Die baurechtliche Eingriffsregelung

Für Bauleitpläne, durch die Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet werden, ist die Eingriffsregelung anzuwenden. Sie ist im Naturschutzrecht mit der Zielstellung verankert, Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft vorrangig zu vermeiden oder zu minimieren. Sofern dieses nicht möglich ist, sind die nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes zu kompensieren.

§§ 13 - 18 BNatSchG

Für die Eingriffsregelung bei Bauleitplänen wird auf die Vorschriften des BauGB verwiesen. Danach ist in der bauleitplanerischen Abwägung über die zu ihrer Bewältigung erforderlichen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu entscheiden. Dieses bedeutet, dass die Eingriffsregelung vollständig im Bauleitplan abgearbeitet wird. Dort muss über die Vermeidung und Minderung von Eingriffen entschieden und die Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Dieses gilt auch für sogenannte „Ergänzungssatzungen“.

§ 18 BNatSchG, § 1a Abs. 3 BauGB

Wird dann im Anschluss an die Planung ein Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes genehmigt, entfällt die Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, da über den Eingriff bereits vorab im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans entschieden worden ist. Bei der Baugenehmigung sind dann allerdings alle im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen, also auch solche zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von Eingriffen, zu beachten. Den Antragsteller*innen werden die Festsetzungen eines Bebauungsplans zur Umsetzung der Eingriffsregelung, z.B. Anpflanzungen als Ausgleichsmaßnahmen, auferlegt. Oft liegen die Kompensationsmaßnahmen nicht im Bereich der einzelnen Grundstücke, sondern gebündelt an einem anderen Ort. Dann wird in der Baugenehmigung die Beteiligung der einzelnen Bauherr*innen an den Kosten für die Ausgleichsmaßnahmen geregelt.

Für einige Fälle gibt es Sonderregelungen und Ausnahmen. Für Bauvorhaben im baulichen Innenbereich, für die keine Bebauungspläne vorliegen - der sogenannte unbeplante Innenbereich – und für Bebauungspläne der Innenentwicklung entfällt die Prüfung der Eingriffsregelung gänzlich, wobei aber trotzdem eine Umweltprüfung zu erfolgen hat. Für die Genehmigung von Bauvorhaben im Außenbereich z.B. für Erweiterungsbauten eines landwirtschaftlichen Betriebs oder für den Anbau einer Garage an ein Wohnhaus kommt die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung zur Anwendung. Dazu gibt es von vielen Kreisen und Städten Anwendungshilfen, so z.B. vom Kreis Unna. Auch bei B-Plänen, die eine Planfeststellung ersetzen, z.B. für den Bau einer Straße oder einer Schienenstrecke, greift die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung.