Planungsverfahren in Zeiten von Corona - das Planungssicherstellungsgesetz

In Reaktion auf die Corona-Pandemie ist am 28. Mai 2020 das Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) in Kraft getreten und gilt bis zum 31. März 2021.

S. von Kampen

Das Planungssicherstellungsgesetz soll gewährleisten, dass trotz der besonderen Pandemie-Situation Planungsverfahren weiterhin durchgeführt werden können. Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist umfassend und betrifft eine Vielzahl von Gesetzen, die die naturschutzrechtliche Verbandsbeteiligung ausgestalten. Davon betroffen sind beispielsweise Regelungen aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz, dem Bundesnaturschutzgesetz oder dem Wasserhaushaltsgesetz.

Der Bundesgesetzgeber hat hierbei neue Regelungen bezüglich der Bekanntmachung, der Auslegung und zur Durchführung von Erörterungsterminen geschaffen. Für die Verbände ist der Erörterungstermin ein wichtiges Element vieler Beteiligungsverfahren - hier werden die Argumente noch einmal ausgetauscht und diskutiert und in manchen Fällen können hier auch noch Alternativen und anderweitige Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt bzw. durchgesetzt werden. Auf die Bedeutung des Erörterungstermins geht z.B. die Stellungnahme der BBU zum PlanSiG vom 27.04.2020 noch einmal näher ein.  

Die Behörden können unter Beachtung der Vorgaben der Coronaschutzverordnung NRW weiterhin Erörterungstermine durchführen. Neu hinzugekommen ist, dass die Durchführung von Präsenz-Erörterungsterminen durch eine Online-Konsultation ersetzt werden kann. In deren Rahmen können alle Berechtigten erneut schriftlich Stellung beziehen, ein mündlicher Austausch ist hier nicht vorgesehen.

Das Landesbüro hat die wichtigsten Informationen zu den einzelnen Regelungen für Sie zusammengefasst. Bei weitergehenden Fragen oder konkreten Anwendungsproblemen im Rahmen der Verbandsbeteiligung steht das Landesbüro gerne unterstützend zur Seite.