Windenergieplanung in NRW: Erreichung der Flächenbeitragswerte / Beschleunigungsgebiete / Anforderungen an WEA-Genehmigungsverfahren UPDATE

Was bedeutet die Erreichung der im Landesentwicklungsplan für jede Region festgelegten Flächenbeitragswerte für die Windenergie über die Ausweisung von Windenergiebereichen in den Regionalplänen für die weitere Windkraftplanung im Land und für die Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen? Ein Überblick:

Ausschnitt Regionalplan OWL, Bezirksregierung Detmold

Planungsregionen mit festgestellten Flächenbeitragswerten 

Bisher sind für fünf der Planungsregionen NRWs die anteiligen Flächenbeitragswerte wirksam festgestellt worden - durch Abschluss der entsprechenden Regionalplanverfahren. Für die Planungsregion „Regionalverband Ruhr“ (2.036 ha) ist das Aufstellungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Informationen zum Verfahrensstand finden sich auf der Website des Regionalverbands Ruhr.

Planungsregion

Flächenbeitragswert nach LEP NRW

Festgestellte Flächenbeitragswerte

Festgestellt am 

Arnsberg

13.186 ha

13.744 ha

28. März 2025

Detmold

13.888 ha

14.090 ha

04. April 2025

Düsseldorf

4.151 ha

4.311 ha

18. Juli 2025

Münster

12.670 ha

13.306 ha

17. April 2025

Köln

15.682 ha

16.103 ha

30. Dezember 2025

Rechtsfolge in diesen Planungsregionen ist, dass die Zulassung von Windenergieanlagen (WEA) außerhalb der Windenergiegebiete (WEB) in den Regionalplänen oder Flächennutzungsplänen (FNPs) nicht mehr als privilegierte, sondern nur noch ausnahmsweise als sonstige Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB erfolgen kann.

Umwelt-/ Naturschutzrechtliche Vorgaben für in WEB beantragte WEA 

Es kommt auf den Zeitpunkt der Antragstellung an. Alle bis zum 30.06.2025 gestellten Anträge werden nach § 6 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) in einem Verfahren ohne Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und Artenschutzprüfung (ASP) zugelassen, sofern das Vorhaben nicht in einem Natura 2000-Gebiet, einem NSG oder Nationalpark liegt (Umsetzung der EU-Notfallverordnung). Für Anträge ab dem 01.07.2025 gilt der Wegfall von UVP, ASP und zusätzlich der FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP) (§ 6b WindBG) nur, wenn der WEB, in dem die Antragsfläche liegt, zugleich Beschleunigungsgebiet im Sinne der RED III - Richtline ist. 

Welche WEB sind Beschleunigungsgebiete?

Beschleunigungsgebiete sind alle als Beschleunigungsgebiete ausgewiesene WEB der Regionalpläne, sowie Windkraftausweisungen in FNP, die zu Beschleunigungsgebieten erklärt bzw. als solche ausgewiesen wurden. Nach § 6a WindBG wurden zudem alle bis zum 19. Mai 2024 in FNP und Regionalplänen ausgewiesenen WEB kraft Gesetzes zu Beschleunigungsgebieten erklärt, sofern in den diesen Ausweisungen zugrundeliegenden Planungsverfahren eine Umwelt- und Artenschutzprüfung erfolgt ist und diese nicht in einem Natura 2000-Gebiet, einem Naturschutzgebiet, einem Nationalpark oder in der Kern- oder Pflegezone eines Biosphärenreservates liegen.

Zu beachten: Die Gemeinden und Städte können auch nach Feststellung der Flächenbeitragswerte weiter Positivflächen für die Windenergienutzung ausweisen. Diese sind unter den Voraussetzungen des § 249 c BauGB (kein Natura-2000-Gebiet, kein NSG, kein Nationalpark, kein Gebiet mit landesweit bedeutendem Vorkommen mindestens einer durch den Ausbau der Windenergie betroffenen europäischen Vogelart) zu Beschleunigungsgebieten zu erklären, wobei geeignete Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen festzulegen sind. 

Welche WEB der Regionalpläne sind Beschleunigungsgebiete?

In den aktuell fünf Planungsregionen mit abgeschlossenen Regionalplanverfahren sind folgende Ausweisungen erfolgt:

>> Regionalpläne Arnsberg, Teilabschnitte „Soest, Hochsauerlandkreis“ und „Märkischer Kreis, Kreis Olpe, Kreis Siegen-Wittgenstein“

Alle WEB der beiden Teilabschnitte sind Beschleunigungsgebiete, so die textlichen Zielfestlegungen der Regionalpläne (Ziel 41 Absatz 2 des Regionalplans Arnsberg, TA Kreis Soest/ Hochsauerlandkreis, Ziel 8.1-2 des TA Märkischer Kreis/ Kreis Olpe/ Kreis Siegen-Wittgenstein).  

Eine Übersicht aller WEB der beiden Teilabschnitte (hier Gesamtübersicht als eigene Zusammenstellung aus beiden Anlagen, inhaltlich unverändert) enthalten die jeweiligen Niederlegungsexemplare zu den beiden Plänen (SO/HSK, 19. Änderung, Anlage 9, MK/OE/SW Anlage 6).

>> Regionalplan “Ostwestfalen-Lippe”

Im Regionalplan OWL wurden nur die bereits kommunal als FNP ausgewiesenen Flächen als Beschleunigungsgebiet gekennzeichnet, die nach der fachlichen Einschätzung der Regionalplanungsbehörde die Voraussetzungen gemäß § 6a WindBG erfüllen. Dieses sind 7.572 ha der im Regionalplan OWL festgelegten Windenergiebereiche (53,7 % der Gesamtfläche). Begründet wird dieses mit den noch fehlenden verbindlichen fachgesetzlichen Grundlagen und Vorgaben für die Auswahl und die Festlegung von neu geplanten Windenergiebereichen als Beschleunigungsgebiete (Drucksache RR-3/2025, S. 18).

In den zeichnerischen Darstellungen sind die Beschleunigungsgebiete gekennzeichnet (rote Umrandung), die Karten des Regionalplans OWL sind auf der Website der Bezirksregierung Detmold veröffentlicht .

>> Regionalplan Düsseldorf

Dreizehn WEB werden nicht als Beschleunigungsgebiete ausgewiesen. Dieses sind die WEB Jüc05-A1-A, Jüc05-B1, Jüc06-A1- A, Jüc06-B1, Jüc07, Jüc08-A, Kal03, Kle02, Nie05-A1, Rhe02, Wac08, Wac09 und Wil01 (s. Umweltbericht, Tabelle 9-1, S. 131/132). 

Die Karten des Regionalplans Düsseldorf mit den WEB – Beschleunigungsgebiete sind durch eine rote Umrandung gekennzeichnet – sind auf der Website der Bezirksregierung Düsseldorf veröffentlicht.

>> Regionalplan “Münsterland”

Im Regionalplan „Münsterland“ wurden in der geänderten Fassung vom März 2025 die bereits im Regionalplan aus dem Jahr 2013 und in den FNP der Kommunen ausgewiesenen WEB übernommenen. Zu diesen WEB verweist der Regionalplan auf die Regelungen des § 6a WindBG, nachdem alle bereits bestehenden Windenergiegebiete zu Beschleunigungsgebieten übergeleitet wurden, sofern diese bis zum 19. Mai 2024 ausgewiesen wurden und weitere Anforderungen u.a. zur Umweltprüfung (s.o.) erfüllt sind. Nach den textlichen Festsetzungen im Regionalplan vom März 2025 (S. 191) trifft dieses auf einen „Großteil“ der festgelegten Windenergiebereiche (WEB) zu. Es fehlt aber an einer Benennung oder in den Karten an einer Kennzeichnung dieser WEB. Hierzu verweist der Regionalplan auf mögliche Auskünfte der Regionalplanungsbehörde.

Die ausgewiesenen WEB des Regionalplans „Münsterland“ sind in einer Übersichtskarte und in den Karten des Regionalplans dargestellt, eine Kennzeichnung der Beschleunigungsgebiete erfolgt in diesen Karten nicht.

>> Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien Köln

Fünfzehn WEB (mit 1.973 ha Gesamtgröße) werden nicht als Beschleunigungsgebiete ausgewiesen. Diese sind die BMÜ_06, BMÜ_07_2, BMÜ_08_2, HEL_08, HEL_12, HEL_13, KAL_SCH_02_2, NID_04_2, ALD_01_2, BED_01, BOR_05, BOR_06, ELS_NDZ_TIT_01_2, ERF_WEI_02 und JÜL_02_2. 

Die ausgewiesenen WEB sind in einer Übersichtskarte dargestellt.