Aktuelle Grundlagen der Verbandsbeteiligung in Nordrhein-Westfalen

Naturschutzrechtliche Mitwirkungsrechte der anerkannten Naturschutzvereinigungen NRW im Überblick

Bereits am 25. November 2016 ist das Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (im Folgenden LNatSchG) in Kraft getreten.

Nicht nur das Gesetz selbst wurde umbenannt, auch die für seinen Vollzug zuständigen Behörden werden nun als Naturschutzbehörden bezeichnet. Entsprechend werden die diesen angegliederten Beiräte nun „Naturschutzbeiräte“ genannt (§ 70 LNatSchG) und die Landschaftswacht in „Naturschutzwacht“ umbenannt (§ 69 LNatSchG). Mit der Einführung des LNatSchG wurden zahlreiche Regelungen aus dem landesrechtlichen Gesetzestext gestrichen, die bereits seit März 2010 nicht mehr anwendbar waren, da sie durch unmittelbar geltende Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes 2010 (BNatSchG) verdrängt worden waren. Seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 besteht auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen, die als „konkurrierende Gesetzgebung“ bezeichnet wird. Daraus folgt im Grundsatz: Nur solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch gemacht hat, haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung (Art. 72 Abs. 1 GG). Hat der Bund von seiner Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch gemacht – im Bereich des Naturschutzes durch das BNatSchG - , sind die Länder auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege jedoch befugt, in gewissem Umfang davon abweichende Regelungen zu treffen. Nach allgemeinem Verständnis sind den Abweichungen nicht nur die landesrechtlichen Vorgaben zuzuordnen, die die Vorgaben des BNatSchG inhaltlich ändern, sondern auch solche, die die Vorgaben des BNatSchG ergänzen oder konkretisieren.

Im Bereich der Verbandsbeteiligung hat der Landesgesetzgeber das Mitwirkungsrecht der anerkannten und landesweit tätigen Naturschutzvereinigungen nach § 63 Abs. 2 BNatSchG um den Katalog der Beteiligungsfälle in § 66 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG) erweitert. In der » Übersicht des Landesbüros der Naturschutzverbände NRW sind die aktuellen Beteiligungsfälle nach BNatSchG und LNatSchG zusammengestellt.

Beibehalten wurde die Bagatellregelung, die erlaubt, dass die Behörde von einer Beteiligung der Naturschutzvereinigungen absehen kann, wenn nur geringe Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten sind (§ 66 Abs. 2 LNatSchG). Die Beteiligungsmodalitäten, nach denen zu verfahren ist, sind in § 67 LNatSchG ausführlich festgelegt  » mehr