Stellungnahme zur Nachauskiesung des Reeser Meeres

Im Mai 2019 wurden die Naturschutzverbände zur geplanten Nachauskiesung des Reeser Meeres vom Kreis Kleve zur Stellungnahme aufgefordert und sprechen sich nachdrücklich gegen die Inanspruchnahme des Gewässers aus.

Infotafel am Reeser Nordmeer (Foto: M. Gronau)

Der vorgelegte Antrag auf Nachauskiesung ist aus Sicht der Naturschutzbände in der vorliegenden Form nicht genehmigungsfähig, weil

 

 

 

 

 

  • das Vorhaben raumbedeutsam und nicht mit den Zielen der Regionalplanung vereinbar ist,
  • eine zwingend erforderliche UVP nicht vorgelegt wird,
  • eine Verträglichkeitsprüfung mit den Zielen des Vogelschutzgebietes „Unterer Niederrhein“ nicht durchgeführt wurde,
  • die Eingriffsregelung nach § 14 BNatSchG nicht beachtet wird,
  • die Voraussetzungen für eine erforderliche Befreiung nach § 67 BNatSchG nicht vorliegen,
  • das Vorhaben gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot (§ 27 WHG) verstößt.

Die Stellungnahme finden Sie hier.

Zum Hintergrund:

Das Reeser Meer Nord ist ein durch Kiesabgrabung entstandenes Gewässer. Die Abgrabung endete 1984, die Rekultivierung wurde 1993 fertig gestellt. Seitdem gab es viele Pläne für eine freizeitbezogene Nutzung: Feriendorf, Freizeitpark, schwimmende Häuser etc. Während dessen entwickelte sich das Reeser Nordmeer zu einem ökologisch wertvollen Gewässer mit einer vielgestaltigen Unterwasservegetation und z.T. bedrohten Fischarten.

Entsprechend wird das Reeser Nordmeer im Biotopkataster des LANUV als schutzwürdiges Biotop geführt. Außerdem steht das Gewässer als gesetzlich geschützter Biotop in Gänze unter gesetzlichem Schutz. Teile des Reeser Nordmeeres sind Naturschutzgebiet, das gesamte Nordmeer ist Teil des Vogelschutzgebietes „Unterer Niederrhein“. Außerdem ist das Reeser Nordmeer Teil einer Biotopverbundfläche herausragender Bedeutung. Als solche hätte es im Regionalplan Düsseldorf insgesamt einer Darstellung als Bereich zum Schutz der Natur (BSN) bedurft. In den beiden ersten Entwürfen des Regionalplanes war dies auch noch so vorgesehen. Im Laufe des Verfahrens wurde die BSN-Darstellung auf die Fläche des Naturschutzgebietes begrenzt, da der Landschaftsplan hier einen Schwerpunkt für die landschaftsorientierte Freizeit- und Erholungsnutzung vorsieht.