Fachgespräch zur Steuerung von Biogasanlagen in der Regional- und Bauleitplanung

Entwurf der Staatskanzlei NRW für einen Leitfaden zum Umgang mit nicht privilegierten Biogasanlagen

Die Staatskanzlei NRW beabsichtigt in ihrer Funktion als Landesplanungsbehörde, einen › "Leitfaden zum Umgang mit nicht privilegierten Biogasanlagen in der Regional- und Bauleitplanung" auf den Weg zu bringen. Der Leitfaden richtet sich in erster Linie an die Regionalplanungsbehörden und soll diesen die raumordnerische Beurteilung von Biogasanlagen im Rahmen des Verfahrens zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung (vgl. § 34 Landesplanungsgesetz NRW (LPlG)) erleichtern. Weiterhin soll der Leitfaden gegenüber den Kommunen bei der Aufstellung von Bauleitplänen für nicht privilegierte Anlagen als Empfehlung gelten.

Das Landesbüro hat die gemeinsame Stellungnahme der anerkannten Naturschutzverbände BUND NRW, LNU und NABU NRW  koordiniert und bei der Staatskanzlei zum Fachgespräch am 21. Juni 2011 eingereicht. In ihrer Stellungnahme teilen die Naturschutzverbände die Einschätzung der Landesplanungsbehörde, dass der Anbau und die Bereitstellung von Biomasse als wichtiger Baustein beim Ausbau der erneuerbaren Energien anzusehen sind, betonen jedoch, dass die Biomassenutzung im Rahmen einer nachhaltigen, naturverträglichen Landwirtschaft erfolgen muss und insbesondere die  Funktionen von Landschaftsräumen für die Biodiversität, den Oberflächen- und Grundwasserschutz sowie den Kulturlandschaftsschutz und die landschaftsbezogene Erholung zu beachten sind.

Die Verbände kritisieren u.a. ausdrücklich die Aussage im Entwurf des Leitfadens, dass der Bau einer größeren nicht privilegierten Biogasanlage anstelle mehrerer kleiner privilegierter Biogasanlagen zur Minderung der Umweltauswirkungen beitragen kann, als nicht nachzuvollziehbar. In vielen Fällen dürften gerade große nicht privilegierte Anlagen zu einem erhöhten Erschließungsaufwand, längeren Transportwegen und damit höheren Verkehrsbelastungen führen. Die oben genannten Konflikte mit den Natur- und Umweltschutz erfordern eine verstärkte Nutzung von Reststoffen aus der Landwirtschaft, Landschaftspflege und von Bioabfällen, die in kleineren, an die Größe landwirtschaftlicher Betriebe angepassten Anlagen eher gewährleistet werden können. Auch aus diesen Gründen sollte eine Aussage, dass größere nicht privilegierte Anlagen im Vergleich zu kleineren Anlagen zur Minderung von Umweltauswirkungen beitragen können, in einem Leitfaden unterbleiben.

Die Naturschutzverbände weisen ferner darauf hin, dass es für eine wirksame Steuerung der Biogasanlagen der Festlegung zeichnerischer und/oder textlicher Ziele in den Regionalplänen bedarf, die dann auch für die Entscheidungen nach § 34 LPlG bindend sind. Da Biogasanlagen zu erheblichen Nutzungsänderungen in der Umgebung führen, diese aber in der Regel nicht innerhalb der zur Abstimmung nach § 34 LPlG vorgelegten Bauleitpläne umfasst sind, sollte in den Regionalplänen eine Darstellung von Ausschlussbereichen für nicht privilegierte Biogasanlagen erfolgen. In solche Ausschlussbereiche sind dann beispielsweise auch alle erosionsgefährdete Böden in Hanglagen einzubeziehen, da der Anbau von Mais oder Zuckerrüben als Biogasfrüchte zu erheblichen Schäden durch Wassererosion führen können. Die Notwendigkeit solcher Darstellungen ergibt sich zugleich aus der Funktion der Regionalpläne als Landschaftsrahmenpläne (vgl. § 10 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)), die in hiermit die Anforderungen an die gute fachliche Praxis (vgl. § 5 BNatSchG) räumlich konkretisieren würden.