Zweiter Entwurf zum Regionalplan Arnsberg: Fehlende Steuerung des Schrumpfungsprozesses in der Siedlungsplanung und defizitäre Berücksichtigung des Artenschutzes bei der Windenergieplanung

Die nordrhein-westfälischen Naturschutzverbände BUND, LNU und NABU haben auch zum zweiten Entwurf für den Regionalplan Arnsberg, Teilplan Märkischer Kreis, Kreis Olpe und Kreis Siegen-Wittgenstein am 17.12.2024 eine Stellungnahme eingereicht.

Quelle: Bezirksregierung Arnsberg

Sie kritisieren, dass auch der neue Entwurf den Fokus nicht wie in der Stellungnahme zum ersten Entwurf vom 30.06.2021 gefordert auf die Verringerung der Flächeninanspruchnahme, einen konsequenten Klimaschutz und eine wirksame Klimaanpassung sowie den vorrangigen Freiraumschutz legt. Zentraler Kritikpunkt zum zweiten Entwurf ist die vollkommen defizitäre Berücksichtigung des Artenschutzes bei der Ermittlung und Festlegung der Windenergiebereiche sowie der Beschleunigungsgebiete.

Zu den textlichen Zielen und Grundsätzen ließen sich zwar einige wenige Verbesserungen der Planung im Hinblick auf Natur- und Umweltschutz erkennen, so zum Kulturlandschafts- und Auenschutz. Im Wesentlichen werden aber die Defizite aus dem ersten Planentwurf nicht behoben. Stattdessen werden einige nicht nachvollziehbare Änderungen und Streichungen bei den Zielen und Grundsätzen vorgenommen, die im Sinne einer nachhaltigen Raumentwicklung abzulehnen sind. 

Im Hinblick auf die Festlegungen zur Siedlungsentwicklung fehlt (weiterhin) eine Auseinandersetzung mit dem wiedereingesetzten Grundsatz 6.1-2 aus dem Landesentwicklungsplan zum Leitbild zur flächensparenden Siedlungsentwicklung, der eine Reduzierung des Flächenverbrauchs bis 2020 auf 5 ha und langfristig auf „Netto-Null“ vorsieht. Weder in der planerischen Konzeption noch in der strategischen Umweltprüfung wird die Umsetzung dieser Vorgabe behandelt. Stattdessen werden die für die Region wesentlichen Vorgaben zur dezentralen Siedlungsentwicklung und Daseinsvorsorge zurückgenommen, die maßgeblich zur Steuerung der Schrumpfungsprozesse im Sinne einer regional nachhaltigen Verteilung von Infrastrukturen und Infrastruktureinrichtungen beitragen können und müssen. 

Die Ermittlung und Festlegung der Windenergiebereichen wird konzeptionell in weiten Teilen mitgetragen. Allerdings ist die Berücksichtigung des Artenschutzes, der auf der nachfolgenden Genehmigungsebene keine Rolle mehr spielen wird, im Hinblick auf die damit verbundene hohe Verantwortung des Regionalplans zur Verhinderung von Beeinträchtigungen auf die Biodiversität vollkommen defizitär. Eine planerische Steuerung des Ausbaus der Windkraft im Verbund mit einem gleichwertigen und wirksamen Freiraum-/Artenschutz nicht statt. Dies kulminiert in der Ausweisung sämtlicher Windenergiebereiche als Beschleunigungsgebiete, in denen dauerhaft die Umweltverträglichkeitsprüfung, die Artenschutzprüfung und auch die FFH-Verträglichkeitsprüfung in den folgenden Genehmigungsverfahren unterbleiben wird. Hier werden die in der maßgeblichen EU-Richtlinie (RED III-Richtlinie) verankerten Voraussetzungen zur Vermeidung von erheblichen Beeinträchtigungen sensibler Bereiche grundsätzlich nicht erfüllt. Die Vorgehensweise wird von den Naturschutzverbänden entschieden abgelehnt und als rechtlich fragwürdig eingestuft.

Die Mindestforderungen sind:

  • Die Schwerpunktvorkommen windkraftsensibler Vogelarten sind als Beschleunigungsgebiet (betroffen sind v.a. die Arten Rotmilan und Schwarzstorch) auszuschließen. Nur dann werden Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen in diesen Bereichen in Zukunft weiter einer Artenschutzprüfung unterzogen.
  • Um Fehlentwicklungen bei Windkraftplanungen zu vermeiden, sollten den Kommunen für ihre weiter mögliche Positivplanung für Windenergie Kriterien zur Ausweisung dieser Gebiete vorgegeben werden, wie z.B. den Ausschluss von Bereichen zum Schutz der Natur oder von Laub- und Mischwäldern.

Weitere Informationen zu diesen und weiteren Aspekten finden Sie in der gemeinsamen Stellungnahme der Naturschutzverbände vom 17.12.2024.