NRW schützt Wiesen und Weiden - Dauergrünlanderhaltungsverordnung in Kraft getreten 

Wiesen und Weiden, kurz Grünland, haben vielfältige schutzwürdige Funktionen für den Naturhaushalt. Grünland schützt vor Erosion, prägt das Landschaftsbild und bindet in der Humusschicht große Mengen von Kohlenstoff. Der Anteil des Grünlandes ist jedoch rückläufig, da die moderne Landwirtschaft zusehends auf Acker- statt Grünlandnutzung setzt. Biogasanlagen mit den Maisanbauflächen in ihrem Einzugsgebiet erhöhen den Druck auf das Grünland noch.

Zum Schutz von Dauergrünland hat das Land NRW jetzt eine Verordnung in Kraft gesetzt, die den Umbruch von Wiesen und Weiden wirksam verhindern soll.

Zu den Vorgaben der Verordnung im Einzelnen:

§ 1 der VO verbietet allen Landwirten, die so genannte Direktzahlungen empfangen, Dauergrünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. Dauergrünland ist nach Art. 2 c der EU-VO 1120/2009 jede mit Gras und anderen Grünlandpflanzenarten bewachsene Fläche, die mindestens 5 Jahre lang als Grünland genutzt wurde (Ausnahme bei Stilllegungsflächen). Dieses Verbot gilt generell und beschränkt sich nicht nur auf den Schutz von Grünland in Schutzgebieten. Sonstige Umbruchverbote für Grünland, etwa aus den Vorgaben zum Schutz von Naturschutzgebieten, NATURA 2000-Flächen, gesetzlich geschützten Biotopen oder Überschwemmungsgebieten gelten zusätzlich.

Einem Landwirt kann aber eine Ausnahmegenehmigung für die beabsichtigte Beseitigung von Grünland von der Landwirtschaftskammer als der zuständigen Behörde gewährt werden. Die Genehmigung ist an die Voraussetzung geknüpft, dass innerhalb desselben Naturraums eine Ersatzfläche neu als Dauergrünland angelegt wird. Der DGL-VO liegt eine Karte mit der Abgrenzung der Naturräume bei. Die darin festgelegten Naturräume entsprechen denen in der Ökokontoverordnung NRW: Eifel, Bergisches Land und Sauerland, Weserbergland, Niederrheinisches Tiefland u. Kölner Bucht, münsterländisches und westfälisches Tiefland (zur Ökokontoverordnung NRW siehe Rundschreiben 32, S. 18-19, April 2008 oder » http://www.lb-naturschutz-nrw.de/Service/Downloads/Rdschr32.pdf ).

Ein Grünlandumbruch im Westmünsterland könnte demnach mit einer Neueinsaat in der Weseraue kompensiert werden. Aber das heute noch existente Grünland ist in beiden Landschaften wertvoll. Die sehr großen Naturräume würden kleinräumigere Grünlandverluste (etwa im Umfeld großer Biogasanlagen) nicht aufhalten können, solange anderswo Grünlandansaaten stattfinden: Das käme einer Entmischung in Schutz- und Nutzlandschaften gleich! Zudem sind entlang der Naturraumgrenzen gemeindeübergreifende Ersatzmaßnahmen zulässig: Dortmund liegt nach der Kartenanlage vollständig im Naturraum münsterländisches und westfälisches Tiefland, grenzt aber an den Naturraum Sauerland. Das Ersatzgrünland könnte damit auch im rein sauerländischen Schwerte angelegt werden.

Bei einem Verstoß gegen das Umbruchsverbot, wenn also ein illegaler Umbruch festgestellt wird, ist entweder die nachträgliche Erteilung einer Ausnahmegenehmigung mit der Verpflichtung, eine Ersatzfläche neu anzulegen, erforderlich oder das unverzügliche Wiedereinsäen von Gründland. Würde die Fläche im nächsten - direktzahlungsrelevanten - Antragsjahr immer noch als Acker genutzt, drohen Kürzungen aller Direktzahlungen für diesen Betrieb um 9 bis 15%. Bei anhaltendem Verstoß dürften die Direktzahlungen im darauf folgenden Jahr ganz gestrichen werden.

So genannte Pflegeumbrüche, die der Nutzungsintensivierung dienen, aber das Grünland letztlich nicht beseitigen, sind nach der DGL-VO nicht sanktioniert (§ 3 Abs. 1 DGL-VO). Für ökologisch wertvolles Grünland ist also weiterhin ein konsequentes und unbedingtes Umbruchsverbot in den Schutzgebietsbestimmungen für Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete nötig! Denn Pflegeumbrüche mindern die Artenvielfalt von Fauna und Flora gewaltig!

Die Aktivitäten zum Schutz des Gründlands beruhen auch auf europarechtlichen Verpflichtungen. So erhalten Landwirte aus der ersten Säule der EU-Agrarfinanzierung erhebliche Geldmittel, so genannte Direktzahlungen. Im Gegenzug muss der Landwirt bestimmte grundlegende Bewirtschaftungsbedingungen einhalten - die so genannten cross compliance - Bestimmungen. Kommt es in diesem Zusammenhang zu Verstößen, etwa indem gegen die Schutzvorschriften für NATURA 2000-Gebiete verstoßen wird, werden die Direktzahlungen erheblich gekürzt. Dabei können diese Einbußen des Landwirts etwaige Ordnungsgelder bei Weitem übersteigen.
Auch der Schutz des Dauergrünlands ist seit langem Bestandteil der cross compliance - Bestimmungen (Art. 5 Abs. 2 EU-VO 1782/2003). Der Mitgliedsstaat soll hierfür zunächst eine Genehmigungspflicht zum Grünlandumbruch schaffen, wenn sich die Abnahme des Grünlandanteil abzeichnet (Art. 4 Abs. 1 EU-VO 1122/2009). Zudem kennt das Europarecht einen "absoluten Tiefpunkt" des Grünlandverlustes: Nach Art. 3 Abs. 2 der EU-Verordnung 1122/2009 dürfen nicht mehr als 10% der im Jahr 2003 bestehenden Grünlandflächen umgebrochen werden. Wenn über 10 % des Grünlands umgebrochen wurden, müssen alle Landwirte wieder neues Grünland schaffen, um die 10% - Schwelle wieder sicherzustellen. Je mehr ein Landwirt bislang umgebrochen hat, desto mehr müsste er dann auch wieder einsäen und für 5 Jahre als Dauergrünland erhalten (Art. 4 Abs. 2 EU-VO 1122/2009). Anderenfalls würden die Direktzahlungen gemindert.

In Deutschland sind diese europarechtlichen Verpflichtungen für die - Subventionen emfangenden - Landwirte mit dem Direktzahlungen-Verpflichtungsgesetz konkretisiert worden. Nach § 3 dieses Gesetzes sind die Bundesländer verpflichtet, den Grünlandanteil zu halten. § 5 Abs. 3 Nr. 1 ermächtigt die Länder zum Erlass einer Verordnung zum Grünlandschutz, wenn der Grünlandanteil um 5 % gegenüber dem Anteil im Jahr 2003 sinkt. § 5 Abs. 3 Nr. 2 ermöglicht es den Ländern, das Wiedereinsäen oder die Neuanlage von Dauergrünland zu bestimmen. Von dieser Ermächtigungsgrundlage hat NRW nun Gebrauch gemacht.

Dass das Grünland zusehends schwindet, ist in NRW seit Jahren offenkundig. Die DGL-VO NRW stellt nach Einschätzung der Naturschutzverbände einen wichtigen, lange überfälligen Schritt zum Schutz des Grünlands dar. NRW hat in den Jahren 2003 bis 2010 5,24 % seines Dauergrünlands verloren und steht damit hinter Niedersachsen und Schleswig-Holstein in besonderer Verantwortung beim Schutz von Dauergründland. Mit der Verordnung ist der Landesregierung zwar ein absoluter Stopp des Grünlandverlustes gelungen. Die Grünlandfläche in NRW wird nach unserer Erwartung nicht weiter sinken.
Allerdings können die Ausnahmemöglichkeiten vom Umbruchverbot nicht befriedigen. Erstens hat die Landwirtschaftskammer lediglich zu prüfen, ob seitens des Landwirts sichergestellt ist, dass eine Ersatzfläche neu eingesät wird. Die ökologische Qualität des verloren gehenden Grünlands, seine Bedeutung im konkreten Landschaftszusammenhang oder lokal besonders dramatischen Grünlandschwund darf bei der Entscheidung über die Ausnahme vom Umbruchverbot keine Berücksichtigung finden. Zweitens sind die Naturräume, in denen Ausgleichsgrünland angelegt werden kann, sehr groß. Die DGL-VO dürfte daher weitere lokale Grünlandverluste etwa rund um Biogasanlagen nur bedingt verhindern. Für die wenigen Rest-Grünlandflächen und für den Steinkauz in der rheinischen Bördelandschaft kann also keine Entwarnung gegeben werden. Nach Auffassung der Naturschutzverbände sollten daher die Jahre 2011 und 2012 für ein Monitoring genutzt werden, um lokale Grünlandverluste zu erkennen. Gegebenenfalls ist eine Anpassung der Kompensationsräume und die Einführung weiterer Ausnahmebedingungen nötig.

Schließlich sollte bei der Förderung des ländlichen Raumes verstärkt in neues Dauergrünland und dessen ausreichende Förderung durch den Vertragsnaturschutz investiert werden - spätestens in der neuen Förderperiode ab 2013. Dabei wäre es nötig, das Neuanlegen von Dauergrünland wirtschaftlich mindestens so interessant zu machen, wie den Biogas-Maisanbau. Zum Schutz von artenreichem Grünland oder Feuchtgrünlandlandschaften wird man auf Umbruchverbote und Bewirtschaftungsregeln mit den bewährten Instrumenten des Naturschutzes (Verordnungen und Landschaftspläne) auch zukünftig nicht verzichten können.

Noch Fragen?

  • Kann man gestützt auf die Dauergrünlanderhaltungsverordnung Eingriffe durch Straßenbau oder Bauleitplanung verhindern?
    Nein, das Grünlandumbruchsverbot der Verordnung betrifft nur Landwirte.
     
  • Gilt die Pflicht, Grünland zu erhalten, für alle Landwirte?
    Nein, nur für diejenigen, die EU-Subventionen erhalten. Das dürften zwar 99 % aller Betriebe sein, aber z.B. ein Hobby-Landwirte, der keine Subventionen erhält, ist vom Umbruchverbot der DGL-VO nicht betroffen.
  • Werden Grünlandumbruchsverbote in Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebietsverordnungen oder im Landschaftsplan jetzt überflüssig?
    Nein, ökologisch oder landschaftlich wertvolle Grünlandgebiete sollten auch weiterhin über Natur- und Landschaftsschutzgebiete geschützt werden. Nur so können auch Pflegeumbrüche verhindert werden, die die DGL-VO nicht regelt!
     
  • Was tun, wenn ein Grünlandumbruch festgestellt wird?
    Bei der Landwirtschaftskammer anzeigen. Sie prüft, ob eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde oder nur ein Pflegeumbruch vorliegt, und leitet anderenfalls Sanktionen ein. Auch die Landschaftsbehörde muss derartige Anzeigen weiterleiten.