Das nordrheinwestfälische Umweltministerium hat die Anforderungen für die Genehmigung von Schweine- und Geflügelhaltungen konkretisiert. Der so genannte Filter-Erlass regelt den Einsatz von Abluftreinigungsanlagen bei Tierhaltungsanlagen, die Abdeckung von Anlagen zur Güllelagerung und den Umgang mit der Bioaerosolproblematik in immissionschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Es wird klar gestellt, dass für Schweinehaltungen ab 2000 Tierplätzen der Einsatz von Abluftreinigungsanlagen als „Stand der Technik“ gilt, zugleich werden Kriterien zur Beurteilung der Wirksamkeit der Abluftreinigungsanlagen festgelegt. Durch die Abluftreinigung sollen die Staub-, Ammoniak- und Geruchsemissionen erheblich gesenkt werden.
Die Umweltschutzbehörden bei den Kreise und kreisfreien Städten in Nordrhein-Westfalen sind jetzt verpflichtet, bei der Zulassung einer neuen Tierhaltungsanlage den Einbau einer Abluftreinigungsanlage und die Pflicht zum Nachweis ihrer Wirksamkeit verbindlich im Genehmigungsbescheid festzulegen. Dies gilt auch im Fall der Erweiterung bestehender Anlagen, wenn durch die Erweiterung die Anlage eine Größe von insgesamt 2000 Tierplätze erreicht. Für bestehende Ställe ergibt sich aus dem Erlass für die Umweltschutzbehörden die Verpflichtung, die Nachrüstung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Erlasses anzuordnen; die Nachrüstung der Betriebe soll innerhalb von drei Jahren erfolgen. Nachzurüsten sind jedoch nur die Ställe ab 2000 Tierplätzen, die bereits über eine Zentrallüftung verfügen. Für Anlagen mit weniger als 2000 Mastschweinen und Anlagen zur Geflügelhaltung sind Abluftreinigungsanlagen im Nachhinein anzuordnen, wenn durch den Betrieb schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Dies soll insbesondere Fall sein, wenn im Einwirkungsbereich der Anlage die Immissionswerte der Verwaltungsvorschrift zur Reinhaltung der Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) zum Schutz der menschlichen Gesundheit, der Vegetation und von Ökosystemen überschritten werden.
Nach Ansicht der nordrhein-westfälischen Naturschutzverbände Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt (LNU) und Naturschutzbund Deutschland (NABU) ist der Erlass ein erster Schritt in die richtige Richtung. Auch wenn die Installation von Abluftanlagen nicht die ethischen und ökologischen Probleme löst, die aus der Massentierhaltung resultieren, können hierdurch im Einzelfall Auswirkungen auf die empfindliche Vegetation und die menschliche Gesundheit gemindert werden.
In ihrer gemeinsamen Stellungnahme zum Entwurf des Erlasses haben die anerkannten Naturschutzverbände im November 2012 angeregt, die Filterpflicht auf kleinere Betriebe und generell Geflügelhaltungen auszudehnen. Dieser Vorschlag wurde ebenso wenig berücksichtigt wie der Vorschlag, für die Beurteilung, ob schädliche Umweltwirkungen durch Ammoniakimmissionen oder Stickstoffdeposition hervorgerufen werden, nicht auf die Immissionswerte der TA Luft, sondern auf die naturwissenschaftlich abgeleiteten Critical Level bzw. Critical Loads zurückzugreifen und bei deren Überschreitung zwingend Emissionsminderungsmaßnahmen einzufordern (Vgl. hierzu auch den Beitrag im Landesbüro-Rundschreiben 34, März 2010, S. 7ff, Becker, R., Rebsch, S., Immissionsschutz für Naturschützer – insbesondere Stoffeinträge in die Vegetation).