Öffentlichkeitsbeteiligung zur Änderung des LEP – Stellungnahmen bis 15. Juli 2018 möglich

Die allgemeine Öffentlichkeit, Verbände und öffentliche Stellen können zur beabsichtigten Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP) NRW noch bis zum 15. Juli 2018 gegenüber dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIDE) Stellung nehmen.

Typische Landschaft auf dem Truppenübungsplatz Senne. R. Sossinka

Im Rahmen des „Entfesselungspaketes II“ legt die Landesregierung den LEP-Änderungsentwurf vom 17. April 2018 und den Umweltbericht vor – veröffentlicht auf der » Website des MWIDE.

Die anerkannten Naturschutzverbände BUND NRW, LNU und NABU NRW hatten in einer gemeinsamen Stellungnahme vom 22. Januar 2018 ihre Forderungen zum Untersuchungsumfang der Strategischen Umweltprüfung (SUP) zur beabsichtigten Änderung des LEP in das Verfahren eingebracht. In ihrer Stellungnahme bezogen die Naturschutzverbände bereits Position zu den geplanten Änderungen (Stand Dezember 2017).

Im jetzt in die Öffentlichkeitsbeteiligung gegebenen LEP-Entwurf von April 2018 hat es gegenüber der ersten Entwurfsfassung aus Dezember 2017 einige Änderungen gegeben, zu denen die Naturschutzverbände erneut Stellung nehmen werden. Auf erhebliche Kritik stößt insbesondere die beabsichtigte Streichung im Ziel 7.2-2 "Gebiete für den Schutz der Natur". Nach dieser Vorgabe ist die Unterschutzstellung der Senne als Nationalpark über die Regionalplanung zu fördern bzw. darf durch entgegenwirkende Planungen nicht vereitelt werden. Die Naturschutzverbände setzen sich seit Jahren dafür ein, dass die Senne, eine naturnahe Landschaft mit artenreichen Offenlandgebieten, Heiden, Sandtrockenrasen und Mooren, wertvollen alten Buchenwaldbeständen u.a., nach Beendigung der militärischen Nutzung wegen ihrer einzigartigen Bedeutung für den Naturschutz dauerhaft großräumig geschützt wird.

Ein wesentlicher Kritikpunkt am vorgelegten Entwurf für die Planänderung ist die Schwächung des Freiraumschutzes. In der Stellungnahme vom 22.1.2018 haben die Naturschutzverbände ihre Kritik an der beabsichtigten Streichung des Grundsatzes 6.1.2 „Leitbild flächensparende Siedlungsentwicklung“ vorgetragen. Dieser Grundsatz enthält die - aus den Zielen der Nachhaltigkeitsstrategie des Bundes abgeleitete – Vorgabe, das tägliche Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsflächen in NRW bis zum Jahr 2020 auf 5 Hektar und langfristig auf "Netto-Null" zu reduzieren. Die Vorgabe zur Beschränkung des Flächenverbrauchs war überhaupt erst in den aktuellen LEP aus dem Jahr 2017 aufgenommen worden. Während der Erarbeitung des LEP 2017 wurde die beabsichtigte Zielvorgabe zu einem Grundsatz hin geändert und damit in seiner Bindungswirkung abgeschwächt in den LEP 2017 aufgenommen. Die nun vorgesehene Streichung ist ein Rückschritt und steht in Widerspruch zu den Grundsätzen des Raumordnungsgesetzes (ROG). Seit November 2017 gilt der Grundsatz, dass der Flächenverbrauch durch „quantifizierte Vorgaben zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme“ zur verringern ist (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG). Zudem gehört das 5 Hektar-Reduktionsziel auch zu den Zielen der » Biodiversitätsstrategie des Landes NRW.

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