Windenergie in Südwestfalen: Steuerung in unsensible Bereiche für den Artenschutz Fehlanzeige

Mit der 19. Änderung des Regionalplans Arnsberg für den Teilabschnitt Kreis Soest und Hochsauerlandkreis sollen Windenergiebereiche nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) im Kreis Soest und dem Hochsauerland festgelegt werden.

Schwarzstorch, Foto: R. Jacobs

Die Naturschutzverbände haben sich schon in ihrer Stellungnahme zur 1. Offenlage im Juni und Juli 2024 intensiv mit dieser Planung befasst, denn beide Kreise sind für einige windkraftsensible Vogelarten landesweit von großer Bedeutung. In der 2. Offenlage im Januar 2025 wurden die Windenergiebereiche erneut zur Beteiligung vorgelegt. 

Die Ermittlung und Festlegung der Windenergiebereiche wird konzeptionell in weiten Teilen mitgetragen. Allerdings ist die Berücksichtigung des Artenschutzes, der auf der nachfolgenden Genehmigungsebene keine Rolle mehr spielen wird, vollkommen defizitär. Denn die Vorkommen windkraftsensibler Arten wie Wiesenweihe und Rotmilan hat diese Regionalplanung nicht berücksichtigt. Eine planerische Steuerung der Windkraft in Bereiche ohne kritische Vogelvorkommen erfolgte dadurch nicht. Die Naturschutzverbände konnten durch ihre Dateneingaben im Rahmen der ersten Stellungnahme zumindest erreichen, dass einige sehr gut belegte Brutgebiete nicht als Windenergiegebiet ausgewiesen wurden. 

Die Naturschutzverbände stufen die Planung insbesondere im Hinblick auf die Ausweisung sämtlicher Windenergiebereiche als Beschleunigungsgebiete, in denen dauerhaft die Umweltverträglichkeitsprüfung, die Artenschutzprüfung und auch die FFH-Verträglichkeitsprüfung in den folgenden Genehmigungsverfahren unterbleiben wird, als hochkritisch ein. Die in der maßgeblichen EU-Richtlinie (RED III-Richtlinie) verankerten Voraussetzungen zur Vermeidung von erheblichen Beeinträchtigungen sensibler Bereiche werden so nicht erfüllt. Diese Vorgehensweise wird von den Naturschutzverbänden entschieden abgelehnt und als rechtlich fragwürdig eingestuft.

Die Mindestforderungen sind:

  • Die Schwerpunktvorkommen windkraftsensibler Vogelarten sind als Beschleunigungsgebiet (betroffen sind v.a. die Arten Rotmilan und Schwarzstorch) auszuschließen, damit Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen in diesen Bereichen in Zukunft weiter einer Artenschutzprüfung unterzogen werden und die Berücksichtigung der Artenschutzbelange sichergestellt werden kann.
  • Der Regionalplan sollte auch für die weiterhin mögliche Positivplanung für Windenergie durch die Kommunen einen Rahmen setzen, der sensible Bereiche für diese über den zu erreichenden regionalen Flächenbeitragswert hinausgehenden Planungen ausschließt und Fehlentwicklungen vermeidet. Dafür sollte z.B. der Ausschluss von Bereichen zum Schutz der Natur oder von Laub- und Mischwäldern festgelegt werden.

Weitere Informationen zu diesen und weiteren Aspekten finden Sie in der gemeinsamen Stellungnahme der Naturschutzverbände vom 04.02.2025