Eckpunkte der Naturschutzverbände zur LEP-Änderung für Erneuerbare Energien

Die Naturschutzverbände haben in ihrer Stellungnahme vom November 2022 zur geplanten Änderung des Landesentwicklungsplans NRW (LEP) zum Ausbau der Erneuerbaren Energien im Rahmen der „Unterrichtung der Öffentlichkeit“ wichtige Eckpunkte für die Naturverträglichkeit der Planungen benannt.

So fordern die Verbände, dass bei der Verteilung der für NRW zu erbringenden Flächenbeitragswerte eine räumlich ausgewogene Lastenverteilung im Hinblick auf die Belastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft auf die einzelnen Planungsregionen in NRW erfolgt. Dabei müssen die Vorbelastungen der einzelnen Regionen in NRW berücksichtigt werden und die Auswirkungen der Planungen für die unterschiedlichen Träger der Erneuerbaren Energien übergreifend/ summarisch betrachtet werden. Insbesondere mit einer Ausrichtung von Windflächenstandorten prioritär auf die windhöffigsten Bereiche in NRW und der Konzentration von Freiflächen-PV in benachteiligten Gebieten im Sinne des EU-Agrarrechts wären Naturräume mit höchster Bedeutung für den Natur- und Artenschutz, so auch in Teilen der Planungsregion Ostwestfalen-Lippe (OWL), überproportional belastet.

Weitere Anforderungen der Naturschutzverbände an die LEP-Änderung sind u.a.:

  • Ermittlung und Berücksichtigung des Arten und (Kultur-)Landschaftsschutzes bei der Festlegung regionaler Hektarziele für die Windenergienutzung
  • Voraussetzung für einen naturverträglichen Ausbau der Windenergie ist der Ausschluss des Windenergieausbaus in den EU-Vogelschutzgebieten (VSG). Dazu muss die VSG-Gebietskulisse in NRW entsprechend den europarechtlichen Anforderungen vervollständigt werden (für OWL das neue VSG „Diemel- und Hoppecketal mit Wäldern bei Brilon und Marsberg" und die nach dem Vogelschutzmaßnahmenplan erforderlichen Erweiterungsbereiche für das VSG „Weseraue“). Außerdem müssen Meldeverfahren für die geeignetsten Gebiete der Arten, die bei den bisherigen Gebietsmeldungen unberücksichtigt geblieben sind (u.a. Rotmilan, Schwarzstorch, Wanderfalke, Rotmilan, Uhu, Wespenbussard), eingeleitet werden. Dies dient der Vervollständigung der Gebietsmeldungen parallel zur LEP-Änderung.
  • Vorrangig sollte das Optimierungspotenzial von „Repowering-Standorten“ ermittelt und berücksichtigt werden (sinnvolle Neuordnung und Zusammenfassung vorhandener Windkraftzonen, technische Aufrüstung - auch für Artenschutzmaßnahmen - und Standortoptimierung von Altanlagen).

Zu weiteren Anforderungen seitens der Naturschutzverbände an Ausbau der Erneuerbaren Energien durch die Landes- und Regionalplanung siehe die Stellungnahme zur LEP-Änderung vom 02.11.2022.