wasserwirtschaft, der Kernenergie, des Luftverkehrs, der Flurbereinigung, des Bergbaues, der Abgrabungswirtschaft, des Leitungsbaues sowie von Vorhaben für Freizeit, Erholung und Sport zu beteiligen.

Die Anhörung des Naturschutzbeirats hat in angemessener Frist und Form zu erfolgen. Die Untere Naturschutzbehörde bestimmt im Rahmen ihres Ermessensspielraums welche Frist und welche Form sie im Einzelfall für angemessen hält. 

Ergänzend zu der Anhörung ist den Naturschutzbeiräten rechtzeitig ein Überblick über die im Haushaltsjahr geplanten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu geben.

Müssen andere Behörden außer der Naturschutzbehörde den Naturschutzbeirat beteiligen?

Andere Behörden außer der Naturschutzbehörde müssen den Naturschutzbeirat nicht beteiligen. Sie können jedoch den Naturschutzbeirat freiwillig bei bestimmten Entscheidungen und Maßnahmen einbinden und seine fachliche Einschätzung einholen. Die anderen Behörden sind jedoch angehalten die*den Vorsitzende*n bei der Erfüllung ihrer*seiner Aufgaben zu unterstützen, indem sie Auskünfte erteilen oder in sonstiger Weise behilflich sind.

In welchem Verhältnis steht die Beteiligung des Naturschutzbeirats zu der Verbandsbeteiligung?

Die Beteiligung des Naturschutzbeirats ersetzt nicht die Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände im Rahmen der Verbandsbeteiligung. Auch wenn es sich bei den Mitgliedern des Naturschutzbeirates und den bevollmächtigten Verfahrensbearbeiter*innen der anerkannten Naturschutzverbände oftmals um die gleichen Personen handelt, muss sowohl eine Beteiligung des Naturschutzbeirats als auch der anerkannten Naturschutzverbände nach den entsprechenden Beteiligungsregularien durchgeführt werden.

Was sind die wesentliche Unterschiede zwischen der Anhörung des Naturschutzbeirats und der Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereinigungen?

Der wesentliche Unterschied liegt in der Art und Weise der Beteiligung. Die Beteiligungsmodalitäten für die Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereinigungen sind in § 67 LNatSchG gesetzlich festgelegt. Danach sind den anerkannten Naturschutzvereinigungen unteranderem frühzeitig die Unterlagen zur Einsichtnahme zu übersenden und es ist ihnen die Möglichkeit einzuräumen innerhalb einer Monatsfrist vorbehaltlich anderer fachgesetzlicher Regelungen Stellung zu nehmen.

Für die Anhörung der Naturschutzbeiräte gibt es keine vergleichbare gesetzliche Regelung, sodass es im Ermessen der zuständigen Behörde liegt, auf welche Art und Weise sie den Naturschutzbeirat beteiligt. Dies umfasst insbesondere den Umfang der Unterlagen, die Art der Zurverfügungstellung der Unterlagen sowie die Anhörungsfrist.

Das Landesbüro ist in den Beteiligungsprozess der anerkannten Naturschutzvereinigungen eingebunden, nimmt Unterlagen an und koordiniert die Stellungnahmen zwischen den drei Verbänden. Bei der Anhörung des Naturschutzbeirats ist das Landesbüro außenvor und berät nur im Einzelfall die Beiratsmitglieder der Naturschutzverbände.