Mitwirkungsrechte der Naturschutzverbände in NRW gestärkt!

Artenschutzrechtlichen Befreiung zum Abschuss des Kormorans darf nicht angwendet werden.

Kormoran Foto: A. Baumgartner

Kormoran Foto: A. Baumgartner

Der Rhein-Sieg-Kreis hatte den Abschuss von Kormoranen in Naturschutzgebieten an der Sieg ohne Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände erteilt. Hiergegen hatte der BUND beim Verwaltungsgericht (VG) Köln am 18.9.2009 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Erst in dieser gerichtlichen Auseinandersetzung, zu der sich Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) aufgrund der Haltung der Verwaltung im Rhein-Sieg-Kreis genötigt sah, wurden die gesetzlichen Beteiligungsrechte des BUND als anerkanntem Naturschutzverband gewahrt.

"Wird das Beteiligungs- und Stellungnahmerecht des anerkannten Naturschutzverbandes dadurch vereitelt, dass die zuständige Behörde sich rechtswidrig dazu entschließt, eine rechtlich erforderliche Befreiungsentscheidung nicht zu treffen und das befreiungsbedürftige Vorhaben allein durch eine vom Beteiligungs- und Stellungnahmerecht nicht umfasste behördliche Genehmigung zuzulassen, wandelt sich das Mitwirkungsrecht des anerkannten Naturschutzvereins in einen gegen die Behörde gerichteten Anspruch auf Unterlassung des befreiungsbedürftigen Vorhabens", führt das Verwaltungsgericht aus (VG Köln, Beschluss vom 1.10.2009, Az. 14 L 1446/09).

Konkret bedeutet dies, dass der BUND gegenüber der Verwaltung im Rhein-Sieg Kreis erstritten hat, dass die Verwaltung der Fischereigenossenschaft zu untersagen hat, von einer bereits erteilten artenschutzrechtlichen Befreiung für den Abschuss des Kormorans Gebrauch zu machen. Denn da der Abschuss in Naturschutzgebieten erfolgen soll und dort nach den Schutzgebietsbestimmungen verboten ist (auch dieser Aspekt war unter den Beteiligten umstritten!), ist auch eine Befreiung von den Verboten in den Schutzgebieten erforderlich. In diesem Befreiungsverfahren steht dem BUND nach dem Landschaftsgesetz NRW ein Mitwirkungsrecht zu.

Das Gericht hat sich - vorsorglich - bereits zu der Rechtmäßigkeit einer landschaftsrechtlichen Befreiung für den Abschuss der Kormorane in den Schutzgebieten geäußert: " Ohne dass es für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens darauf ankommt, weist die Kammer darauf hin, dass es zweifelhaft ist, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung derzeit gegeben sind. Aus Sicht der Kammer ist bereits fraglich, ob die Einhaltung der (in der Verordnung bzw. den Landschaftsplänen, Anm. Landesbüro) genannten Verbote zu einer nicht beabsichtigten Härte für die Beigeladene (Fischereigenossenschaft, Anm. Landesbüro) oder zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde (§ 69 Abs. 1 a) LG NRW). Zur Bejahung der Voraussetzungen fehlen bislang belastbare Untersuchungen dazu, ob ein etwaiger Fischbestand in den Rede stehenden Gewässern ursächlich auf den Kormoranfraß zurückzuführen ist. Weder die Kormoran-VO noch der ministerielle Erlass des MUNLV vom 20.12.2007 sind geeignet, eine dahingehende gesetzlich geforderte Sachverhaltsaufklärung zu ersetzen."

Damit stützt das Gericht die Auffassung des Naturschutzes und die Kritik gegenüber der Kormoran-Verordnung und des Kormoran-Erlasses, dass der Abschuss einer geschützten Vogelart nur dann zulässig sein kann, wenn dies konkret an Ort und Stelle auch nachweislich zur Abwehr gewichtiger Schäden erforderlich ist und es keine besseren Schutzmaßnahmen gibt.

Weitere Informationen auf der Homepage des BUND Rhein-Sieg
» http://www.bund-rsk.de/