Schon in ihren Stellungnahmen zur frühzeitigen Unterrichtung 2023 und zum Scoping 2024 hatten die Naturschutzverbände hier wichtige Hinweise gegeben und Daten übermittelt. Sie unterstützen im Sinne der Energiewende den Ausbau der regenerativen Energien und dementsprechend auch die Zielsetzung zur Erreichung des Flächenbeitragswertes von 15 682 ha Vorranggebieten für Windenergie für die Planungsregion Köln.
Die Naturschutzverbände fordern dabei einen naturverträglichen Ausbau der Windenergienutzung an geeigneten Standorten. Dies leistet der vorliegende Entwurf zum Sachlichen Teilplan nicht. Während bspw. positiv zu vermerken ist, dass WEB in Bereichen für den Schutz der Natur ausgeschlossen sind, werden mit der Planung insbesondere im Hinblick auf den Artenschutz sehenden Auges massive Biodiversitätsschäden induziert. So werden 42 % der ausgewiesenen WEB mit einem Flächenanteil von rund 47 % in den Schwerpunktvorkommen windkraftsensibler Arten ausgewiesen. Dies betrifft insbesondere Schwarzstorch, Rotmilan, Rohrweihe, Grauammer und als Zugvogel den Goldregenpfeifer. Das ist besonders für die Grauammer von direkter landesweiter Bedeutung, denn diese Art kommt in NRW konzentriert in den Bördegebieten des Regierungsbezirks Köln vor. So sieht der Gesamt-Regionalplan im Entwurf hier auch Schutzbereiche mit besonderer Funktion für den Erhalt von Arten der offenen Agrarlandschaft u.a. für die Leitart Grauammer vor. Die Schwerpunktvorkommen werden in der Restriktionsanalyse zwar als Restriktionskriterium herangezogen, welches aber im Hinblick auf den Ausschluss von betroffenen Flächen offensichtlich nicht weiter zum Tragen kommt.
Besonders gravierend ist die gleichzeitige Ausweisung so gut wie aller WEB als Beschleunigungsgebiete, in denen im Rahmen der Anlagengenehmigung keine Umweltverträglichkeitsprüfung, keine Artenschutzprüfung und keine FFH-Prüfung mehr stattfindet. Die Naturschutz- und Artenschutzbelange können so nicht gewahrt werden und u.a. die erhebliche Beeinträchtigung von Schwerpunktvorkommen ist absehbar.
Die Naturschutzverbände fordern in ihrer Stellungnahme vom 13.02.2025 daher nachdrücklich den grundsätzlichen Ausschluss der Schwerpunktvorkommen als Beschleunigungsgebiete zur Vermeidung massiver Biodiversitätsschäden. Zudem sollte zum jetzigen Zeitpunkt auf die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten im Rahmen der vorgelegten Planung verzichtet werden, um die einschlägigen Umsetzungsvorschriften zur RED III-Richtlinie abzuwarten und dafür zu sorgen, dass die Beschleunigungsgebiete wie vorgesehen nur in konfliktarmen Gebieten ausgewiesen werden. Für die über den erreichten Mindest-Flächenbeitragswert hinaus möglichen Positivplanungen der Kommunen sollten zur Wahrung des planerischen Konzeptes des Regionalplans textliche Festlegungen von zu beachtenden Ausschluss- und Restriktionsbereichen erfolgen.